Erfahrungen mit Steuern 2021 und Neuerungen für 2022

Erfahrungen mit Steuern 2021 und Neuerungen für 2022

Das Ende des Jahres 2021 war aus Steuersicht sehr untypisch: es wurden keine neuen grundlegenden Gesetzesnovellen mit Inkrafttreten ab dem 1. Januar im letzten Augenblick verabschiedet. Der Regierungswechsel brachte daher die so sehr benötigte Stabilität in der Steuergesetzgebung. Nachstehend finden Sie eine Übersicht der Schlüsselerfahrungen mit Steueränderungen aus dem letzten Jahr samt der Übersicht, worauf in 2022 zu achten ist.

 

Körperschaftssteuer

Wirtschaftsgüter gemäß Körperschaftssteuer

  • Änderung der Grenze des Eingangspreises bei materiellen beweglichen Wirtschaftsgüten von 40 TCZK auf 80 TCZK seit dem 01.01.2021;
  • dieselbe Grenze, d.h. 80 TCZK, gilt auch für technische Aufwertungen von materiellen beweglichen Wirtschaftsgütern;
  • Wegfall der Definition der immateriellen Wirtschaftsgüter im Körperschaftsgesetz seit dem 01.01.2021; die immateriellen Wirtschaftsgüter werden weiterhin nur mit Buchhaltungsvorschriften definiert.
  • In Hinblick auf die o. a. Änderungen bei materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist es empfehlenswert interne Buchhaltungsrichtlinien auf die Höhe des Eingangspreises zu überprüfen, die die Höhe des Anlagevermögens betreffen, ob die festgelegten Grenzen immer noch im Einklang mit den aktuellen Anforderungen der Gesellschaft stehen.
  • Die bis zum 31.12.2020 erfassten Wirtschaftsgüter werden gemäß Körperschaftsgesetz in der zum 31.12.2020 geltenden Fassung abgeschrieben. Dies betrifft auch die technische Aufwertung solcher immateriellen Wirtschaftsgüter.
  • Für materielle Wirtschaftsgüter aus der 1. oder 2. Abschreibungsgruppe, die vom 01.01.2020 bis 31.12. 2021 angeschafft wurden, kann Gebrauch von außerordentlichen Abschreibungen gemacht werden, mit denen die Wirtschaftsgüter innerhalb 12, bzw. 24 Monaten vollständig abgeschrieben werden.

 

Meldung von steuerfreien ins Ausland fließenden Einkünften

  • Für das ganze Jahr 2021 werden keine Monatsmeldungen mehr abgegeben.
  • Es besteht die Pflicht die Jahresmeldung für 2021 bis zum 31.01.2022 abzugeben.
  • Im Rahmen der Jahresmeldung werden die Einkünfte nicht gemeldet, die für einen Kalendermonat und für eine Art der Einkünfte 300 TCZK nicht überschritten haben.

 

Essenspauschale

  • Im Vergleich zu Essensmarken ein anderer Steuermodus – wirkt sich z. B. bei 12-Stundenschichten und Gewährung von höheren als steuerlich optimalen Beträgen aus.
  • Beim Arbeitnehmer handelt es sich um eine steuerfreie Einkunft bis zur Höhe von 82,60 CZK (seit dem 01.01.2022).
  • Beim Arbeitgeber handelt es sich um steuerlich vollständig absetzbare Kosten in unbegrenzter Höhe.

 

Aufwendungen für COVID-Testungen

  • Als steuerlich absetzbare Kosten gelten die Aufwendungen fürs Testen, das zwecks des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit durchgeführt wird.
  • Das Gesundheitsministerium hält das SARS-CoV-2-Testen grundsätzlich zur Sicherung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz notwendig.

 

Kostenersatz an Arbeitnehmer im Homeoffice

  • Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet den Arbeitnehmer ihre Kosten zu ersetzen.
  • Der Kostenersatz ist durch tatsächliche Ausgaben oder durch die Kalkulation der tatsächlichen Ausgaben zu belegen.
  • Eine Ausnahme stellt der Pauschalkostenersatz für die Abnutzung eigenen Werkzeugs, eigener Ausstattung des Arbeitnehmers in Höhe von hypothetischen steuerrechtlichen Abschreibungen dar.

 

Steuerabzug für eingestellte Zwangsversteigerungen

  • Der neue Steuerabzug mit Wirkung vom 01.01.2022 ist direkt an die Änderung der Gerichtsvollzieherordnung gebunden.
  • Der Steuerabzug ist in Höhe des vom Gerichtsvollzieher zuerkannten Ersatzes für eine erfolglose Forderungseintreibung.
  • Der Steuerabzug betrifft Forderungen in Höhe von maximal 1.500 CZK, die mindestens 3 Jahre lang erfolglos eingetrieben wurden.

