arrow_upward /*KONEC BACK TO TOP*/

Pflichtesten der Arbeitnehmer und andere Covid-Massnahmen

Pflichtesten der Arbeitnehmer und andere Covid-Massnahmen

Seit dem 29.11.2021 wurde wegen der sich verschlechterten epidemiologischen Lage wieder die Pflicht für Arbeitgeber eingeführt ihre Arbeitnehmer zu testen. Dieselbe Pflicht gilt auch für Selbständige.  Die Testhäufigkeit ist mindestens einmal pro Woche und ist der Arbeitnehmer am Testtag nicht am Arbeitsplatz anwesend, muss er am Tag seines Erscheinens am Arbeitsplatz getestet werden.

Die Ausnahme von der Testpflicht gilt für:

  • Arbeitnehmer und Selbständige, die am Arbeitsplatz keine Dritten treffen, mit Ausnahme der Personen aus der Lebensgemeinschaft;
  • Covid Geimpfte, falls mindestens 14 Tage nach der Vollimpfung vergingen (die Impfung ist mit dem Impfzertifikat nachzuweisen);
  • Arbeitnehmer und Selbständige, die in den letzten 180 Tagen an Covid erkrankten (ist mit der Eintragung im Informationssystem der Infektionskrankheiten nachzuweisen);
  • Arbeitnehmer und Selbständige, die in den letzten 7 Tagen einen PCR-Test mit einem negativen Ergebnis hatten (ist mit dem medizinschen Nachweis nachzuweisen);
  • Arbeitnehmer und Selbständige, die in den letzten 7 Tagen einen Antigen-Schnelltest mit einem negativen Ergebnis hatten, der vom Gesundheitspersonal gemacht wurde (ist mit dem medizinischen Nachweis nachzuweisen);
  • Arbeitnehmer und Selbständige, die in Homeoffice arbeiten.

Wenn der Arbeitnehmer ablehnt, sich testen zu lassen, ist der Arbeitgeber verpflichtet:

  1. diese Tatsache dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen;
  2. dem Arbeitnehmer Zutritt zum Arbeitsplatz nur mit einem Atemwegeschutz mit einem Wirkungsgrad von mindestens 94 % zu gestatten;
  3. darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer von anderen Arbeitnehmern einen Abstand von mindestens 1,5 m einhält;
  4. für den nicht getesteten Arbeitnehmer eine von anderen Personen getrennte Verpflegung sicherzustellen;
  5. solche Organisationsmaßnahmen einzuleiten, dass nicht getestete Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im maximalen Maß keine anderen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz antreffen.

Befragung der Arbeitnehmer über die Impfung / Genesung / Testergebnisse

Arbeitgeber müssen nicht ihre Arbeitnehmer befragen, ob sie geimpft, genesen oder vom Medizinpersonal getestet wurden. Es genügt, wenn sie eine Anweisung erteilen, dass sich die Arbeitnehmer dem Testen zu unterwerfen haben, wobei diese Anweisung diejenigen Arbeitnehmer nicht betrifft, die in den Ausnahmen oben genannt sind. Dann hängt es von jedem Arbeitnehmer ab, ob er freiwillig einen der Nachweise vorlegt, die nachweisen, ob sich auf ihn eine Testausnahme bezieht, oder ob er diese Informationen nicht mitteilen will und sich dem Testverfahren unterwirft.

Im Falle des positiven Testergebnisses bei Arbeitnehmern haben die Arbeitgeber:

  1. sicherzustellen, dass die positiv getesteten Arbeitnehmer unverzüglich den Arbeitsplatz verlassen;
  2. den Arbeitnehmern Gehalt-/Lohnfortzahlung in Höhe des Durchschnittsverdiensts aus dem Titel des Arbeitshindernisses auf der Seite des Arbeitgebers für den Zeitraum zwischen dem positiven Selbsttestergebnis bis zum bestätigenden PCR-Test-Ergebnis auszuzahlen, für den sich Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz fernhalten mussten und keine Arbeitstätigkeit ausüben konnten (d.h. unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht auf Homeoffice oder Urlaub einigten).

Den positiv getesteten Arbeitnehmern wird angeordnet:

  1. den Arbeitsplatz unverzüglich zu verlassen und den Arbeitgeber über die geplante Abwesenheit zu unterrichten;
  2. unverzüglich entweder den Betriebsarzt (hat dies der Arbeitgeber angeordnet), oder ihren Hausarzt zu unterrichten: ist dies nicht möglich (z. B. wegen der Erkrankung des Arztes), dann einen beliebigen Arzt oder das Gesundheitsamt;
  3. sich unverzüglich einer Bestätigungsuntersuchung auf Grund der ärztlichen Überweisung zu unterwerfen.

Sowohl den Arbeitgebern, die ihre Arbeitnehmer testen, als auch den Selbständigen, wird zugleich angeordnet für die Kontrollzwecke eine Erfassung der durchgeführten Teste mit den Angaben zu Testdatum und Namen der Getesteten zu führen.

Arbeitgeber und Selbständige können ähnlich wie im Frühjahr einen finanziellen Zuschuss für die durchgeführten Teste erhalten, und zwar in Höhe von 60 CZK pro einen Selbsttest. Der Zuschuss wird von Krankenkassen ausgezahlt, und zwar maximal 240 CZK einschl. MWST pro Monat (höchstens 4 Teste pro Kalendermonat) für den Kauf der Teste, die entweder in der Liste der Antigenen-Teste des Staatsinstituts für Arzneimittelprüfung stehen und die nach dem 01.01.2021 gekauft wurden, oder für den Kauf der Teste, die in der Liste der Antigenen-Teste, für die das Gesundheitsministerium eine Ausnahme für die Laienverwendung erließ und die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.07.2021 gekauft wurden. Der Antrag auf den Zuschuss für die Teste kann erst ab 17. Januar 2022 gestellt werden, und zwar auf den gemeinsamen Webseiten der Krankenkassen samotesty‑covid.cz. Die Anträge auf den Zuschuss können rückwirkend für den Vormonat mit Ausnahme der Teste vom November 2021 gestellt werden. Bei diesen kann der Antrag auch erst im Januar 2022 nach dem Start der App auf den o.a. Webseiten gestellt werden.  

