arrow_upward

Aktienprogramme für Arbeitnehmer

Aktienprogramme für Arbeitnehmer

Heutzutage leiden Arbeitgeber unter Fachkräftemangel und suchen Wege, um die von ihnen angebotenen Arbeitsstellen für Bewerber attraktiver zu machen und ihre bestehenden Schlüsselmitarbeiter nicht zu verlieren. Für diesen Zweck existiert eine Reihe von Motivations- und Zusatzleistungsprogrammen für Arbeitnehmer. Eine der interessantesten Motivationsmöglichkeiten stellen die sog. Aktienprogramme für Arbeitnehmer dar. Im folgenden Artikel stellen wir Ihnen deren Grundaspekte vor.

Wenn die Rede von Arbeitnehmeraktien ist, handelt es sich oft um Partizipationsprogramme der Arbeitnehmer an der Gesellschaft. Vereinfacht gesagt handelt es sich um ein System, das den Arbeitnehmern ermöglicht einen Anteil an der Gesellschaft zu erwerben, üblicherweise in Form von Aktien und das zu günstigeren Bedingungen als marktüblich. In anderen Gesellschaftsformen (z. B. in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann so ein System auch eingeführt werden, aber Aktiengesellschaften haben für diesen Einsatz die besten Voraussetzungen.

Der Vorteil der Beteiligungsprogramme für Arbeitnehmer besteht in einem langfristigen Motivationselement, in der sog. Ownership-Mentalität (Inhabermentalität). Diese besteht darin, dass es im finanziellen Interesse des Arbeitnehmers liegt, dass die Gesellschaft langfristig gedeiht, und damit ist der Arbeitnehmer zugleich motiviert in der Gesellschaft zu bleiben, um seine Vorteile zu maximalisieren.  

Zu den Partizipationsprogrammen für Arbeitnehmer zählen in der Praxis beispielsweise:

  1. Aktienoptionsplan,
  2. direkter Aktienverkauf,
  3. Phantomaktien.

Da es sich bei Arbeitnehmerprogrammen oft um nicht gerade kleine Beträge handelt, ist auch deren richtige Behandlung was die Besteuerung und Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge angeht grundlegend. Die Vorteile, die Arbeitnehmer aus diesen Programmen haben, gelten in der ersten Phase stets als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Grund liegt im eindeutigen Zusammenhang mit der Beschäftigung.

In der zweiten Phase fallen die Einkünfte aus dem Aktienbesitz oder -verkauf unter Kapitalerträge außerhalb des Beschäftigungsbesteuerungsmodus. Erst hier kommt die Möglichkeit einer Befreiung der Einkünfte in Betracht.

Für die richtige Behandlung der Beiträge ist es dann insbesondere nötig den Besteuerungszeitpunkt zu identifizieren und die Höhe der Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen, festzulegen. Dies ist insbesondere von der Art des Arbeitnehmerprogramms abhängig, was wir nachstehend näher erläutern werden.

Es ist auch die Besteuerungsart der Einkünfte (durch Lohnsteuer oder mittels Steuererklärung) zu beurteilen und ob aus den Einkünften Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge abzuführen sind. Es geht hier insbesondere um eine detaillierte Analyse der Programgestaltung und der Beziehungen zwischen der Gesellschaft, an der die Aktien erworben werden, dem Rechtsarbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

Aktienoptionsplan

Der Kern des Aktienoptionsplans ist das Optionsrecht. Darunter wird das Recht verstanden, die Aktien der Gesellschaft in Zukunft für einen vorher vereinbarten (günstigeren) Preis zu kaufen. Es geht lediglich um ein Recht, der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet die Aktien zu kaufen. Das Recht auf den Aktienkauf erhalten die Arbeitnehmer in der Regel allmählich während der Betriebszugehörigkeit.

Bei der üblichen Gestaltung des Optionsplans für Arbeitnehmer erfolgt die Besteuerung und etwaige Abführung von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen nach der Inanspruchnahme der Option, und zwar zum Zeitpunkt der Aktienübertragung in das Depot des Arbeitnehmers. Es sind die Einkünfte in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert der Aktie zu dem jeweiligen Zeitpunkt und dem vom Arbeitnehmer bezahlten Kaufpreis zu besteuern.

 

Direkter Aktienverkauf

Im Unterschied zum Aktienoptionsplan, wenn der Arbeitnehmer lediglich das Optionsrecht hat, können die Parteien auch den direkten Aktienverkauf für einen vorher vereinbarten (günstigeren) Preis vereinbaren. Diese Variante kommt in der Regel schon am Anfang der Betriebszugehörigkeit oder bald danach in Frage, auch die allmähliche Aktienfreigabe ist jedoch nicht ausgeschlossen.

Bei diesem Partizipationsprogramm erfolgt die Besteuerung und etwaige Abführung der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers. Es sind die Einkünfte in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert der Aktie zu dem jeweiligen Zeitpunkt und dem vom Arbeitnehmer bezahlten Kaufpreis zu besteuern.

 

Phantomaktien

Phantomaktien funktionieren auf einem ähnlichen Prinzip wie Aktienoptionspläne, jedoch mit dem Unterschied, dass dem Arbeitnehmer auf Grund einer internen oder Vertragsregelung allmählich das Recht auf eine Vergütung entsteht, die der Aktienaufwertung seit dem vereinbarten Augenblick entspricht. Die Arbeitnehmer werden somit nie zu Aktionären, die Gesellschaft ist lediglich vertraglich verpflichtet den Arbeitnehmern im bestimmten Augenblick den Betrag als Lohn-/Gehaltsprämie auszuzahlen, der der Aktienaufwertung entspricht.

Im Falle des Phantomaktienprogramms erwerben die Arbeitnehmer daher tatsächlich keine Wertpapiere, der Wert der Prämie wird von diesen nur abgeleitet. Die Einkünfte und etwaige Abführung der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge erfolgt zum Zeitpunkt der Prämienbuchung, bzw. der Auszahlung der Prämie in voller Höhe.

Sollte sich eine Gesellschaft für ein Arbeitnehmerpartizipationsprogramm entscheiden, ist es erforderlich an bestimmte Grundsätze zu denken, die die Regeln definieren, auf deren Grundlage das Programm umgesetzt wird. Unsere Empfehlungen lauten wie folgt:

  • das Volumen der Aktien, die für das Programm bereitgestellt werden, zu beschränken (10–15 %);
  • sich das Recht vorzubehalten einige Programmparameter einseitig ändern zu können;
  • zu definieren, welche Aktienrechte mit Aktien verbunden sind (Gewinnanteil x Stimmrechte);
  • das Recht der Gesellschaft vom Arbeitnehmer die erworbenen Aktien für den Marktpreis zurückzukaufen, z. B. im Falle des Arbeitnehmerausstiegs im bösen Glauben (der sog. Bad-Leaver);
  • die Aktienübertragung auf Dritte oder deren Belastung (z.B. mit Pfandrecht) ganz zu beschränken (oder ganz zu verbieten);
  • Steuerauswirkungen des Programms detailliert zu beurteilen und diese mit den Arbeitnehmern geeignet zu besprechen.

Obwohl die Partizipationsprogramme nicht die einzige Möglichkeit sind und sein können, motivierte und qualifizierte Arbeitnehmer anzulocken, können sie doch eine attraktive freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers darstellen, an denen diese Arbeitnehmer Interesse haben. Es ist jedoch angebracht das Programm sorgfältig auf die Bedürfnisse einer konkreten Gesellschaft maßzuschneidern.