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Praktische Anwendung der Änderungen zu Abschreibungen des Anlagevermögens

Praktische Anwendung der Änderungen zu Abschreibungen des Anlagevermögens

Zum 01.01.2021 trat die Novelle des Einkommen-/Umsatzsteuergesetzes in Kraft, die drei grundlegende Änderungen im Bereich des Anlagevermögens brachte – Erhöhung der Anschaffungskosten bei steuerrechtlich abgeschriebenen Sachanlagen, Möglichkeit der Geltendmachung von außerordentlichen Abschreibungen und Abschaffung der Definition der steuerrechtlich abgeschriebenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.  

Alle drei Änderungen treten zum Tag der Wirksamkeit des Gesetzes in Kraft, gemäß den Übergangsbestimmungen können wir jedoch von den Änderungen bereits für den Veranlagungszeitraum 2020 Gebrauch machen, und zwar bei Vermögensgegenständen, die nach dem 01.01.2020 angeschafft wurden. Die Anschaffung heißt der Beginn die Vermögensgegenstände nach Rechnungslegungsvorschriften zu nutzen, d.h. der Zeitpunkt, zu dem die Vermögensgegenstände bei der Geschäftstätigkeit tatsächlich begannen genutzt zu werden. Der Staat ersetzt daher den Unternehmern teilweise die Verluste, die sie wegen den geschlossenen Betriebsstätten haben, in Form der Möglichkeit die Steuergrundlage durch die Geltendmachung von höheren Investitionskosten bzw. deren schnellere steuerrechtliche Abschreibungen. Machen wir uns nun mit den steuerlichen und buchhalterischen Zusammenhängen vertraut.

Die erste Änderung betrifft den Eingangspreis des Anlagevermögens. Die Novelle des Gesetzes erhöhte die Grenze des Eingangspreises beim Anlagevermögen von 40.000 CZK auf 80.000 CZK. Die Grenze des Eingangspreises erhöht sich auch für technische Aufwertungen des Anlagevermögens. Für die meisten Unternehmen und Unternehmer ist diese Änderung erfreulich, da sich die Möglichkeit ausdehnt, Aufwendungen für die Anschaffung von Anlagevermögen mit niedrigeren Anschaffungskosten als steuerlich absetzbare Kosten geltend zu machen. Die erhöhte Grenze des steuerlichen Eingangspreises wird für Unternehmen auch eine Anpassung von buchhalterischen Verfahren bedeuten. Es ist empfehlenswert auch in der Buchhaltung das Limit des Eingangspreises bei der Kategorie „Vermögensgegenstände mit hohem Wert“ zu erhöhen, bei denen die steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Abschreibungen unterschiedlich sind. Es entsteht somit ein breiterer Spielraum für abgeschriebene „geringwertige“ Vermögensgegenstände, bei denen handelsrechtliche Abschreibungen zugleich steuerlich absetzbare Kosten sind. In diesem Zusammenhang ist die betriebsinterne Richtlinie zum Anlagevermögen anzupassen. Im Hinblick auf die Möglichkeit Gebrauch von den novellierten Steuerregeln bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2020 geltend zu machen, müssen die Unternehmen und Unternehmer, die diese Regeln rückwirkend anwenden, logischerweise auch die Richtlinie für den gerade abgeschlossenen Buchhaltungszeitraum anpassen. Dies wird eher für kleine und mittlere Gesellschaften möglich sein, nicht für die Unternehmen, die ihre Wirtschaftsergebnisse an Banken oder Muttergesellschaften berichten. Die Änderungen können unter der Einhaltung des Grundsatzes der Beständigkeit der Buchführungsmethoden vorgenommen werden. Die durchgeführte Änderung der Höhe der Grenze für die einzelnen Kategorien von Sachanlagen sind im Anhang zum Jahresabschluss zu vermerken.  

Die zweite Änderung betrifft die Wiedereinführung von außerordentlichen Abschreibungen.  Außerordentliche Abschreibungen betreffen Vermögensgegenstände, die in die erste und zweite Abschreibungsgruppen gehören und die im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 angeschafft wurden. Sie umfassen daher den überwiegenden Teil der Maschinen und Anlagen. Außerordentliche Abschreibungen kann nur der erste Eigentümer der Vermögensgegenstände geltend machen.  Außerordentliche Abschreibungen sind Zeitabschreibungen, die nicht unterbrochen werden können und die mit Genauigkeit auf Monate berechnet werden. Die Vermögensgegenstände in der ersten Abschreibungsgruppe werden 12 Monate und die in der zweiten Gruppe 24 Monate abgeschrieben. Die Abschreibungen sind nicht linear, in den ersten 12 Monaten werden 60 % des Eingangspreises der Vermögensgegenstände und in den zweiten 12 Monaten die restlichen 40 % des Eingangspreises abgeschrieben.  Außerordentliche Abschreibungen sind ein Instrument nur für die Steueroptimierung.  In der Buchhaltung ist es nicht möglich so schnelle Abschreibungen anzuwenden. In der Buchhaltung ist der Abschreibungsplan so einzustellen, dass er der tatsächlichen Nutzung der Vermögensgegenstände bei Ertragsgenerieren entspricht. Beim Entscheiden über den Gebrauch von außerordentlichen Abschreibungen und daher der bedeutenden Steuergrundlagensenkung ist daran zu denken, dass die Vermögensgegenstände sehr schnell einen Nullsteuerrestwert erzielen werden, was die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen in Folgejahren infolge niedrigerer steuerrechtlicher Abschreibungen oder zum Zeitpunkt des Verkaufs der Vermögensgegenstände beeinflusst.

