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Urteil des EuGH C-154/20 vom 09.12.2021 Kemwater ProChemie s.r.o.

Urteil des EuGH C-154/20 vom 09.12.2021 Kemwater ProChemie s.r.o.

Im Dezember 2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend auch „EuGH“ genannt) in Sachen Kemwater ProChemie s.r.o. Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik stellte in dieser Angelegenheit zwei Fragen, die von wesentlicher Bedeutung für viele Steuerverfahren sind. Die Antworten, die der EuGH gab, werden von der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik als Bestätigung der Richtigkeit deren Vorgehensweise im Rahmen der Steuerverfahren präsentiert. Die andere Partei – Unternehmer und Steuerexperten – behaupten dagegen, dass ihre Meinung bestätigt wurde. Mit anderen Worten, beide Parteien behaupten den Streit gewonnen zu haben. Wo ist die Wahrheit?

Der Streit, der zum Urteil führte, lag darin, unter welchen Umständen die Steuerverwaltung berechtigt ist den Anspruch auf den Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen zu verweigern, wenn es Zweifel an der Identität des Lieferanten gibt.

Der erweiterte Senat des Obersten Verwaltungsgerichts legte dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende vorläufige Fragen vor:

1. Steht es im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG, sofern die Geltendmachung des Rechts auf den Vorsteuerabzug durch die Erfüllung der Pflicht des Steuerpflichtigen bedingt ist nachzuweisen, dass die steuerpflichtige Leistung, die er empfing, von einem anderen konkreten Steuerpflichtigen erbracht wurde?

2. Ist die Antwort auf die erste Frage positiv und hat der Steuerpflichtige die genannte Nachweispflicht nicht erfüllt, kann das Recht auf den Vorsteuerabzug verweigert werden, ohne nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte, dass er sich mit der Warenanschaffung oder mit dem Empfang von Dienstleistungen am Steuerbetrug beteiligt?

Zu den gestellten Fragen äußerte sich das EuGH wie folgt:

  • für die Geltendmachung des Anspruchs auf den Vorsteuerabzug sind die Bedingungen der materiell-rechtlichen und formellen Natur einzuhalten;
  • die materiell-rechtliche Bedingung ist die Tatsache, dass der Lieferant ein „Steuerpflichtiger“ sein muss, d.h. es muss offensichtlich sein, dass die Leistung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit für Zwecke seiner steuerpflichtigen Leistungen erbracht wurde;
  • die Pflicht des Abnehmers eine von dem Lieferanten ausgestellte Rechnung zu haben und Angabe dieses Lieferanten in der Rechnung über die Waren oder Dienstleistungen, die für den Anspruch auf den Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, ist eine formelle Bedingung für die Geltendmachung des Anspruchs;
  • die von Mitgliedsstaaten ergriffenen Maßnahmen können nicht auf die Art und Weise verwendet werden, die systematisch den Anspruch auf den Vorsteuerabzug, also die USt-Neutralität, in Frage stellen würde;
  • der grundlegende USt-Neutralitätsgrundsatz verlangt, dass der Vorsteuerabzug zuerkannt wird, wenn materiell-rechtliche Bedingungen erfüllt sind, auch wenn Steuerpflichtige gewisse formelle Bedingungen nicht erfüllen;
  • im Falle, wenn in der Rechnung über die Waren oder Dienstleistungen für die der Anspruch auf den Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, die Identität des tatsächlichen Lieferanten nicht genannt ist, wenn diese Tatsache dessen Identifikation und auch der Nachweis unmöglich ist, dass er die Stellung eines Steuerpflichtigen innehatte, ist die Steuerverwaltung berechtigt dem Abnehmer den Anspruch auf Vorsteuerabzug zu verweigern;
  • der Steuerpflichtige muss auf Grund von objektiven Belegen nachweisen, dass der Lieferant die Stellung eines Steuerpflichtigen innehat, sofern die zur Überprüfung benötigten Angaben, ob diese materiell-rechtliche Bedingung für den Anspruch auf den Vorsteuerabzug erfüllt ist, der Steuerverwaltung nicht zur Verfügung stehen;
  • es gilt auch, dass wenn ein Mitgliedsstaat den Gebrauch von der Möglichkeit machte, die Steuerbefreiung den Steuerpflichtigen zu gewähren, deren Jahresumsatz einen bestimmten Betrag nicht übersteigt und aus den Tatumständen wie Volumen und der Preis der empfangenen Waren oder Dienstleistungen mit Sicherheit abgeleitet werden kann, dass der Jahresumsatz des Lieferanten diesen Betrag übersteigt, die sich auf diesen Lieferanten die in diesem Artikel geregelte Befreiung nicht bezieht und der Lieferant in der Stellung des Steuerpflichtigen ist;
  • die Steuerverwaltung kann den Anspruch auf den Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen aus dem Grund nicht verweigern, dass der tatsächliche Lieferant der Waren oder Dienstleistungen nicht identifiziert wurde und der Steuerpflichtige die Lieferantenstellung nicht als die eines Steuerpflichtigen nachwies, obwohl die Umstände darauf hinweisen, dass dieser Lieferant diese Stellung zwingend innehatte?

