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Veröffentlichung des Jahresabschlusses durch die Steuerverwaltung

Veröffentlichung des Jahresabschlusses durch die Steuerverwaltung

Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurde mit der Novelle des Buchhaltungsgesetzes Nr. 563/1991 GBl. in geltender Fassung („BuG“) die Möglichkeit für Unternehmen eingeführt, ihren Jahresabschluss („JA“) in der Urkundensammlung des öffentlichen Registers durch das für die Körperschaftssteuer zuständige Finanzamt zu veröffentlichen. Diese Möglichkeit betrifft Unternehmen, die Handelsgesellschafften oder Genossenschaften sind und die ihre JA nicht durch die Tschechische Nationalbank weiterleiten. Die einschlägige Regelung ist im § 21b BuG zu finden.

Gemäß der neuen Rechtsregelung sind Unternehmen berechtigt bei dem für die Körperschaftssteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragen, dass das Finanzamt den der Steuererklärung beigefügten Jahresabschluss an das zuständige Registergericht anstatt des Unternehmens weiterleitet. Diese Art der Weiterleitung ist zum ersten Mal bei den Jahresabschlüssen anzuwenden, die für den Zeitraum erstellt wurden, der frühestens am 01.01.2021 begann und frühestens am 31.12.2021 endete.

Form des Antrags

  • Eine nötige Bedingung für die Bearbeitung des Antrags auf Weiterleitung des JA in die Urkundensammlung durch das Finanzamt ist die elektronische Form der Einreichung der Steuererklärung unter Einhaltung aller Erfordernisse (Format, Struktur) und unter den in der Abgabenordnung definierten Bedingungen.  
  • Der Antrag auf die Veröffentlichung des JA durch das Finanzamt ist von dem Unternehmen durch die Ausfüllung der Anlage zur Position 11 Abschnitt I. „Antrag auf die Weiterleitung des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung des öffentlichen Registers“ zum Formular der Körperschaftssteuererklärung zu stellen.

tax portal

Quelle: Steuerportal > Elektronische Einreichungen (mfcr.cz) > Körperschaftssteuer für 2021 und Teile des Veranlagungszeitraumes für 2022 > Anlage zur Position 11 Abschnitt I.

Erfüllung der Publikationspflicht

  • Das Unternehmen erfüllt seine Pflicht den Jahresabschluss zu veröffentlichen zu dem Zeitpunkt, in dem die Steuererklärung (wie bereits erwähnt im Format, in der Struktur und unter den Bedingungen gemäß der Abgabenordnung) bei dem für die Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamt eingereicht wurde.
  • Das Finanzamt ist verpflichtet den Jahresabschluss unverzüglich an das Registergericht weiterzuleiten, und zwar im verlangten Umfang in elektronischer Form durch Verbindung der Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung.  

Anforderungen an bevollmächtigte Vertreter

  • Da der Jahresabschluss und der Antrag auf dessen Weiterleitung ein untrennbarer Teil der Steuererklärung sind (als deren Anlagen), ist es nicht nötig, dass das Unternehmen seinem Vertreter für diese Handlung eine spezielle Vollmacht erteilt.  
  • Eine Vollmacht für einen laufenden Umfang der Handlung ist ausreichend, d.h. für die Einreichung der Körperschaftssteuererklärung (nachträglichen Körperschaftssteuererklärung).

Vorteile der neuen Rechtsregelung

  • Zu unbestrittenen positiven Auswirkungen dieser Novellierung gehört die Senkung des verwaltungstechnischen Aufwands der Unternehmen im Sinne der Abschaffung der Pflicht den JA an mehrere Behörden – sowohl an die Finanzverwaltung als auch zugleich an das Registergericht - einzureichen.