Analog wie die steuerrechtlichen Abschreibungen beschleunigt werden können, ist es möglich die Leasingdauer beim Finanzleasing des Anlagevermögens zu kürzen. In der Vergangenheit wurde die Bedingung festgelegt, dass der Vermieter im Leasingvertrag bestätigen muss, dass er für den jeweiligen Vermögensgegenstand selbst außerordentliche Abschreibungen anwendet. Die Finanzverwaltung hat bereits zugegeben, dass laut dem neuen Wortlaut des Gesetzes die Pflicht des Vermieters außerordentliche Abschreibungen anzuwenden nicht so strikt festgelegt ist.  Mit der Frage der außerordentlichen Abschreibungen einschließlich der Leasingdauer haben sich in der Vergangenheit die Koordinierungsausschüsse der Kammer der Steuerberater der Tschechischen Republik, des Finanzministeriums der Tschechischen Republik und der Generalfinanzdirektion beschäftigt, wo eine Reihe von umstrittenen Fragen und deren akzeptierbaren Lösungen beantwortet wurde. Die Finanzverwaltung bestätigte, dass die Schlüsse aus diesen Koordinierungsausschüssen auch für außerordentliche Abschreibungen gültig sind, die mit dieser Gesetzesnovelle festgelegt wurden.   Es handelt sich z.B. um die Möglichkeit der Änderung des Leasingvertrags für einen kürzeren Zeitraum, ohne dass gegen die Bedingungen für die steuerliche Absetzbarkeit des Finanzleasings verstoßen wurde.  

Die dritte Änderung betrifft immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Diese Kategorie hörte zum 01.01.2021 im Einkommen-/Körperschaftssteuergesetz auf zu bestehen. Definitionen und spezifische Regeln für Abschreibungen wurden ganz weggelassen. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als eine Kategorie des langfristig genutzten und abgeschriebenen Vermögens besteht immer noch in der Buchhaltung. Über die Höhe der Anschaffungskosten für die Erfassung und Abschreibung der immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entscheidet weiterhin ausschließlich die Gesellschaft. Die Buchhaltung soll ein treues und ehrliches Bild deren Gegenstandes vermitteln, daher ist es nötig sich bei den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens Gedanken über die Einstellung der Grenze für den Eingangspreis und auch die Abschreibungsdauer zu machen. Für verschiedene Arten von immateriellen Vermögensgegenständen kann die Höhe der Anschaffungskosten und auch die Abschreibungsdauer unterschiedlich festgelegt werden. Werden immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Buchhaltung als Vermögen erfasst und abgeschrieben, sind die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Abschreibungen identisch. Eine der Möglichkeiten ist es eine Grenze für die Erfassung in Höhe von 80.000 CZK genauso wie bei Sachanlagen zu wählen.

Bei Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, die vor der Novelle des Gesetzes, bzw. vor dem ersten Zeitraum erfasst wurden, in dem diese Novelle von der Gesellschaft angewandt wurde, wird nach dem ursprünglichen Wortlaut des Einkommen-/Körperschaftssteuergesetzes verfahren. Dies gilt auch bei immateriellen Vermögensgegenständen für das Limit der Höhe der Aufwendungen bei allen technischen Folgeaufwertungen. Für technische Aufwertungen von Sachanlagen wird bereits die neue Grenze von 80.000 CZK gelten.

Die Finanzverwaltung bestätigte, dass auch diejenigen Steuerpflichtigen von den steuerlichen Änderungen Gebrauch machen können, die Buchhaltung für ein Geschäftsjahr führen und bereits die Steuererklärung für einen Teil des Jahres 2020 einreichten. In diesen Fällen ist es nötig eine nachträgliche Steuererklärung einzureichen. Die Geltendmachung der außerordentlichen Abschreibungen in der nachträglichen Steuererklärung in dem Fall, wenn das Geschäftsjahr im Laufe des Jahres 2020 endete, oder in der Steuererklärung bei den Steuerpflichtigen mit dem Stichtag zum 31.Dezember 2020, ist nicht so kompliziert. Die Änderung der Buchhaltungsverfahren und die Änderung der Höhe der Anschaffungskosten für die Erfassung des Anlagevermögens in Aktiva werden wohl Unternehmen und Unternehmer aus rein praktischen Gründen erst im Zeitraum des Jahres 2021 vornehmen.