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Das neue Sachverständigengesetz und Pflichten der Auftraggeber

Das neue Sachverständigengesetz und Pflichten der Auftraggeber

Das neue Sachverständigengesetz (Gesetz Nr. 254/2019 GBl.), das seit dem 1. Januar 2021 wirksam ist, hat viele Veränderungen gebracht und die Sachverständigenpraxis erschüttert. Die neue Sachverständigenlegislative ist aber nicht nur für uns Sachverständige bestimmt – die Ansprüche richten sich auch an Sie als Auftragsgeber.  

Das Gesetz schreibt vor, dass Sachverständigengutachten neuerdings sehr ausführlich zu strukturieren sind. Die Durchführungsverordnung (Nr. 503/2020 GBl.) behandelt die Gestaltung von Sachverständigengutachten in insgesamt 20 Paragraphen. Sie regelt auch detailliert die Pflichten der Auftraggeber. Konkret legt sie fest, dass die Aufgabe des Sachverständigengutachtens Folgendes zu beinhalten hat:

  • Fachliche vom Auftraggeber des Sachverständigengutachtens gestellte Frage;
  • Angabe dazu, für welche Zwecke das Sachverständigengutachten verwendet werden soll; und
  • vom Auftraggeber mitgeteilte Tatsachen, die seiner Meinung nach einen Einfluss auf die Genauigkeit des Schlusses des Sachverständigengutachtens haben können.

Das Ministerium legt in der Verordnung den Wert auf das Wort „Gelehrsamkeit“, die gestellte Frage hat eine Fachfrage zu sein. Das heißt, sie soll nicht trivial sein. Das heißt jedoch auch, dass es eine Fachfrage und keine Rechtsfrage sein soll (die Rechtsproblematik hat das Gericht zu kennen).

Sie haben auch die Möglichkeit dem Sachverständigen offiziell wichtige Tatsachen mitzuteilen. Davon sollten Sie Gebrauch machen, daher ist das Zusammenwirken des Auftraggebers und des Sachverständigen angebracht. Z.B. ist es wichtig, dass Sie uns darauf aufmerksam machen, dass auf die Ermittlung der Schadenshöhe die Tatsachen „X, Y a Z“ einen Einfluss haben können.

Falls Sie von der Möglichkeit der Mitteilung von wichtigen Tatsachen keinen Gebrauch machen, ist der Sachverständige gezwungen dies im Gutachten zu vermerken.  

Ferner ist die Vergütung des Sachverständigen mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren (eine E-Mail ist ausreichend) und hat vor Beginn der Sachverständigenarbeiten zu erfolgen und darf nicht ergebnisorientiert sein. So heißt es im Gesetz.

Die neue Sachverständigenlegislative verlangt auch in anderen Bereichen eine professionellere Leistung (sowohl vom Auftraggeber als auch vom Sachverständigen). Ich erwarte, dass die Unterschiede in der Qualität der Gutachten unter Sachverständigen sich noch vertiefen werden, was für die ganze Branche sicherlich gut ist – die Erstellung von Gutachten wird daher viel professioneller.