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Besteuerung der digitalen und globalen Wirtschaft

Besteuerung der digitalen und globalen Wirtschaft

Nach vieljährigen Verhandlungen einigte sich die internationale Kommunität auf einer Reform des Systems der internationalen Besteuerung. Ab 2023 soll es zur Umverteilung eines Teils der Gewinne der größten multinationalen Konzerne in den Ländern kommen, in denen deren Waren verkauft und Dienstleistungen erbracht werden. Multinationale Konzerne werden der globalen Mindeststeuer in Höhe von 15 % unterliegen.

 

Mängel des Konzepts der Betriebsstätte

Die bisherige Besteuerungsweise der grenzüberschreitenden Aktivitäten aus Sicht der Körperschaftssteuer beruht auf dem Konzept der sog. Betriebsstätte. Ausländische Gesellschaften sind verpflichtet ihre Gewinne in Tschechien nur in dem Fall zu besteuern, wenn sie hier für ihre Geschäftstätigkeit Betriebsstätten gründen. Vereinfacht gesagt umfasst eine Betriebsstätte eine fixe Basis für die Ausübung der Geschäftstätigkeit (z. B. Büro), Bauprojekt, abhängiger Vertreter oder Dienstleistungserbringung für eine gewisse Zeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik.

Das Konzept der Betriebsstätte entstand ungefähr vor 100 Jahren und erfuhr nachfolgend im Laufe der Jahre keine bedeutenden Änderungen. Das Konzept beruht auf dem Prinzip der Besteuerung der physischen Anwesenheit, was ein ungeeignetes Model für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft ist, im Rahmen derer es möglich ist Dienstleistungen zu erbringen und Waren zu verkaufen, ohne physische Anwesenheit in der Steuerjurisdiktion. Dadurch kommt es zur Verletzung des wirtschaftlichen Wettbewerbs und zu niedrigeren Steuerabführungen in den Ländern, in denen die Gesellschaft keine steuerpflichtige Firma hat.

 

Mögliche Lösungen

In den letzten Jahren wurden daher verschiedene Vorschläge der möglichen Lösungen der unpassenden Lage debattiert, und zwar auf der Ebene der OECD-, EU-, aber auch der einzelnen Staaten. Eine der möglichen langfristigen Lösungen war die Erweiterung der Betriebsstätten-Definition um die Bedeutung digitale Anwesenheit. Die einzelnen Staaten konnten sich jedoch auf dieser Lösung nicht einigen, zudem wäre es für die Umsetzung nötig die Doppelbesteuerungsabkommen neu zu verhandeln, was in der Praxis schwierig und mit viel Zeitaufwand verbunden wäre.

Als kurzfristige Lösung schlugen einige Staaten verschiedene Formen der sog. Digitalsteuer vor und in einigen Fällen führten sie sogar diese ein. 2019 schlug die Regierung in Tschechien landesintern auf ausgewählte Internetdienstleistungen eine Steuer in Höhe von 7 % vor. Diese sollte Gesellschaften mit einem globalen Jahresumsatz über 750 Mio. EUR und einem in Tschechien erzielten Umsatz über 100 Mio. CZK betreffen. Die Digitalsteuer wurde Ende des letzten Jahres von der Abgeordnetenkammer nicht verabschiedet. Die jetzige Regierung bestrebt laut Erklärungen ihrer Vertreter weiterhin nicht mehr, die Besteuerung von digitalen Dienstleistungen lediglich auf dem Niveau der Tschechischen Republik zu lösen.

 

Neue Regeln für die internationale Besteuerung – bereits ab 2023

Im Oktober 2021 gab die OECD eine Erklärung ab, in der der Entwurf des Zeitplans zur Umsetzung des Zwei-Pfeiler-Systems für die Lösung der aus der Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft sich ergebenden Steueraufforderungen veröffentlicht wurde. Das Abkommen unterstützten 136 Jurisdiktionen (alle OECD- und G20-Länder einschließlich der Tschechischen Republik). Es handelt sich daher um eine globale Lösung.

Durch die Maßnahmen kommt es zur Umverteilung von Gewinnen von mehr als 125 Mrd. USD der ca. 100 größten und profitabelsten multinationalen Konzernen weltweit. Ferner wird global eine Mindeststeuer in Höhe von 15 % eingeführt. Die neuen Regeln werden auch multinationale Konzerne außerhalb der digitalen Wirtschaft betreffen. Zurzeit verlaufen zu den Entwürfen öffentliche Beratungen.

  • Pfeiler 1 – Umverteilung der Gewinne

Im Rahmen des ersten Pfeilers erfolgt eine Umverteilung eines Teiles der Gewinne aus dem Heimatland des Konzerns in die Länder, in denen Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden, ohne Rücksicht auf die physische Anwesenheit in diesen Ländern.  

Die Regel sollte etwa 100 der größten multinationalen Konzerne betreffen, d.h. Gesellschaften mit einem globalen Umsatz über 20 Mrd. EUR und Rentabilität über 10 %.

Die neuen Regeln werden durch ein multiseitiges Abkommen umgesetzt, das die bisherigen Doppelbesteuerungsabkommen mit vorgesehener Wirkung bereits ab 2023 ändert. Die Parteien des Abkommens werden sich zugleich verpflichten keine nationalen Digitalsteuern anzuwenden.

  • Pfeiler 2 – globale Mindeststeuer von 15 %

Der zweite Pfeiler führt den globalen effektiven Mindeststeuersatz in Höhe von 15 % ein. Die Maßnahmen betreffen multinationale Konzerne mit einem Umsatz über 750 Mio. EUR. Innerhalb der EU werden die Regeln mit einer Richtlinie mit dem vorgesehenen Inkrafttreten bereits ab 2023 umgesetzt.

Die Tschechische Republik wird wahrscheinlich einen Vorteil aus dem Pfeiler 1 haben, indem sie einen Anspruch bekommt die Gewinne aus Warenverkauf und Dienstleistungserbringung in Tschechien zu besteuern, die von großen multinationalen Konzernen erzielt wurden. Tschechische Gesellschaften, die Bestandteil multinationaler Konzerne mit einem Umsatz über 750 Mio. EUR sind, müssten im Falle der Verabschiedung dieser Reform höchstwahrscheinlich ihren effektiven Steuersatz feststellen, und fals dieser niedriger als 15 % ist (z.B. aus dem Grund der Steuerabzüge, steuerfreien Einkünften, Steuerermäßigungen wegen Investitionsanreize u. ä.), könnten sie nachträglich besteuert werden.