Aus den veröffentlichten Schlüssen des EuGHs kann festgehalten werden, dass die absolute Wahrheit keine der Streitparteien hat. Es ist offensichtlich, dass die Stellung des Lieferanten als Steuerpflichtigen für eine materiell-rechtliche Bedingung gehalten wird, die der Steuerpflichtige als Steuersubjekt verpflichtet ist bei der Geltendmachung des Anspruchs auf den Vorsteueranspruch aus den erhaltenen Leistungen von diesem Lieferanten nachzuweisen.  

Für einen Steuerpflichtigen wird eine Person gehalten, die egal in welchem Ort selbstständig eine Geschäftstätigkeit ausübt. Die Tschechische Republik machte bei der Berechtigung von der Richtlinie Gebrauch und gewährte den Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung, falls deren Umsatz für höchstens 12 unmittelbar nacheinander folgenden Monate keine 1.000.000 CZK überstieg.

Ich verstehe das so, dass das Steuersubjekt verpflichtet ist im Laufe des Steuerverfahrens – z.B. einer Betriebsprüfung – zu beweisen, dass sein Lieferant in der Stellung des Steuerpflichtigen war und die festgelegte Schwelle überschritt. Zugleich verstehe ich es so, dass wenn der Steuerverwaltung die zur Überprüfung notwendige Angaben zur Verfügung stehen, ob diese materiell-rechtliche Bedingung des Anspruchs auf den Vorsteuerabzug erfüllt ist (z. B. aus der durchgeführten Betriebsprüfung beim Lieferanten, aus den eingereichten Steuererklärungen einschließlich der Kontrollmeldungen, aus dem Umfang der gelieferten Waren oder Dienstleistungen), dann ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet diese Pflicht zu erfüllen. Der Grund ist die Tatsache, dass sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 (Ust-Richtlinie) ergibt, dass der Begriff „Steuerpflichtiger“ ziemlich breit definiert ist, wobei er sich auf Tatumstände stützt, sodass sich die Stellung des Lieferanten als Steuerpflichtigen auch aus den Umständen des jeweiligen Falles ergeben kann.

Der Fall, dass ein Abnehmer im Laufe mehrerer Jahre von einem in Frage gestellten Lieferanten Waren und Dienstleistungen in Höhe von ca. 177 Mio. CZK zuzüglich USt bezieht und der Lieferant kein Steuerpflichtiger ist, ist nur schwer vorstellbar. Und dies gilt auch in dem Fall, wenn die Steuerverwaltung berechtigt einen angegebenen Lieferanten in Frage stellen würde. Aus den genannten Informationen ist es offensichtlich, dass der hypothetische unbekannte Lieferant, bzw. mehrere Lieferanten, notwendigerweise ein Steuerpflichtiger/Steuerpflichtige sein musste/n, der/die Steuerpflichtige/r im Einklang mit UStG ist (nach einem wirklichen Fall, den neulich das Oberste Verwaltungsgericht zu Gunsten des Steuersubjekts entschied).

Aus dem zitierten Urteil des EuGH ist es offensichtlich, dass es für die Geltendmachung des Anspruchs auf den Vorsteuerabzugs ausreichend ist, wenn das Steuersubjekt das Statut des Lieferanten als Steuerpflichtigen nachweist, der steuerpflichtige Leistungen in einem höheren Umfang vornahm, als die Schwelle für die Registrierung ist.  

Die Antwort auf die gleich am Anfang des Artikels gestellte Frage muss also lauten, dass die Steuerverwaltung nicht berechtigt ist den Anspruch auf den Vorsteuerabzug automatisch zu verweigern, wenn der in der Rechnung genannte Lieferant in Frage gestellt wird. Andererseits ist zu betonen, dass die Steuerverwaltung dies in dem Fall tun kann, wenn der Abnehmer nicht nachweist, dass der angegebene Lieferant das Statut eines „Steuerpflichtigen“ hat.

Also, wer hat gewonnen? Meiner Meinung nach endete das Urteil unentschieden. Und für die Praxis gilt, dass es besser ist über eigene Lieferanten möglichst viele Informationen zu haben, um den oben beschriebenen Problemen vorzubeugen.