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Aktuelle Judikatur: Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer

Aktuelle Judikatur: Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer

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Das Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz (EStG) ermöglicht durch § 24 Abs. 2 Buchstabe zc) EStG, dass als steuerlich absetzbare Kosten auch Aufwendungen (Kosten) gelten, die nicht primär für die Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Erträge) aufgewandt wurden, bzw. die im EStG ausdrücklich als steuerlich nicht absetzbare Kosten bezeichnet sind, jedoch unter der kumulativen Erfüllung bestimmter Bedingungen:

  1. Es handelt sich grundsätzlich um Aufwendungen, die primär als keine steuerlich absetzbaren Kosten gelten;
  2. Es besteht ein direkter Zusammenhang, d.h. eine hinreichend intensive und nicht vermittelte logische Verbindung zwischen Einnahmen (Erträgen) und Aufwendungen (Kosten);
  3. Die Aufwendungen (Kosten) gelten nur bis zur Höhe der direkt zusammenhängenden Einnahmen (Erträge) als steuerlich absetzbar;
  4. Die Einnahmen (Erträge) beeinflussten das Wirtschaftsergebnis in demselben Geschäftsjahr oder in den vorangehenden Geschäftsjahren.

Vor das Oberste Verwaltungsgericht (OVG) gelangte ein Fall, in dem eine juristische Person primär nicht steuerlich absetzbare Kosten aufgewandte (es handelte sich um Reisekosten für einen Dritten, der in keinem Arbeitsverhältnis stand, um Erfrischungskosten, Limit überschreitende Verpflegungsaufwendungen in der Betriebskantine, Strafen nicht steuerlicher Natur und Säumniszuschläge), die sie mit dem Verweis auf den erwähnten § 24 Abs. 2 Buchstabe zc) EStG als steuerlich absetzbare Kosten auswies. Mit der Beurteilung des Verfahrens verwies sie auf den direkten Zusammenhang der gegenständlichen Kosten mit den Erträgen aus den Softwaredienstleistungen, die auf Grund des Berechnungsmodells unter anderen Konzernunternehmen erzielt wurden. Die Basis in dem Berechnungsmodell war die tatsächliche Höhe der direkten und indirekten Kosten erhöht um eine Marge von 5%. Das Stadtgericht fand jedoch den behaupteten direkten Zusammenhang für nicht begründet, da es nicht ersichtlich war, wie die aufgewandten Kosten mit den Erträgen der Gesellschaft in der Form der Erbringung von Softwaredienstleistungen innerhalb der Unternehmensgruppe direkt zusammenhängen.  

Mit dem Urteil 1 Afs 190/2021 – 30 vom 14.10.2021 gelangte das OVG zum Schluss, dass die Gesellschaft in dem Fall nicht hinreichend den direkten Zusammenhang zwischen den oben spezifizierten Kosten und deren Erträgen nachwies. Daher schloss es die Kosten aus den steuerlich absetzbaren Kosten aus, die Steuerpflicht wurde nachbemessen und es wurden entsprechende Sanktionen auferlegt.  

Aus dem Urteil ergibt sich, dass der direkte Zusammenhang so zu verstehen ist, dass die jeweiligen Kosten die Höhe der Erträge beeinflussen, und zwar nicht nur dadurch, dass sie an die Konzernunternehmen als Erträge für erbrachte Softwaredienstleistungen weiter berechnet wurden, sondern auch dadurch, dass deren Aufwendung zur Erzielung der Erträge anders beitrug, als nur durch deren automatische Erhöhung. Der direkte Zusammenhang kann daher in diesem Fall nicht von dem spezifischen Finanzierungsmodell der Gesellschaft abgeleitet werden, das in einer einfachen mathematischen Formel bestand, als das sämtliche Kosten automatisch um den fixen Satz erhöht werden und der Endbetrag weiter berechnet wird.  

Nachweis der Liquidation von unverkäuflichen Vorräten

Ein ordnungsgemäßer Nachweis des liquidierten Umfangs von Vorräten (Material, Erzeugnisse und Waren) ist eine notwendige Bedingung für das Verfahren, das beim Umsatzsteuerpflichtigen, der Vorräte liquidiert, zu keinen Steuerpflichten führt. Als ein hinreichend starkes Beweismittel kann ein formell und inhaltlich mangelfreies Liquidationsprotokoll gelten, das die Spezifikation des Gegenstandes und die Art der durchgeführten Liquidation, Gründe für die Vernichtung, Identifizierung der die Liquidation durchführenden Personen, Uhrzeit und Ort der Durchführung der Vernichtung beinhaltet. Es ist ebenfalls empfehlenswert eine aussagenkräftige Fotodokumentation, eine Videoaufnahme u. a. dazu anzufertigen.  

Mit der Beurteilung eines hinreichenden Nachweises zur Liquidation der Vorräte, namentlich unverkäuflichen Zigaretten, befasste sich das OVG, das im Rahmen seines Urteils 5 Afs 199/2020 – 39 vom 18. Oktober 2021 entschied, damit, dass die Gesellschaft, die die angebliche Liquidation von Zigaretten  durchführte, die Vernichtung nicht hinreichend durch Dokumentation nachwies, da sie als Beweismittel dem Gericht „nur“ Zeugenaussagen (die jedoch in einigen Punkten auseinandergingen) von den Personen,  die an der Liquidation teilnahmen, und erstellte Protokolle vorlegte. Weitere Tatsachen, die der Gesellschaft zur Last gelegt wurden, waren Fahrten der Zeugen zum Liquidationsort, die nicht in Fahrtenbüchern ausgewiesen wurden, dass der Liquidationstermin in der Buchhaltung nicht berücksichtigt wurde, sondern nur in der außerordentlichen Inventur, dass von den Zeugen nicht bestätigt wurde, dass diese überhaupt stattfand, ferner wurde nicht Gebrauch von der Rückkaufmöglichkeit durch  den ursprünglichen Lieferanten gemacht und das Fehlen einer Liquidationsanmeldung  durch Verbrennung an  die zuständige Feuerwehr.   

Die Gesellschaft konnte somit nicht die Beweislast tragen, deshalb klassifizierte das OVG diese nicht bewiesene Warenvernichtung (deren Nichtnachweisen dem Gericht) aus Umsatzsteuersicht in eine Leistungserbringung für die mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht zusammenhängenden Zwecke um. Das OVG kam zum Schluss, dass es sich in diesem Fall um eine Warenlieferung gemäß § 13 Abs. 4 Buchstabe a) UstG, also um eine steuerbare der USt unterliegende Leistung, handelte. Das Gericht bemaß die Umsatzsteuer nach und erlegte die Pflicht einer Strafsteuer auf.