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Umsatzsteuererlass für FFP2 Masken und Energien

Umsatzsteuererlass für FFP2 Masken und Energien

Die Finanzministerin verlängerte den Umsatzsteuererlass für Lieferungen von FFP2-Masken einschließlich deren Anschaffung aus einem anderen Mitgliedsstaat und deren Einfuhr bis Ende 2021. Neu erließ sie auch die Umsatzsteuer für Strom- und/oder Gasversorgungen für November und Dezember 2021.

Der Umsatzsteuererlass für FFP2-Masken gilt schon eine gewisse Zeit, daher gibt es da keine Auslegungsunklarheiten. Das ist aber nicht der Fall beim Umsatzsteuerlass bei der Strom- und Gasversorgung.

Im Falle, dass Sie die im Merkblatt der Generalfinanzdirektion vom 02.02.2021 definierte Waren (insbesondere FFP2-, KN95- oder N95-Masken) im Inland liefern oder diese Waren aus dem Ausland anschaffen, ist keine Umsatzsteuer abzuführen. Der Vorsteuerabzug bleibt jedoch erhalten.  Interesse halber erwähnen wir, dass das Erlassprivileg den medizinischen Mund- und Nasenschutz nicht betrifft.

Der Umsatzsteuererlass für Energien hat zum Ziel insbesondere die finanzielle Last der Bevölkerung infolge der erheblichen Erhöhung der Strom- und Gaspreise in der Welt zu senken. Leider kann es wegen erheblichen Unklarheiten und technischen Problemen dazu kommen, dass die Versorger den Erlass mit dem Verweis auf die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ignorieren werden.

Der Umsatzsteuererlass für Gas und Strom bezieht sich auf Versorgungen mit dem Datum der steuerbaren Leistung im November und Dezember 2021. Der Erlass bezieht sich auch auf Anzahlungen für diese Monate, bei denen sonst die Pflicht wäre die Umsatzsteuer abzuführen.

Die Generalfinanzdirektion bemühte sich die meisten Unklarheiten in der Entscheidung über den Umsatzsteuererlass bei Energien mit zwei schnell veröffentlichten Merkblättern (vom 20. und 27.10.2021) zu erläutern. Nachstehend bringen wir eine kurze Übersicht:

  • Im Kontext der ganzen Entscheidung soll es offensichtlich sein, dass es sich um Gas egal welcher Art handelt, das:
    a) für die Verwendung bestimmt oder zum Verkauf für den Antrieb von Motoren angeboten wird, oder
    b) für die Verwendung bestimmt oder zum Verkauf für die Wärmeproduktion ohne Rücksicht auf die Wärmeverbrauchsart angeboten wird.
    Aus diesem Grund bezieht sich der Umsatzsteuererlass unter anderem auf das Gas für die Wärmeversorgung in Haushalten und Hauskesselräumen (d. h. fürs Kochen oder Heizen), für die Stromproduktion oder für die kombinierte Strom- und Wärmeproduktion in Generatoren wie LPG oder CNG, und auch Gas, das in metallurgischen Verfahren benutzt wird. Das Gas kann nicht nur durch eine Leitung, sondern auch in Tankwagen, Glasflaschen (typisch Propan-Butanflaschen u. ä.) geliefert werden
  • Nur in den Fällen, in denen der tatsächliche Verbrauch anders als mit dem Ablesen aus dem Messgerät festgestellt wird (i. d. R. nachfolgende Berechnung des Verbrauchs für die einzelnen Wohnungen oder gewerbliche Räume, in denen keine Messgeräte installiert sind, z. B. nach der Fußbodenfläche u. ä.) oder in den Fällen, in denen zwar zuerst der Verbrauch aus dem Messgerät abgelesen wird, aber es begründet ist weitere erforderliche Berechnungen vorzunehmen (z. B. Feststellung der Verluste bei der Distribution u. ä.), gilt als das Datum der steuerbaren Leistungserbringung der Tag der Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs.
  • Bei der Lieferung einer Gasflasche wird das Datum der steuerbaren Leistungserbringung gemäß § 21 Abs. 1 Buchstabe a) UStG festgelegt, d.h. zum Tag der Lieferung. 
  • Wird vor der Leistungserbringung ein Geldbetrag empfangen, entsteht die Pflicht Umsatzsteuer aus dem empfangenen Betrag zum Tag des Geldbetragsempfangs (Anzahlungen) abzuführen. Das heißt, dass die Entscheidung über den Umsatzsteuererlass sich nur auf die in den zwei letzten Monaten des Jahres geleisteten Anzahlungen bezieht.
  • Im Falle, dass das Datum der steuerbaren Leistungserbringung später eintritt, z. B. im Februar 2022, und ein Rückstand entsteht, wird es sowohl für Nichtsteuerpflichtige als auch Steuerpflichtige, die keinen vollen Anspruch auf den Vorsteuerabzug haben, wieder günstig sein – von den in den letzten zwei Monaten des Jahres 2021 ist die Umsatzsteuer zu erlassen, daher werden die ganzen Zahlungen anstatt der Abführung an den Staat an die Abrechnung der verbrauchten Energien angerechnet.
  • Der Nachlass ist auf Zeile 26 der Steuererklärung auszuweisen. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die Gas oder Strom mit dem Umsatzsteuererlass aus dem Ausland oder im Reverse-Charge-Verfahren beziehen. In der Kontrollmeldung wird der Nachlass nicht ausgewiesen.
  • Laut der Finanzverwaltung müssen die Versorger den Nachlass einbeziehen.
  • Die Finanzverwaltung besteht darauf, dass Umsatzsteuerpflichtige, die Gebrauch von Vorsteuer machen, laut den Merkblättern kein Recht auf den Vorsteuerabzug haben, wenn der Versorger die (erlassene) Steuer in der Rechnung ausweist.
  • Für die gegenständlichen zwei Monate gilt der Zahlungsplan nicht als Rechnung, laut Steuerverwaltung soll es sich nur um eine Zahlungsanordnung handeln. In der Praxis können aber auch Zahlungs- und Anzahlungspläne Probleme bereiten. Es ist empfehlenswert den etwaigen Anspruch auf die Umsatzsteuer aus diesen Plänen stets individuell zu beurteilen.