 

Buchhaltung

Jahresabschlussveröffentlichung durch die Finanzverwaltung

  • eine neue Möglichkeit der Jahresabschlussveröffentlichung;
  • kann frühestens bei Jahresabschlüssen zum 31.12.2021 geltend gemacht werden.
  • Technisch erfolgt die Veröffentlichung so, dass der Jahresabschluss als Anlage der Steuererklärung unter der Angabe beigefügt wird, in welchem Umfang der Jahresabschluss dem Registergericht weiterzuleiten ist.

 

Akzeptierte Auslegungen des Nationalbuchhaltungsrats

  • Ausweisung der Einlage in eine juristische Person gemeinnützlicher Art in Aktiven des Anlegers (I-44);
  • Wertminderung der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – Prüfung und Ausweisung (I-45);
  • Buchhalterische Behandlung des freigewordenen Anteils und Auseinandersetzungsanteils (Abfindung) in tschechischen GmbHs (s.r.o.) und des Auseinandersetzungsanteils (Abfindung) in Genossenschaften (I-46).

 

Einkommensteuer

  • Erhöhung des Grundsteuerabzugs von Steuerpflichtigen seit dem 01.01.2021 auf 27.840,- CZK und seit dem 01.01.2022 auf 30.840,- CZK;
  • Erhöhung des Steuerabzugs für das zweite und nächste unterhaltspflichtige Kind und Aufhebung des Limits für die Auszahlung des Steuerbonus seit dem 01.01.2021. Für 2021 kann der Steuerbonus im Rahmen der Jahressteuerabrechnung des Arbeitgebers oder in der Steuererklärung für 2021 geltend gemacht werden.
  • Erhöhung des Mindestlohns (und des garantierten Lohns) seit dem 01.01.2022 auf 16.200,- CZK pro Monat;
  • Aufhebung des sog. Superbruttolohns seit dem 01.01.2021;
  • Einführung des erhöhten Steuersatzes von 23 % anstatt des Solidaritätszuschlags, Erweiterung des Umfangs der steuerpflichtigen Einkünfte mit einem höheren Steuersatz seit dem 01.01. 2021 (neu z. B. Anwendung auf steuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren, Verkauf von Immobilien oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung);
  • Steuerbefreiung für Erträge aus den von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Schuldverschreibungen – Inkrafttreten seit dem 01.01.2021;
  • Einführung der Pauschalbesteuerung für Selbständige seit dem 01.01.2021. Die neue Regierung plant eine Erhöhung des Umsatzlimits von 1 Million CZK auf 2 Millionen CZK, bis zu dem Gebrauch von der Pauschalsteuer gemacht werden kann. Die Änderung soll im Anschluss auf die geplante Erhöhung des Schwellenwerts für die Pflichtumsatzsteuerregistrierung ebenfalls auf 2 Millionen CZK erfolgen;
  • Verlängerung der Besitzdauer für die Befreiung der Einkünfte aus dem Verkauf einer Immobilie von 5 auf 10 Jahre für nach dem 01.01.2021 angeschaffte Immobilien;
  • Beschränkung der Freibetragshöhe bei Kreditzinsen aus Bausparen und Hypotheken von 300.000,- CZK auf 150.000,- CZK für Wohnzwecke, die bis zum 01.01.2021 abgeschlossen wurden.
  • Erhöhung des Limits für den Freibetrag bei Spenden auf 30 % der Steuergrundlage für die Kalenderjahre 2020 und 2021.

Umsatzsteuer

One Stop Shop („OSS“) für den E-Commerce

  • Das tschechische Gesetz wurde gegenüber der Europäischen Richtlinie mit Verspätung umgesetzt. Die Novelle betreffend grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und dem Endverbraucher (B2C) trat am 01.10.2021 in Kraft.
  • Es wurde ein neuer Schwellenwert von 10 TEUR für den Fernverkauf von Waren und grenzüberschreitenden TBE-Dienstleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk-, elektronische) festgelegt. Die Umsatzsteuer kann in einem anderen EU-Mitgliedsstaat über den OSS in Tschechien abgeführt werden.
  • Quartalbesteuerungszeitraum, zuständige Steuerbehörde ist das Finanzamt für die Südmährische Region, Außenstelle Brno I.

 

Import One Stop Shop („IOSS“) für den E-Commerce

  • ein neues Institut seit dem 01.07.2021 (bzw. 01.10.2021) für den Fernverkauf von importierten Waren an Endverbraucher (B2C).
  • Die Möglichkeit die EU-Umsatzsteuer vom Lieferanten über IOSS beim Import der Waren bis zu 150 EUR aus den Drittstaaten abzuführen, die direkt an Käufer in der EU versandt werden.
  • Quartalbesteuerungszeitraum, zuständige Steuerbehörde ist das Finanzamt für die Südmährische Region, Außenstelle Brno I.

