Fallstricke bei Kosten der Muttergesellschaft im Zusammenhang mit dem Besitz einer Tochtergesellscha

Fallstricke bei Kosten der Muttergesellschaft im Zusammenhang mit dem Besitz einer Tochtergesellscha

Jede Muttergesellschaft, die eine Tochtergesellschaft gründete, kaufte oder auf eine andere Art und Weise anschaffte, hat sorgfältig zu überprüfen, ob sie die Kosten, die sie durchlaufend im Zusammenhang mit dem Besitz der Tochtergesellschaft aufwendet, auch von Steuern absetzen darf.

Das Körperschaftssteuergesetz ist in diesem Bereich relativ streng und leider in vielen Punkten auch ziemlich unpräzise. In erster Linie ist daran zu denken, dass wenn wir über die Beziehung der Mutter- und Tochtergesellschaft im Kontext des Körperschaftssteuergesetzes reden, von der Definition dieser Beziehung auszugehen ist, die eben dieses Gesetz beinhaltet. Unter anderen ist es hauptsächlich die Besitzdauer, Rechtsform der Gesellschaften und Größe des Anteils. Sind diese charakteristischen Merkmale nicht gegeben, handelt es sich im Sinne des Körperschaftsgesetzes um gar keine Beziehung zwischen einer Mutter- und Tochtergesellschaft, was oft vergessen wird und weitere bedeutende Zusammenhänge hat.

Das Gesetz definiert grundsätzlich zwei Kreise dieser Kosten – direkte und indirekte (Gemeinkosten). Neben den im Gesetz eindeutig genannten Kreditzinsen im Zusammenhang mit Finanzinvestition sind es weitere direkte, eindeutig zuordnungsbare Kosten, die mit dem Besitz zusammenhängen. Zu diesen gehören beispielsweise Gesellschafter-/Hauptversammlungskosten der Tochtergesellschaft – Reisekosten, Vergütungen für den Bevollmächtigten die Aktionärsrechte auszuüben. Als weiteres Beispiel sind Verwaltungsgebühren für Vermögenskontoführung, Aufbewahrungsdienstleistungen u. ä. zu nennen.

Viel komplizierter sind jedoch die mit dem Besitz der Tochtergesellschaft zusammenhängenden indirekten Kosten (Gemeinkosten). Es handelt sich um einen verhältnismäßigen Teil der Kosten der Muttergesellschaft, die mit der Ausübung der Aktionärs- oder Gesellschafterrechte im Zusammenhang mit dem Anteilbesitz einerseits und auch mit anderen Tätigkeiten der Gesellschaft andererseits zusammenhängen, und zwar insbesondere um Vergütungen der Leitungsmitarbeiter, deren Spesen, aber auch eine ganze Reihe von weiteren Gemeinkosten wie Telefongebühren, Mieten usw..  Es ist die Sache des Steuerpflichtigen die tatsächliche Höhe der Gemeinkosten (indirekten Kosten) mit einem geeigneten wirtschaftlich begründbaren Kriterium nachzuweisen. Der Gesetzgeber ist sich der Schwierigkeiten mit der Beschaffung dieser Berechnungen bewusst, daher ermöglicht er den Steuerpflichtigen eine Alternative in Form des Ausschlusses von 5 % der in dem jeweiligen Jahr von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinnanteile aus den steuerlich absetzbaren Kosten. Die gewählte Methode der Anwendung der Gemeinkosten kann in den einzelnen Jahren gewechselt werden, wie unter Anderem bereits früher von der Finanzverwaltung in einem der Koordinierungsausschüsse zu dieser Problematik bestätigt wurde.

Im Laufe der Zeit begannen sich infolge des schwierigen und umfassenden Themas zu der zusammenhängenden Problematik auch Gerichte zu äußern. Es gibt viele klärungsbedürftige Bereiche.  Z.B. äußerte sich das Oberste Verwaltungsgericht zum Ausschluss der indirekten Kosten in einem neulich verkündeten Urteil. Der Steuerpflichtige behauptete ursprünglich, das ihm keine Gemeinkosten im Zusammenhang mit dem Besitz entstanden sind. Nach Aufforderung der Steuerbehörde ändert er diese ab und wies indirekte Kosten in einem dreistelligen Bereich aus. Das glaubte die Steuerbehörde nicht und stellte die wirtschaftliche Basis der vorgelegten Berechnung in Frage. Die Steuerbehörde bemaß dann eine Steuer in Höhe von 5 % der ausgeschüttelten Gewinnanteile nach, was die Gerichte nachfolgend bestätigten. Nicht nur dieses Urteil ist hauptsächlich ein Hinweis für diejenigen, die behaupten, dass ihnen keine Kosten im Zusammenhang mit dem Besitz einer Tochtergesellschaft entstehen, bzw. weisen ein absolutes Minimum dieser Kosten aus. Manche älteren Urteile beschäftigen sich auch detailliert mit konkreten Kalkulationspositionen, die in den Gemeinkosten nicht fehlen sollten.

