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Nutzung des Firmenwagens für Privatzwecke und USt-Entrichtung in einem anderen Staat

Nutzung des Firmenwagens für Privatzwecke und USt-Entrichtung in einem anderen Staat

Eine langfristige Überlassung eines Wagens an einen Mitarbeiter mit dem Wohnsitz außerhalb Tschechiens kann zur USt-Registrierung in dem anderen Mitgliedsstaat führen. Neulich bestätigte das der Gerichtshof in seinem Urteil Az C-288/19, das sich mit dem Fall zweier Mitarbeiter einer luxemburgischen Firma mit dem Wohnsitz in Deutschland beschäftigte.

Die Möglichkeit den Firmenwagen auch für Privatfahrten zu nutzen ist eine beliebte und verbreitete freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Da die unentgeltliche Privatnutzung des Betriebsvermögens den Vorsteuerabzug von den Anschaffungskosten des Wagens unmöglich macht, ist die Entscheidung zu treffen, in welchem Modus Sie den Wagen dem Mitarbeiter gewähren werden.  

Die erste Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber beim Wagenkauf das Verhältnis abschätzt, in dem der Mitarbeiter den Wagen für Firmenzwecke und in welchem für Privatzwecke nutzen wird. In demselben Verhältnis kann der Arbeitgeber dann den Vorsteuerabzug vom Wagenkauf beanspruchen und in weiteren 5 Jahren verfolgen, ob das tatsächliche Verhältnis von der ursprünglichen Voraussetzung nicht um mehr als 10 % abweicht. Die Erhöhung des Einkommens des Mitarbeiters um 1 % des Wagenwertes für Einkommenssteuerzwecke hat keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Behandlung. Aus Umsatzsteuersicht gilt der Wagen dem Mitarbeiter als unentgeltlich gewährt.  

Die zweite Möglichkeit ist die Nutzung des Firmenwagens gegen Entgelt, das auch vom Gehalt einbehalten werden kann. Dann gilt die Firmenwagennutzung für Privatzwecke als eine erbrachte Dienstleistung und wenn sie mehr als 30 Tage dauert, dann als langfristige Vermietung. Und gerade hier kann es zu der Schwierigkeit in Form der Steuerregistrierung und -abführung in einem anderen Staat kommen.  Der Besteuerungsort der langfristigen Vermietung ist gemäß der Verordnung des Rats, auf die auch das tschechische UstG Bezug nimmt, der Wohnort des Empfängers oder der Ort, wo sich dieser gewöhnlich aufhält, falls vom Wohnort abweichend. In der Praxis kann es dazu kommen, dass einem Mitarbeiter mit dem Wohnsitz in Deutschland gegen Entgelt von einer tschechischen Firma langfristig ein Wagen auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wird. Der Besteuerungsort der Vermietung verlagert sich nach dem Wohnort nach Deutschland und die tschechische Firma muss sich dann wegen dieser Vermietung zur USt in Deutschland registrieren und von der Vermietung dort Umsatzsteuer abführen. Dasselbe gilt auch für die deutsche Firma, die den Wagen ihrem tschechischen Mitarbeiter im Wohnsitz in Tschechien gewährt. Auch in diesem Fall führt die langfristige Wagengewährung gegen Entgelt zur USt-Registrierung in Tschechien und der Pflicht hier Steuererklärungen einzureichen und Steuer zu entrichten.  

Damit es sich jedoch um Vermietung handelt, ist das Hauptmerkmal des Verhältnisses zu erfüllen, nämlich der Ausschluss weiterer Personen aus der Nutzung des jeweiligen Wagens. Soll es sich um eine Vermietung handeln, kann der Arbeitgeber mit diesem Wagen keine anderen Mitarbeiter auf Geschäftsreisen senden, als der Mitarbeiter ist, dem ein bestimmter Betrag vom Gehalt als Entgelt für die Nutzung des Wagens auch für Privatfahrten einbehalten wird.  

Wie der Gerichtshof feststellte, der Begriff Vermietung setzt eine Zahlung des Mietzinses voraus. Die Zahlung kann nicht mit Sachleistung ersetzt werden.  Falls zwei Mitarbeiter in derselben Position mit derselben Arbeitsleistung ein unterschiedlich hohes Gehalt aus dem Grund haben, dass einem von den beiden Mitarbeitern ein Firmenwagen für Privatzwecke zur Verfügung steht, handelt es sich in Bezug auf den Mitarbeiter mit dem Wagen um keine Miete, da die Sachleistung den monetären Mietzins nicht ersetzen kann. Das Ausweisen von Privatfahrten würde in diesem Fall beim Mitarbeiter nur zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen.