Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes in Gründungsdokumenten der Gesellschaften

Eines der Pflichterfordernisse der Gründungsdokumente der Gesellschaften (Gesellschaftsverträge, Satzungen) ist die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes oder der Geschäftstätigkeit. Darüber hinaus hat die Gesellschaft noch die entsprechende Gewerbeberechtigung oder andere Konzessionen zu erwerben. Der überwiegende Teil der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften gehört in der Regel zu den sog. meldepflichtigen freien Gewerben. Seit der Novelle des Gewerbegesetzes in 2008 ist das freie Gewerbe im Gesetz mit dem Verweis auf andere Anhänge zum Gewerbegesetz definiert: „Produktion, Handel und die in den Anhängen 1 bis 3 des Gewerbegesetzes nicht genannten Dienstleistungen“. In der Praxis war es üblich, dass die Gesellschaften diese Bezeichnung in ihren Gründungsdokumenten als den Gegenstand des Unternehmens angeben.

Für die unternehmerische Öffentlichkeit war es eine große Überraschung, als das Oberste Gericht in seiner Maientscheidung nach vielen Jahren zu dem Schluss gelangte, dass die o.a. Formulierung nicht mehr ausreichend ist und verursacht, dass das Gründungsdokument der Gesellschaft als unbestimmt gilt. Die Gesellschaften, die in ihren Gründungsdokumenten nicht die genaue Bezeichnung ihres Unternehmensgegenstandes oder ihrer Geschäftstätigkeit haben, sollten sie unverzüglich hinzufügen. Tun sie dies nicht, werden sie vom Registergericht zur Abhilfe aufgefordert. Die Nichtbefolgung der Gerichtsaufforderung kann zu einer Strafe bis zu 100 TCZK führen. Das Registergericht kann nach der Nichtbefolgung der Aufforderung jedoch auch so entscheiden, dass es die Gesellschaft ohne Weiteres auflöst und ihre Liquidation anordnet. Es ist sehr schwierig diese Entscheidung dann rückgängig zu machen.

Die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes oder der Geschäftstätigkeit in den Gründungsdokumenten muss nicht wörtlich mit den Gewerbearten des freien Gewerbes übereinstimmen, deren Liste als Anhang 4 dem Gewerbegesetz beigefügt ist. Der tatsächliche Gegenstand des Unternehmens soll jedoch hinreichend genau sachlich beschrieben werden. Es ist empfehlenswert, dass die Bezeichnung im Gründungsdokument wenigstens grob mit den einzelnen Gewerbearten übereinstimmt, weil dies nachfolgend die Anmeldung der richtigen Gewerbeart erheblich erleichtert.  

Es ist angezeigt, dass Gesellschaften ihre Gründungsdokumente überprüfen. Falls die Dokumente die bisher unbestimmte Bezeichnung des Gegenstandes des Unternehmens oder der Geschäftstätigkeit beinhalten, ist schnelle Abhilfe geboten, sonst setzen sich die Gesellschaften einer unnötigen Gefahr von Sanktionen oder sogar einer gezwungenen Auflösung aus. Die entsprechende Änderung der Gründungsdokumente bedarf des Beschlusses der Gesellschafter-/Hauptversammlung bzw. des Gesellschafterbeschlusses. Der Beschluss ist kraft Gesetzes vom Notar zu beglaubigen.  

Bei Zweifeln, ob das Gründungsdokument Ihrer Gesellschaft hinreichend bestimmt ist, stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.