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Steuerliche Behandlung von Spenden in die Ukraine

Steuerliche Behandlung von Spenden in die Ukraine

Als Reaktion auf das aktuelle Geschehen bezüglich des Krieges in der Ukraine bringen wir kurze Informationen über die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden. Das Ziel des Artikels ist es anschaulich aufzuzeigen, wie eine Spende für wohltätige Zwecke die Steuergrundlage des Steuerpflichtigen senken kann und auf verschiedene Umsatzsteuerbehandlung aufmerksam zu machen, was eine Rolle bei der Entscheidung über die Höhe und Form der Spenden spielen kann. Zugleich möchten wir auf einige damit verbundene Fallstricke hinweisen.

 

a. Einkommen-/Körperschaftssteuer

Aktuell ist die Schenkung im § 20 Abs. 8 (für schenkende juristische Personen) und im § 15 Abs. 1 (für schenkende natürliche Personen) Einkommen-/Körperschaftssteuergesetz geregelt. Es interessiert uns da insbesondere:

  • Subjekt des Beschenkten (qualifiziertes Subjekt)
  • Zwecks der Schenkung (qualifizierter Zweck)
  • Unter- und Obergrenze der Spendenhöhe

Von der Steuergrundlage kann beispielsweise eine an juristische Personen gewährte Spende abgesetzt werden, die Veranstalter von öffentlichen Sammlungen gemäß dem Sondergesetz sind, und zwar unter anderem für gesundheitliche, ökologische, humanitäre und karitative Zwecke. Ferner ist es möglich Spenden abzusetzen, die an juristische oder natürliche Personen mit dem Sitz oder Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in einem Staat im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), nicht nur der Tschechischen Republik, gewährt wurden, sofern der Empfänger der unentgeltlichen Leistung und der Zweck der unentgeltlichen Leistung die Bedingungen gemäß dem Einkommen-/Körperschaftssteuergesetz erfüllen.

Da die Ukraine weder ein EU- noch EWR-Mitgliedsstaat ist, empfiehlt aktuell die Finanzverwaltung für die Gewährung der Spende für die Unterstützung der Ukraine Gebrauch von juristischen Personen zu machen, die Veranstalter von öffentlichen Sammlungen sind und ihren Sitz in der Tschechischen Republik haben.

Gemäß dem jetzigen Einkommen-/Körperschaftssteuergesetz können von der Steuergrundlage Spenden an natürliche Personen für humanitäre und karitative Zwecke abgesetzt werden. Der Gegenstand der Schenkung sind in diesem Fall am häufigsten Finanzmittel, aber es können auch Sachmittel oder Dienstleistungen gespendet werden. Die nachstehend genannten Abzüge von der Steuergrundlage gelten sowohl für monetäre als auch nichtmonetäre Spenden.

Bei natürlichen Personen kann die Spende in 2022 maximal 15 % der Steuergrundlage beim Gesamtwert aller Spenden von mindestens 1.000 CZK betragen; bei juristischen Personen dann maximal 10 % von der Steuergrundlage beim Mindestwert der Spende von 2.000 CZK.

Im Falle der nicht monetären Spenden entsteht die Frage des Wertes der Spende. Natürliche Privatpersonen, die einen Teil ihres „Privatvermögens“ schenken, können den Marktpreis der nichtmonetären Spende abziehen. Bei natürlichen Personen-Unternehmern und bei juristischen Personen ist es der steuerliche Restwert des Vermögens.  

 

Verabschiedete Novelle des Einkommen-/Körperschaftssteuergesetzes

Das Finanzministerium verabschiedete aktuell im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Ukraine eine blitzschnelle Novelle des Einkommen-/Körperschaftssteuergesetzes. Gegenstand der Novelle ist Folgendes:

1. Erweiterung des Kreises der Subjekte, an die Spenden gewährt werden können:

Neben den oben erwähnten Subjekten erweitert die Novelle die Möglichkeit von der Steuergrundlage auch den Wert der Spende abzuziehen, die:

a) direkt dem Staat Ukraine,

b) einer Verwaltungseinheit in der Ukraine,

c) einer juristischen Person mit dem Sitz in der Ukraine,

d) einer natürlichen Person mit dem Wohnort in der Ukraine

gewährt wurde.

Der Empfänger der Spende hat allerdings weiterhin die im § 15 Abs. 1 oder § 20 Abs. 8 Einkommen-/Körperschaftssteuergesetz genannten Bedingungen zu erfüllen, s. Einleitung dieses Artikels.

2. Erweiterung des Kreises der Zwecke, für die Spenden gewährt werden können

Neben den bestehenden genannten Zwecken ist es neu möglich von der Steuergrundlage auch den Wert der Spende abzuziehen, die als Unterstützung der Verteidigung der Ukraine gewährt wurde. Darunter zählen beispielsweise Waffen, Munition, Militärzubehör und Sonstiges, was der Ukraine bei der Verteidigung im Kriegskonflikt helfen kann.

Auch hier besteht die Bedingung, dass der Kreis der Empfänger der im Gesetz (einschließlich dessen Novelle) genannte sein muss.

3. Erweiterung des Kreises der Subjekte, die den Abzug der Spende von der Steuergrundlage geltend machen können:

Neu besteht die Möglichkeit Spenden (bei natürlichen Personen) auch im Falle der ukrainischen unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen. Hier gilt die Bedingung eines Nachweises, dass die Summe der Einkünfte aus Tschechien mindestens 90 % von gesamten steuerpflichtigen Einkünften ausmachen (außer der der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte).

4. Erhöhung des Limits für den Abzug der Spenden bis auf 30 % der Steuergrundlage

Die Novelle ermöglicht die Wiederherstellung der Obergrenze von 30 % der Steuergrundlage, als der maximal möglichen Höhe der Geltendmachung von Spenden. Diese Grenze galt in den Jahren 2020 und 2021.

Die Erhöhung betrifft:

a) den Veranlagungszeitraum des Jahres 2022 (der Steuerpflichtige ist eine natürliche Person)

b) die Veranlagungszeiträume, die vom 01.03.2022 bis 28.02.2023 endeten (der Steuerpflichtige ist eine juristische Person).

Ferner dann die Erweiterung der Befreiung der empfangenen Spende beim Empfänger auch auf unentgeltliche in 2022 gewährte Einkünfte zwecks der Unterstützung der Verteidigung der Ukraine, also nicht nur für eine öffentliche Sammlung, humanitäre oder karitative Zwecke, wie es bisher der Fall war.  Von diesen Spenden wird daher keine Quellensteuer abgeführt.

 

b. Umsatzsteuer

Die Gewährung von Spenden unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer (§ 2 UStG). Sofern die Spende jedoch ein Umsatzsteuerpflichtiger gewährt, der den Gegenstand der Spende im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit anschaffte und bei deren Anschaffung den Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend machte, handelt es sich gemäß dem UStG um eine Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung. Dann ist er bei der Gewährung der Spende verpflichtet in den meisten Fällen die Umsatzsteuer von dem üblichen Preis abzuführen.

In den letzten Tagen erließ die Finanzverwaltung zusammenfassende Informationen über die möglichen Erleichterungen im Bereich Umsatzsteuer. Mehr erfahren Sie in folgenden Beispielen:

 

Beispiele

In den Beispielen werden wir uns auf die USt konzentrieren.

Wir gehen von den auf den Webseiten der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik publizierten Beispielen aus, die wir für Zwecke dieses Artikels vereinfachten:

 https://www.financnisprava.cz/cs/financni-sprava/novinky/novinky-2022/danove-ulevy-v-oblasti-dane-z-pridane

1. Warenlieferung gegen Entgelt vom Steuerpflichtigen im Inland an eine humanitäre oder wohltätige Organisation, die diese im Rahmen ihrer humanitären, wohltätigen oder Bildungshilfe ins Drittland (in die Ukraine) sendet

  • in diesem Fall kann die Steuerbefreiung mit dem Anspruch auf den Vorsteuerabzug gemäß § 68 Abs. 15 UstG angewandt werden
  • diese Art der Lieferung ist auf der Zeile 26 auszuweisen

2. Gewährung von Finanzspenden

  • Die in Bargeld oder per Banküberweisung gewährten Spenden unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
  • Sie werden in der USt-Erklärung nicht ausgewiesen.

3. Gewährung von materiellen Spenden

  • Im Falle der Warenanschaffung zwecks deren Schenkung entsteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug und die nachfolgende unentgeltliche Überlassung der materiellen Spende unterliegt in diesem Fall nicht der USt.
  • Im Falle, wenn ein Steuerpflichtiger eine Ware spendet, die ursprünglich für die Geschäftstätigkeit angeschafft wurde (und er den Anspruch auf den Vorsteuerabzug geltend machte), sind folgende Fälle zu unterscheiden:
    1. Schenkung an eine wohltätige Organisation, die die Spende nachfolgend in die Ukraine befördert – die Gewährung der Spende ist von der Steuer mit dem Anspruch auf den Vorsteuerabzug gemäß § 68 Abs. 15 UStG befreit – s. Ziffer 1) oben
    2. Eine im Inland an andere Personen als wohltätige Organisationen gewährte Spende – der Steuerpflichtige ist verpflichtet die USt gemäß § 13 Abs. 4 Buchstabe a) und Abs. 5 UstG abzuführen – z. B. Möbel, Kleidung usw.
    3. Eine ins Drittland (in die Ukraine) gewährte Spende – der Steuerpflichtige ist verpflichtet USt ebenfalls gemäß § 13 Abs. 4 Buchstabe a) und Abs. 5 UStG abzuführen.

Sollte Sie diese Problematik betreffen und benötigen Sie weitere Informationen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.