In der Vergangenheit befassten sich die Gerichte auch mit dem Zinsaufwand, der mit der Anschaffung der Tochtergesellschaft zusammenhing. Es gibt da vor allem das bekannte Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013, das sich mit dem Zinsaufwand im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Finanzinvestition befasste, wenn es dann nachfolgend zur Fusion der Gesellschaften kam. In diesem Fall konnte die steuerliche Absetzung der Kosten für diese Finanzierung verteidigt werden, obwohl auf die Spezifika des Falls und darauf hinzuweisen ist, dass in dem Fall keine ganz endgültige Entscheidung in der Sache getroffen wurde, da das Gericht weitere Ergänzung verlangte, zu der es jedoch nicht kam.

Von den neuerlichen Urteilen erlaube ich mir auf das frische Urteil hinzuweisen, das sich primär mit den sog. Kronenschuldverschreibungen beschäftigte. In diesem Urteil wies das Oberste Verwaltungsgericht kompromisslos einen konkreten Fall aus Sicht des Nachweises des Zinsenaufwands bei den Schuldverschreibungen im Sinne der Aufwendungen zum Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zurück. Der Steuerpflichtige schadete sich zudem selbst, als er in seiner Erläuterung zur Begründung der Aufwendungen für Zinsen mit der Finanzierung des Kaufs der Anteile an der Tochtergesellschaft argumentierte. Wie sich aus dem oben Genannten ergibt, die Verteidigung dieses Wegs war erfolglos.

Last but not least möchte ich auf das neue Urteil hinweisen, das bereits vom Obersten Verwaltungsgericht verhandelt wird und wir auf dessen Ausgang warten. In dem Fall handelt es sich um eine erhebliche Finanzinvestition für den Kauf des Geschäftsanteils an einer Tochtergesellschaft, indem die Finanzierung von der Unternehmensgruppe beigesteuert wurde. Der Kern der Transaktion lag in der Gründung einer neuen Holdinggesellschaft in Tschechien, die nachfolgend von der Unternehmensgruppe Anteile an zwei Produktionsgesellschaften wiederum aus der Unternehmensgruppe in Tschechien kaufte. Für den Kauf dieser Anteile erhielt sie Finanzmittel aus dem Ausland auch im Rahmen der Unternehmensgruppe.  Die gekauften Tochtergesellschaften fusionierten nachfolgend gegenseitig und führten eine Umfirmierung in Kommanditgesellschaften durch, wobei die Muttergesellschaft zur Komplementärin wurde. So versuchten sie u.a. die steuerlichen Auswirkungen der Zinsaufwendungen aus der Finanzierung des Kaufs der Anteile von der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft zu umgehen. Grundsätzlich gingen sämtliche Gewinne der gewinnbringenden Gesellschaften auf die Komplementärin über, die gegenüber den Gewinnen Zinsaufwendungen aus der Finanzierung innerhalb der Gruppe geltend machte. Dadurch wurden in Tschechien die bisher steuerpflichtigen Gewinne nicht mehr besteuert und gingen ins Ausland in Form der Zinseinnahmen.  Dem Steuerpflichtigen half nicht mal die Argumentation im Sinne der Besteuerung der Erlöszinsen im Ausland, wobei der Steuerpflichtige sich auf ältere Gerichtsurteile berief, in denen nicht mal eine Besteuerung im Ausland erfolgte. Das Bezirksgericht fand in dem Fall keinen wirtschaftlichen und rationalen Sinn der ganzen Transaktion und bestätigte im Sinne des heute modernen Rechtsmissbrauchs die Steuernachbemessung, die von der Steuerbehörde verlangt wurde. Wir werden natürlich den Fall weiterhin verfolgen und auf die endgültige Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts warten.

Die Problematik der Verbindungen und Zusammenhänge von Mutter- und Tochtergesellschaften ist im Körperschaftssteuergesetz grundsätzlich komplett bereits seit dem Beitritt Tschechiens der Europäischen Union in 2004 geregelt. Trotzdem wird sie meiner Meinung nach von Steuerpflichtigen oft auf die leichten Schultern genommen. Auch die Judikatur ist in diesem Bereich im Unterschied zu anderen Bereichen nicht so reichhaltig. Wie sich allerdings aus der o.a. Judikatur ergibt, kann es sich nicht nur in größeren Konzernen um schwierige Zusammenhänge mit nicht geringen Werten handeln und daher gilt hier größte Vorsicht. Wir stehen Ihnen in diesem äußerst komplizierten Bereich gerne zur Seite.