Erfahrungen für die ersten Monate mit der grossen Hkg-Novelle

Erfahrungen für die ersten Monate mit der grossen Hkg-Novelle

Die umfangreiche Novelle des Handelskorporationsgesetzes, die seit dem 1. Januar 2021 wirksam wurde, hat eine Reihe von Änderungen mit interessanten Auswirkungen auf die Praxis gebracht. Wir zeigen Ihnen die Grundübersicht und unsere bisherigen Erfahrungen.

Eintragungen der Pflichtangaben ins Handelsregister

Eine der Neuerungen ist der Umfang der Angaben, die die Handelskorporationen verpflichtet sind ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die geläufigsten von denen nennen wir nachstehend.  

Es handelt sich einerseits um die Pflichteintragung der mit Anteilen verbundenen dinglichen Rechte. Neben dem Pfandrecht sind neu obligatorisch z.B.  Angaben über das Vorkaufsrecht oder das Veräußerungs- oder Verpfändungsverbot. Diese Rechte entstehen (und lösen daher die beabsichtigten Wirkungen auf) erst mit der Eintragung ins Handelsregister.  

Eine ähnliche Neuerung betrifft die Eintragung der Information über die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namensaktien. Die Novelle bedingt die Wirksamkeit der Übertragbarkeit mit der Eintragung ins Handelsregister; dies gilt auch in dem Fall, wenn die Beschränkung der Übertragbarkeit die Satzung der Gesellschaft bei deren Gründung beinhaltet. Aus der vorherigen Regelung hat sich so eine Anforderung nicht ergeben und die Übertragungsbeschränkung, die die Satzung zur Gesellschaftsgründung beinhaltet, war wirksam, ohne dass diese Tatsache ins Handelsregister eingetragen werden musste.  

Ferner hat die Novelle eine Änderung im Falle der Eintragung von juristischen Personen als Mitgliedorgan einer anderen Korporation gebracht. Juristische Personen müssen obligatorisch eine natürliche Person bevollmächtigen, die sie in dem Organ vertreten wird und neu wurde die Pflicht eingeführt, so eine natürliche Person ins Handelsregister einzutragen. Die Registergerichte werden keine juristische Person als Organmitglied eintragen, sofern zugleich keine bevollmächtigte natürliche Person eingetragen wird. Wird keine natürliche Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung der juristischen Person zur Funktion eingetragen, erlischt sogar die Ausübung der Funktion kraft Gesetzes. Diese Pflicht betrifft auch juristische Personen, die zu Mitgliedsorganen vor Wirksamkeit der Novelle wurden, und die verpflichtet waren die natürliche Person bis 1. April 2021 einzutragen.

Wird im konkreten Fall nichts anderes genannt, ist die Handelskorporation verpflichtet die neuen eintragungspflichtigen Tatsachen spätestens bis zum 1. Juli 2021 ins Handelsregister vornehmen zu lassen. Wir erwarten keine strengen Sanktionen seitens der Registergerichte, allerdings empfehlen wir allen die Eintragungen im Einklang mit dem Gesetz zu bringen.  

Gewinnverteilung

Die Novelle hat wesentliche Regeln für die Gewinnverteilung von Handelskorporationen umgearbeitet. Im Einklang mit der früheren Entscheidung des Obersten Gerichts steht nun fest, dass der Gewinn auf Grund des ordentlichen oder außerordentlichen Jahresabschlusses bis Ende des Geschäftsjahres verteilt werden kann, das auf das Geschäftsjahr folgt, für das der Grundlagenjahresabschluss aufgestellt wurde. Dies erweist sich als praktisch und bringt den Firmeninhabern eine größere Flexibilität, und zwar auch im Zeitraum, in dem die letzte Bilanz, GuV und der letzte Jahresabschluss relativ schon nicht mehr aktuell sind. Die Novelle misst somit dem sog. Insolvenztest ein größeres Gewicht bei. Obwohl die Gesellschafter-/Hauptversammlung die Gewinnausschüttung im Einklang mit dem Gesetz entschieden hat, ist die organschaftliche Vertretung verpflichtet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen, ob die Verteilung von freien Geldmitteln nicht die Insolvenz der Gesellschaft verursachen kann.  

