Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowing-Gesetz)

Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowing-Gesetz)

Die Regierung machte in ihrer Tagung am 1. Februar 2021 einen weiteren Schritt in Richtung der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern auf Verstöße gegen das Recht (das sog. Whistleblowing-Gesetz). Das neue Gesetz soll in tschechisches Recht die Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rats (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Hinweisgebern umsetzen, die die Verstöße gegen das EU-Recht melden. Allerdings bleibt nicht viel Zeit übrig, laut EU-Recht muss das Gesetz spätestens bis zum 17. Dezember dieses Jahres wirksam werden!

Wen oder was betrifft das Gesetz und die Richtlinie?

Das Ziel der Richtlinie ist es den Hinweisgebern Rechtsschutz zu gewähren, die Verstöße gegen das öffentliche Interesse melden, über die sie innerhalb des Unternehmens oder im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit Kenntnis erlangen. Die Verstöße gegen das öffentliche Interesse sollen laut der Richtlinie in den vorher definierten Bereichen bestehen, in denen die EU-Organe ihre Zuständigkeitsbefugnisse ausüben. Es geht beispielsweise um den Bereich der öffentlichen Ausschreibungen, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Umweltschutz und weiteres.

Die Meldung von Verstößen gegen das Recht kann auch auf Grund von Tatsachen begründet sein, die darauf hindeuten, dass der Verstoß erst noch begangen wird. In diesem Kontext soll das Gesetz daher als eine gewisse Vorbeugung vor Verstößen und Missständen wirken.

Gerne würde ich aber darauf hinweisen, dass das Prinzip des Schutzes von Hinweisgebern und die Möglichkeit Verstöße gegen das Recht zu melden nicht für Beschwerden von Arbeitnehmern über Arbeitgeber oder für die Klärung von laufenden Streitigkeiten unter Mitarbeiter bestimmt ist.

Welche Pflichten ergeben sich daraus?

Laut der neuen Rechtsregelung haben die Organisationen Verfahren und sichere Kanäle für die Annahme und Überprüfung von Meldungen – das sog. interne Meldesystem – einzuführen. Der Bestandteil dieser Verfahren hat auch die Maßnahme zum Schutz der Identität der Hinweisgeber zu sein. Ebenfalls haben die Organisationen Beauftragte zu bestimmen, die für die Annahme und Überprüfung der Meldungen zuständig sein werden. Die Wahl der Meldeform obliegt grundsätzlich dem Hinweisgeber selbst – die Organisation muss ermöglichen die Meldungen schriftlich, mündlich und sogar auch persönlich anzunehmen. Der Hinweisgeber ist ferner berechtigt über die Ergebnisse der Überprüfung binnen dreißig Tagen ab der Annahme der Meldung informiert zu werden.

Glauben wir nicht, dass dieses Gesetz nur für multinational tätige Konzerne oder Staatsunternehmen bestimmt ist! Das interne Meldesystem verpflichtet Gesellschaften ab 25 Mitarbeiter einschließlich, öffentliche Auftraggeber (mit Ausnahme von Gemeinden bis 5 tausend Einwohnern) und ferner Gesellschaften, die in sensiblen Bereichen laut dem Geldwäschegesetz Nr. 253/2008 GBl. (AML-Gesetz) wie Verkehrssicherheit, Umweltschutz, veterinären Schutzes und Verbraucherschutzes tätig sind. Es betrifft daher einen großen Teil der Firmen bei uns.

Die Meldung kann auch außerhalb der eigenen Organisation, und zwar beim Justizministerium eingereicht werden. Das Ministerium wird auch als Vermittler zwischen Hinweisgebern und den zuständigen Organen tätig sein, die die jeweilige Meldung des Verstoßes gegen bestehendes Recht überprüfen werden. Auch aus diesem Grund sollte es im Interesse der Unternehmen sein, dass ihr internes Meldesystem vertrauenswürdig und einfach ist. Da ansonsten eher niemand davon Gebrauch machen würde und sich gleich direkt an das Ministerium wenden würde. Und das kann die Sache an die Polizei weiterleiten.

Schon aus der Bezeichnung des Gesetzes und der Richtlinie selbst ergibt sich, dass das Hauptziel ist es den Mitarbeitern zu ermöglichen Verstöße gegen das Recht zu melden und zugleich unmittelbare oder mittelbare Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber zu verhindern. Gemeint ist damit ein unmittelbar durch die Meldung hervorgerufene Handlung, die der Hinweisgeber (im Falle einer mittelbaren Maßnahme auch eine andere Person) für einen Eingriff in seine Rechte oder berechtigte Interessen halten kann, wie z.B. Chikane, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Drohung mit einer Klage wegen der Verletzung der Schweigepflicht oder mit einer Strafanzeige u. ä.  

Für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflichten sollen hohe Bußgelder drohen – bis zu einer Million tschechische Kronen oder 5 % vom Nettoumsatz für den letzten abgeschlossenen Buchungszeitraum. Es sind jedoch auch Beiträge und positive Motivation hervorzuheben. Mit der Erfüllung der Norm erhalten Unternehmen ein wirksames Mittel für den Erhalt von Informationen über mögliche Risiken oder sogar Betrüge und werden imstande sein auf diese zu reagieren.

Lösungen für Unternehmen

Eine effektive Möglichkeit, wie die Annahme der Meldungen vereinfacht werden kann und die Hinweisgeber motiviert werden können, Gebrauch von dem internen Meldesystem der Organisation zu machen, ist eine einfach zugängliche und nutzerfreundliche App, die die Unternehmen implementieren und von einer externen Firma verwalten lassen können.  

So ein Whistleblowing-Instrument ermöglicht den Hinweisgebern auf Probleme in einem abgesicherten Formular oder per Telefonleitung hinzuweisen. Diese gewisse Zentralisierung wird den Unternehmern helfen die einzelnen Meldungen besser unter Kontrolle zu halten, einfacher Fristen zu verfolgen und personenbezogene Daten der Hinweisgeber zu schützen.

Mit der Lösung in Form des internen abgesicherten Systems verhindern die Organisationen, dass die Hinweisgeber sich mit ihren Meldungen direkt an die Staatsbehörden oder Medien wenden. Dabei bleibt der Schutz von Hinweisgebern immer gesichert. Die heutigen Technologien ermöglichen eine schnelle und einfache Einführung der sog. Ethik-Hotline, die mehrere Funktionen sicherstellt, die als eine Stelle für den Eingang der Meldungen, als Helpdesk oder Kommunikationsplattform fungiert. Nach unseren Erfahrungen wird dieser Mechanismus von einer Reihe von großen Unternehmen bereits eingeführt.