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Termine für die Einreichung von Steuererklärungen

Termine für die Einreichung von Steuererklärungen

Die in der Geschichte umfangreichste Novelle der Abgabenordnung brachte Neuerungen auch im Bereich der Termine für die Einreichung von Steuererklärungen – auf welche Steuererklärungen beziehen sie sich, bis wann und wie sind die Steuererklärungen beginnend für 2020 einzureichen? Sie beziehen sich auf alle, die Einkommens- und Körperschaftssteuererklärungen einreichen.  

Laut den früher gültigen Regeln gab es für die Einreichung von Steuererklärungen grundsätzlich zwei Fristen: (i) 3 Monate nach dem Ende des Veranlagungszeitraumes (in der Regel entfiel das Ende der Frist auf den 1. April), oder (ii) 6 Monate nach dem Ende des Veranlagungszeitraumes (in der Regel entfiel das Ende der Frist auf den 1. Juli). Binnen der „Grundfrist“ von drei Monaten gaben die Einkommen-/Körperschaftssteuererklärung alle diejenigen ab, deren Steuererklärung nicht vom Steuerberater aufgestellt wurde oder diejenigen, die der Pflichtwirtschaftsprüfung nicht unterlagen. Diejenigen, deren Steuererklärung von einem Steuerberater aufgestellt wurde oder die der Pflichtwirtschaftsprüfung unterlagen, konnten ihre Steuererklärung binnen der verlängerten Frist mit Termin bis zum 1. Juli abgeben. Welche Änderung erfuhren diese Regeln?

Vor allem bleibt die Grundfrist von drei Monaten erhalten, die es bisher gab. Ebenfalls besteht (mit gewissen Änderungen, auf die ich nachstehend eingehen werde) die bisherige Fristverlängerung von drei Monaten in dem Fall, wenn die Steuerklärung von einem Steuerberater eingereicht wird oder es sich um ein wirtschaftsprüfungspflichtiges Subjekt handelt.

Eine Neuerung ist die Möglichkeit die Steuererklärung binnen der verlängerten Frist von einem Monat nach der Grundfrist von drei Monaten, d.h. bis zum 1. Mai einzureichen (wenn der Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr ist). Von dieser Möglichkeit können alle Unternehmer Gebrauch machen, die ihre Steuererklärung selbst ohne Steuerberater einreichen und nicht wirtschaftsprüfungspflichtig sind, sofern sie zugleich ihre Steuererklärung im verlängerten Zeitraum (vom 2. März bis 1. April) in elektronischer Form (z. B. mittels elektronischer Signatur oder per Datenbox) einreichen. Unter der Erfüllung dieser Bedingungen verlängert sich der Termin für die Steuererklärungsabgabe und die Steuerpflicht wird von der Steuerbehörde zum 1. Mai bemessen.  Gibt das Steuersubjekt die Steuererklärung in der Papierform ab (kann der Fall bei Einzelunternehmer sein), gilt die ursprüngliche Frist von 3 Monaten.

Eine weitere Änderung, die wir positiv würdigen und die sich auch auf die neue viermonatige Frist bezieht, geht von der Möglichkeit jedes Steuersubjekts aus, zu wählen (dadurch, wann es die Steuererklärung einreicht), ob ihm die Steuer zum Ende der Grundfrist von drei Monaten oder erst binnen der verlängerten Frist (um einen Monat oder um drei Monate) bemessen wird. Das Recht auf die Wahl hat nicht nur das wirtschaftsprüfungspflichtige Subjekt, das auf jeden Fall die Frist für die Einreichung der Steuererklärung von sechs Monaten nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraumes (egal ob es die Steuererklärung elektronisch oder durch einen Steuerberater einreicht) hat. Eine frühere Bemessung der Steuer kann für den Unternehmer eine schnellere Rückerstattung von überzahlten Steuervorauszahlungen bedeuten. Es wird nicht nötig sein bis zum 1. Juli zu warten. Damit die Steuerbehörde die Steuer zum 1. April bemisst (binnen der Grundfrist von drei Monaten), muss die Steuererklärung (egal ob von dem Steuersubjekt selbst oder durch dessen Steuerberater) spätestens zum 1. April eingereicht werden. So bekommt die Steuerbehörde ein Signal, dass das Steuersubjekt ihre Steuer binnen der (nicht verlängerten) Grundfrist bemessen haben möchte. Wird die Steuererklärung nach Ablauf der Grundfrist von drei Monaten eingereicht, bemisst die Steuerbehörde automatisch binnen der verlängerten Frist (entweder zum 1. Mai oder zum 1. Juli).

Die Verlängerung der Grundfrist um einen Monat für alle diejenigen, die mit der Steuerbehörde elektronisch kommunizieren werden (sie reichen die Steuererklärung auf diese Art und Weise), genauso wie die Wahl des Zeitpunkts der Bemessung der Steuer als die zwei Hauptneuerungen der neuen Rechtsregelung können aus Sicht der Steuersubjekte als positiv empfunden werden. Die neuen Möglichkeiten sind jedoch mit den oben genannten Bedingungen verbunden, ohne deren Erfüllung es nicht zum erhofften Ergebnis kommt.

Über den Rahmen der Novelle der Abgabenordnung wurde dank der Entscheidung der Finanzministerin im Rahmen der mit der COVID-19-Regierungsschutzmaßnahmen zusammenhängenden Steuermaßnahmen der Termin für die Einreichung der Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2021 und der Grundsteuererklärung für 2021 aufgeschoben. Die Steuererklärungen können ohne Sanktionen (Verspätungs- und Säumniszuschlag) bis zum 01.04.2021 abgegeben werden.

Und ganz aktuell genehmigte die Regierung am 8. März 2021 für dieses Jahr die Erteilung des in der Reihenfolge 16. Generalpardons der Finanzministerin. Dieser schiebt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und Einkommen-/Körperschaftssteuerentrichtung um einen Monat auf. Ferner verlängert der Generalpardon den MwSt.-Erlass für FFP2- und mehr Masken um weitere zwei Monate bis zum 03.06.2021.

Durch den Erlass der Verspätungs- und Säumniszuschläge bei der Einkommen-/Körperschaftssteuer wird die Frist für eine Papierabgabe bis zum 3. Mai 2021, bei elektronischer Einreichung bis zum 1. Juni 2021 aufgeschoben.

vit.krivanek@bdolegal.cz