 

Änderungen in der Umsatzsteuer bei Reiseleistungen seit 2022

  • Seit dem 01.01.2022 können Erbringende von Reiseleistungen die Steuerbemessungsgrundlage nicht zusammenfassend für den ganzen Besteuerungszeitraum festlegen, sondern müssen sie diese individuell für jeden Kunden festlegen.
  • Der Erbringende von Reiseleistungen besteuert neu auch erhaltene Anzahlungen (sofern der Steuersatz und der Erfüllungsort der Reiseleistung bekannt sind). Die Steuerbemessungsgrundlage ist die Marge, die als erhaltene Zahlung mal der Koeffizient für die Berechnung der Marge berechnet wurde.
  • Es erfolgte eine Befreiungseinschränkung beim Personenluftverkehr in Drittländer. Die ganze Personenbeförderung ist nicht mehr mehrwertsteuerfrei, sondern der Teil der Beförderung auf dem EU-Gebiet unterliegt der Margenbesteuerung.

 

Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung bei Waren mit niedrigem Wert

  • Seit dem 01.10.2021 wird die Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Waren unter 22 EUR in die EU aufgehoben.
  • Es bleibt die Zollbefreiung bei Waren unter 150 EUR.

 

Erlass der Umsatzsteuer auf Energien

  • Umsatzsteuererlass bei Strom- und Gasversorgungen oder bei deren Anschaffung aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Einfuhr;
  • Der Erlass bezog sich auf das Leistungserbringungsdatum vom 01.11.2021 bis 31.12.2021.
  • Der Erlass bezog sich auch auf Zahlungen, die vor der Dienstleistungserbringung erfolgten, sofern die gesetzlichen Bedingungen für die Umsatzsteuer aus dem erhaltenen Betrag zum Tag des Zahlungseingangs erfüllt wurden.

 

Umsatzsteuererlass für Schutzmittel

  • Das Finanzministerium beschloss den USt-Erlass bei Halbmasken und Masken der Klasse FFP2 und höher nicht mehr zu verlängern.
  • Der Erlass endete am 31.12.2021.

 

Intrastat

  • Inkrafttreten seit dem 01.01.2022, d.h. bezieht sich zum ersten Mal auf die Meldungen für Januar 2022;
  • erhebliche Vereinfachung bei Meldepflichtigen mit dem Schwellenwert zwischen 12 und 20 Mio. CZK (jede Verkehrsrichtung extra beurteilt), sofern sie mit dem ausgewählten Handelsartikel handeln. Es wird nur eine Meldung pro Jahr mit begrenzten Angaben abgegeben;
  • Erweiterung des Kreises der Berichtsangaben bei ausgeführten Waren um die Ust.-Id.Nr. und das Warenherkunftsland;
  • Änderung der Kodes der Transaktionsarten;
  • Erhöhung des Schwellenwerts bei Sendungen mit geringem Wert auf 400 EUR;
  • und andere Änderungen

 

Abgabenordnung

Neue Steuerauskunftsbox, die sog. „DIS+“

  • Die ursprüngliche Steuerauskunftsbox endet zum 28.02.2022.
  • Die bisherigen Berechtigungen für Steuerberater oder Mitarbeiter werden nicht in die DIS+ übertragen. Die DIS+ ist somit zu aktivieren und ganz neu einzustellen.
  • Erhebliche Probleme mit der Anmeldung haben ausländische Gesellschaftsorganmitglieder, die sich über die Databox nicht anmelden können.  Bisher ist die einzige zuverlässige Methode in solchen Fällen die persönliche Abholung der Sonderanmeldeangaben beim Finanzamt.

 

Abgabefrist für die Steuererklärung

  • Im Falle der Abgabe der Steuererklärung innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraumes wird seit 2021 die Steuer am Ende der Frist ohne Rücksicht darauf bemessen, ob die Steuererklärung von einem Steuerberater eingereicht wurde oder es sich um eine Gesellschaft mit Pflichtwirtschaftsprüfung handelt.
  • Neben der früheren Steuerpflichtentrichtung werden die Steuerüberzahlungen auch früher zurückerstattet.
  • Eine frühere Festsetzung der Steuerpflicht ändert nachfolgend auch die Steuervorauszahlungen. Beim Veranlagungszeitraum, der ein Kalenderjahr ist, sind die Steuervorauszahlungen bereits zum 15.06. gegenüber dem eingebürgerten Datum 15.09. zu ändern.
  • Nach unseren Erfahrungen berücksichtigen die Steuerbehörden die o.a. Änderungen und Steuerpflichten werden im Einklang mit dem Gesetz festgesetzt.

 

Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten

  • Zum 01.06.2021 wurden bedeutende Änderungen bei der Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten vorgenommen.
  • Es erfolgte eine neue Definition des wirtschaftlich Berechtigten. Eine grundlegende Auswirkung hat dies insbesondere auf tschechische Gesellschaften, die bereits ihr Leitungsorgan als ihren wirtschaftlichen Berechtigten gemeldet hatten.
  • Neben einer Geldsanktion ist die Hauptsanktion für die Nichterfüllung der Pflicht das Verbot der Gewinnanteilausschüttung.