Arbeitgeber können auch verlangen, dass sich geimpfte Arbeitnehmer testen lassen, z.B. in Form einer Verankerung dieser Pflicht in der internen Vorschrift. In Hinblick auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse ist dies wohl sinnvoll. Die Arbeitgeber haben jedoch in diesem Fall keinen Anspruch auf den Testzuschuss, da dieser Vorgang nicht unter den mit der außerordentlichen Maßnahme festgelegten Pflichten festgelegt ist.

Neben dem o.a. Selbsttestzuschuss und dem laufenden Unterstützungsprogramm Antivirus verabschiedeten die Abgeordneten weitere Unterstützungen für Covidbetroffene. Am 01.12. 2021 wurde der Regierungsentwurf des Betreuungsgeldes und Zuschusses zur Teilgehalts-/Lohnfortzahlung während der Quarantäne – das sog. Isolierungsgeld – sowie Ersatzbonus in der Abgeordnetenkammer verabschiedet. Diese drei Entwürfe muss noch der Senat verabschieden und der Präsident unterschreiben, deren Verkündung im Gesetzesblatt ist somit Ende Dezember zu erwarten.

Außerordentlicher Zuschuss für in angeordneter Quarantäne befindliche Arbeitnehmer, das sog. Isolierungsgeld

Der ursprüngliche Regierungsentwurf des sog. Isolierungsgeldes, das die Arbeitnehmer neben der Lohn-/Gehaltsfortzahlung beziehen, wurde von Abgeordneten bis zum 28.02.2022 (anstatt der ursprünglichen Gültigkeit bis zum 30.06.2022) befristet und zugleich wurde der Arbeitnehmerkreis reduziert, der das Isolierungsgeld erhält. Das Isolierungsgeld erhalten nur diejenige Arbeitnehmer, denen die Quarantäne nach dem 30.11.2022 (anstatt 30.10.2021) angeordnet wurde, und bei denen die Quarantäne zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes andauern wird, d.h. zum Datum der Verkündigung im Gesetzesblatt (höchstwahrscheinlich Ende Dezember 2021). Genauso wie in der Vergangenheit zahlt das Isolierungsgeld der Arbeitgeber aus, der dann diesen Betrag von seinem Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung abzieht. Dieser Zuschuss soll die Arbeitnehmer motivieren, die häusliche Quarantäne nach dem Kontakt mit einem Infizierten nicht aus Angst vor Verdienstverlust zu meiden und so die Erkrankung nicht weiter zu verbreiten. Bis zum Bruttoverdienst von ca. 35.000 CZK pro Monat bleibt dem Arbeitnehmer dank dem Isolierungsgeld der Nettoverdienst auch während der Quarantäne erhalten, Arbeitnehmer mit höheren Einkommen erhalten dann einen Zuschuss von 370 CZK pro Tag.

Krisenbetreuungsgeld

Die Abgeordneten verabschiedeten auch die Wiedereinführung des sog. Krisenbetreuungsgeldes in Höhe von 80 % der täglichen Bemessungsgrundlage (anstatt der laufenden 60 %) während der gesamten Dauer der Schul- oder Klassenschließung oder bei Anordnung der individuellen Quarantäne des Kindes. Das neue Krisenbetreuungsgeld beträgt mindestens 400 CZK pro Tag und kann rückwirkend seit dem 01.11.2021 ausgezahlt werden. Genauso wie bei dem sog. Isolierungsgeld ist auch da die Gewährung des Krisenbereuungsgeldes bis Ende Februar 2022 befristet. Mit einem Änderungsentwurf wurde der Personenkreis erweitert, die das Krisenbetreuungsgeld erhalten können. Die Kinder bis zum 10. Lebensjahr können auch von ihren weiteren Verwandten betreut werden, obwohl sie mit den Kindern nicht in dem gemeinsamen Haushalt leben, jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich um ordnungsgemäß krankversicherte Arbeitnehmer handelt.

Ersatzbonus

Der letzte der verabschiedeten Entwürfe ist der Ersatzbonus 2022. Der Zuschuss für Selbständige und Gesellschafter von GmbHs wurde bisher für den Zeitraum vom 22.11.2021 bis 31.01.2022 verabschiedet und soll bis 1.000 CZK pro Tag betragen. Bei Personen mit Arbeitsdurchführungsvereinbarungen wird es sich um 500 CZK pro Tag handeln. Diese Unterstützung betrifft Unternehmen und Unternehmer, denen ihre Umsatzerlöse im maßgebenden Zeitraum mindestens um 30 % sanken. Gegenüber dem ursprünglichen Ersatzbonus wurde die nötige Senkung der Umsatzerlöse von 50 auf 30 % gesenkt. Die Anträge können frühestens für den ersten Ersatzbonuszeitraum vom 22.11. bis 31.12.2021 gestellt werden. Der zweite Ersatzbonuszeitraum ist dann vom 01. bis 31.01.2022. Je nach der Pandemielage kann die Regierung weitere Ersatzbonuszeiträume aufrufen, und zwar jeweils für einen Kalendermonat, spätestens bis Ende 2022.

Die weitere Entwicklung der Covidmaßnamen und auch der staatlichen Unterstützung können Sie auf unseren Webseiten, verfolgen, auf denen die Informationen regelmäßig aktualisiert werden.