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Merkblatt der Generalfinanzdirektion zu den Verrechnungspreisleitlinien im Bereich der Finanzgeschäf

Merkblatt der Generalfinanzdirektion zu den Verrechnungspreisleitlinien im Bereich der Finanzgeschäf

Am 04.08.2021 erließ die Generalfinanzdirektion ein Dokument, das kurz und bündig über den Inhalt der Leitlinien zu den Verrechnungspreisen im Bereich der Finanzgeschäftsvorfälle informiert, die auf den Seiten von OECD bereits im Frühjahr 2020 (nachfolgend “OECD-Leitlinien zu Finanzgeschäftsvorfällen“ genannt) veröffentlicht wurden. Die Übersetzung der Leitlinien in die tschechische Sprache ist als Anlage dem erlassenen Merkblatt beigefügt.

Das in der Ferien- und Urlaubszeit erlassene Merkblatt halten wir für wichtig, da es das bereits früher veröffentlichte Vorhaben der Finanzverwaltung bestätigt, nämlich bei den Verrechnungspreisprüfungen die Aufmerksamkeit auf das tatsächliche Wesen der Finanzgeschäftsvorfälle und Bedingungen zu fokussieren, unter denen die Geschäftsvorfälle erfolgen.  

Der Vorzug des Wesens des Geschäftsvorfalls vor der formellen Vertragsvereinbarung ist das Herantreten, das die Finanzverwaltung im Rahmen der Verrechnungspreisprüfungen allgemein langfristig bei allen konzerninternen Geschäftsvorfällen verwendet. Im Falle der Finanztransaktionen jedoch beinhalteten die OECD-Verrechnungspreisleitlinien bis heute keine konkreten Empfehlungen, die sowohl die Steuerpflichtigen, als auch Steuerverwaltungen bei der Verrechnungspreisfestlegung und Prüfungen der Verrechnungspreise befolgen und die  Streitigkeiten in diesem Bereich vorbeugen könnten.

Die OECD-Leitlinien zu Geschäftsvorfällen definieren einige ganz grundlegende Kategorien der Geschäftsvorfälle wie konzerninterne Darlehen, Cash-Poolig, Hedging und Finanzsicherheiten, wobei sie bei jedem der Geschäftsvorfälle detailliert die Umstände beschreiben, unter denen der Preis festgelegt wurde.

Als ein sehr häufiges Beispiel eines Finanzgeschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen kann ein konzerninternes Darlehen genannt werden. Es ist davon auszugehen, dass ein unabhängiger Gläubiger noch vor der Gewährung der Finanzmittel das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners überprüfen würde. Auf dem Markt gibt es heutzutage eine ganze Reihe von Angeboten der kommerziellen Datenbanken mit Instrumenten, die mittels eines mathematischen Modells und auf Grund der finanziellen Angaben aus den publizierten Jahresabschlüssen im Stande sind, das sog. Rating zu ermitteln. Das Rating des Schuldners ist eines der Vergleichbarkeitskriterien, das bei der Festlegung des marktüblichen konzerninternen Zinssatzes zu berücksichtigen ist. Wir halten es für wichtig darauf hinzuweisen, dass das Rating des Schuldners bedeutend durch die Fähigkeit der Geschäftsleitung die Beherrschungs- und Leitungsfunktionen auszuüben, die mit der Verwendung der gewährten Finanzmittel zusammenhängen, beeinflusst werden kann, falls die Beherrschung- und Leitung der Tätigkeit der Gesellschaft das beherrschende Unternehmen übernahm.

Die Zinssatzhöhe bei einem konzerninternen Darlehen soll im Idealfall innerhalb der Bandbreite der Darlehenszinssätze liegen, die an unabhängige Schuldner unter vergleichbaren Bedingungen gewährt wurden. Unter dem Begriff vergleichbare Bedingungen wird z.B. auch die Laufzeit des Darlehens, Unterordnung, Absicherung, Höhe des Darlehensbetrags u. ä. verstanden. Um die Angaben über vergleichbare Zinssätze bei den an unabhängige Schuldner gewährten Darlehen unter den oben genannten vergleichbaren Umständen zu finden (die sog. CUP-Methode) ist in der Regel Gebrauch von einer kommerziellen Datenbank zu machen, die die erforderlichen Angaben beinhaltet. Das Merkblatt der Generalfinanzdirektion lässt neben der CUP-Methode auch die Möglichkeit der Verwendung von Methoden, die auf den Finanzierungskosten basieren oder der Methoden, die von wirtschaftlichen Modellen ausgehen, zu. Da kann Gebrauch von den Dienstleistungen eines Sachverständigenbüros gemacht werden. Im Rahmen der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation ist der Grundsatz der Kostenausgewogenheit zu befolgen, die auf das Dokumentieren des Geschäftsvorfalls, was dessen Bedeutung angeht, angewandt wurden.

Was den Verlauf der Prüfung der Finanzgeschäftsvorfälle angeht, kommt es in der Praxis vor, dass seitens der Finanzverwaltung detailliert insbesondere die Umstände der Finanzgeschäftsvorfälle geprüft werden, die formell auf einem Darlehensvertragsverhältnis basieren, dessen Vertragsbedingungen betreffend die Laufzeit, Höhe und Häufigkeit der Tilgungen in der Wirklichkeit nicht erfüllt werden und bei dem keine Überprüfung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durchgeführt wird.  Nachfolgend könnte dann Gebrauch von der Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zum Zeitpunkt der Nichterfüllung der Kennziffern gemacht werden, die üblicherweise bei Darlehen zwischen nicht verbundenen Unternehmen überprüft werden. 

Im Falle von ausländischen Steuerverwaltungen ist es keine Ausnahme, dass ein Teil der Zinsen aus dem von der tschechischen Muttergesellschaft an die ausländische Tochtergesellschaft gewährten Darlehen auf Grund der Betriebsprüfung als eine verdeckte Dividendenausschüttung umklassifiziert wird und nachfolgend von den steuerlich nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen Steuer nachbemessen wird. In solchen Fällen entsteht die Frage, auf welche Art und Weise und ob überhaupt es erreicht werden kann, dass die Neuklassifikation der Zinsen von der tschechischen Steuerverwaltung so akzeptiert wird, dass der Betrag nicht doppelt besteuert wird, der bereits auf der tschechischen Seite ein steuerpflichtiger Ertrag war. Wir halten es für wichtig auf die Tatsache hinzuweisen, dass seit 15.09.2020 das Gesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union in Kraft trat, das die Verfahren beider Steuerverwaltungen in solchen Fällen harmonisieren soll.

Finanzgeschäftsvorfälle stellen eine selbständige Kategorie der Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen dar, bei denen die Zusammenhänge eine große Bedeutung haben, unter denen der Geschäftsvorfall erfolgt. Unsere bisherigen Erfahrungen aus Betriebsprüfungen zeigen, dass, um die tatsächliche Kategorie des gegenständlichen Geschäftsvorfalls richtig zu definieren und die tatsächlichen mit dem Geschäftsvorfall auf der Seite des Gläubigers oder Bürgen verbundenen Risiken nachzuweisen, es unentbehrlich ist, die Grundprinzipien der Finanzstrategie der Unternehmensgruppe als Ganzes zu beschreiben. Die Finanzstrategie der Unternehmensgruppe soll im Teil der Verrechnungspreisdokumentation mit dem Namen MASTERFILE beschrieben werden.