Die maximale Höhe des verteilbaren Gewinnbetrags und anderer Eigenmittel ist jetzt allgemein für alle Handelskorporationen festgelegt. Allgemein gilt, dass der zu verteilende Betrag in der Gesellschaft nicht das sog. Residualeinkommen überschreiten darf, d.h. die Summe des Gewinns des letzten Geschäftsjahres, der Vorjahre und etwaiger anderen Fonds abzüglich der Zuführungen den Rücklagen und anderen gesetzlichen oder freiwillig zweckgebundenen Fonds. Ausdrücklich wird daher auch mit der Möglichkeit der Auszahlung des Gewinnvortrags gerechnet, was allerdings ein Schluss ist, zu dem die Praxis bereits früher gelangt ist.

Auch die Regelung der Gewinnanteilvorschüsse hat Änderungen erfahren. Das Gesetz legt nun fest, dass der Vorschuss innerhalb von drei Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses zurückzuerstatten ist, es sei denn die auf der Grundlage des Jahresabschlusses zu bestimmendeGewinnausschüttung erreicht wenigstens die Summe der ausgezahlten Vorschüsse, dessen Ausschüttung die Gesellschafter-/Hauptversammlung beschlossen hat. In so einem Fall erfolgt lediglich eine Abrechnung der ausgezahlten Vorschüsse. Über die Ausschüttung entscheidet die organschaftliche Vertretung (obwohl gewöhnlich auf Anlass der Aktionäre), und daher müssen auch hier die Mitglieder der organschaftlichen Vertretung den Vorschuss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus Sicht der Liquidität und Solvenz beurteilen.

Übertragung oder Verpfändung des Betriebs oder eines Teiles des Betriebsvermögens

Die Novelle des HKG hat unter anderem auch die Bedingungen präzisiert, unter denen über das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) und der Aktiengesellschaft (a.s.), bzw. deren bedeutenden Teile verfügt werden kann. Laufend betrifft dies Holding- oder Projektgesellschaften, die ein Wirtschaftsgut (z.B. Anteile oder Aktien an einer anderen Handelskorporation, Immobilien, Forderungen oder Rechte an geistigem Eigentum) besitzen. Eine praktische Auswirkung hat dies am häufigsten im Bereich Finanzierung und Kreditabsicherung.  

Laut der Novelle gehört zu den Zuständigkeitsbefugnissen der Gesellschafter- /Aktienversammlung nicht nur die Übertragungsgenehmigung für die Verpfändung eines Betriebs, sondern neu auch die eines Vermögenteiles, der eine wesentliche Änderung des tatsächlichen Gegenstandes des Unternehmens oder der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bedeuten würde. Bei Projektgesellschaften geht es sicherlich immer um so eine wesentliche Änderung bei der Verfügung über dessen bedeutsames alleiniges Wirtschaftsgut. Im Falle der operativen Gesellschaften kann die individuelle Beurteilung komplizierter sein.  

Es gilt jedoch als sicher, dass Banken und andere Gläubiger in der Praxis diese Genehmigung grundsätzlich Sicherheitshalber immer verlangen, wenn die Bestellung des Pfandrechts am Vermögen des Schuldners oder Pfandgebers genehmigt wird. Die Folge der Nichterteilung einer Zustimmung der Gesellschafter-/Hauptversammlung bedeutet die relative Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und die Möglichkeit der Gesellschafter die Gültigkeit der Absicherung anzufechten. Zudem bedarf im Falle einer Aktiengesellschaft die Zustimmung der Hauptversammlung der notariellen Beurkundung, was unserer Meinung nach einen vergeblichen Aufwand darstellt, insbesondere im Falle der Ein-Mitglied-Gesellschaften.  

Fazit

Obwohl die Novelle des HKG für die meisten Unternehmer keine so grundlegenden Neuerungen gebracht hat, hat die Änderung der Rechtsregelung die Praxis ziemlich bedeutend berührt. Unserer Meinung nach überwiegend positiv. Zugleich empfehlen wir allen, die es noch nicht getan haben, ihre Gründungsdokumente und den Stand der Handelsregistereintragungen zu überprüfen, da sich die Frist vom 1. Juli 2021 für die Harmonisierung mit der Novelle schnell nähert.