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Zuschuss für die Verringerung der regelmässigen Arbeitszeit: Kurzarbeit

Zuschuss für die Verringerung der regelmässigen Arbeitszeit: Kurzarbeit

Im September 2020 wurde der erste Entwurf vom Ministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt und der ziemlich komplizierte legislative Prozess begann mit dem Ziel, eine Unterstützung in der Zeit einer Teilarbeitslosigkeit, die sog. Kurzarbeit, einzuführen. Der Schlussentwurf wurde vom Senat erst im Juni 2021 verabschiedet, danach vom Präsidenten unterzeichnet und in die tschechische Rechtsordnung mit der Novelle des Beschäftigungsgesetzes Nr. 435/2004 GBl. implementiert, die seit dem 1. Juli 2021 in Kraft trat.

Die Novelle führt den „Zuschuss für Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit“ (nachfolgend ,,ZVA“ genannt) ein, der mit neuen Regelungen § 120a - § 120f des Beschäftigungsgesetzes geregelt ist. Diese Regelungen legen die Bedingungen für die Aktivierung des Zuschusses, dessen Höhe, Empfängerkreis oder Details dessen Inanspruchnahme fest. Die vorherige Rechtsregelung des Zuschusses während der Teilarbeitslosigkeit (§ 115 Beschäftigungsgesetzes in der Fassung bis zum 30.06.2021) zeigte sich für Situationen wie die Coronakrise als ziemlich schwerfällig und aus der Sicht der Zuschusshöhe als ganz unzureichend. Nach der vorherigen Rechtsregelung war jeder einzelne Antrag eines konkreten Arbeitgebers durch die vorherige Regierungszustimmung bedingt. Während der Corona-Krise bewarben sich rund um 57 tausend Arbeitgeber um die Unterstützung und es war so nicht möglich, auf Regierungsniveau jeden Antrag individuell zu bearbeiten. Eine weitere Beschränkung war auch die Höhe des ursprünglichen Zuschusses, die als 20 % des Durchschnittsverdienstes des Arbeitnehmers mit der Obergrenze von 0,125-Faches des Durchschnittslohns/-gehalts in der Nationalwirtschaft ermittelt wurde. Dies stellt aktuell den Betrag von 4.784 CZK dar, der nur kaum von Wirtschaftsverlusten bedrohte Arbeitgeber motivieren würde ihre Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis auch in der Zeit beizubehalten, während der sie keine Arbeit für sie haben und zugleich ihnen Lohn-/Gehalt fortzahlen müssen.  

Daher wurde eine neue Rechtsregelung des ZVA verabschiedet, die auch von den Erfahrungen mit dem Programm Antivirus ausging, das die Unternehmen während der Coronakrise häufig in Anspruch nahmen. Die Gewährung eines neuen Zuschusses während der Teilarbeit seit 01.07.2021 ist stets an die Regierungsentscheidung gebunden. Diese erlässt nach der Verhandlung im Rat der wirtschaftlichen und sozialen Vereinbarung eine Verordnung, mit der die Gewährung des ZVA aktiviert wird, und zwar auch in den Fällen, in denen die tschechische Wirtschaft oder ein Wirtschaftszweig auf eine schwere Art und Weise aus wirtschaftlichen Gründen, aus dem Grund der Entstehung eines elementaren Ereignisses, Epidemie, Cyberangriffs oder eines anderen außerordentlichen Ereignisses bedroht sind, das infolge der höheren Gewalt verursacht wurde. Die Regierungsverordnung kann die Gewährung des Zuschusses während der Teilarbeit auf ein Gebiet Tschechiens oder auf einen Wirtschaftszweig beschränken. Es ist möglich ihn auch auf einen bestimmten Arbeitgeberkreis zu beschränken, und zwar durch die Festlegung verbindlicher Kennzahlen des Arbeitgebers.

Weitere Parameter und Bedingungen des novellierten Zuschusses während der Teilarbeit sind nachstehend genannt:

  • Dauer der Zuschussgewährung

Der Zuschuss kann maximal 12 Monate lang gewährt werden. Zunächst ist die Dauer der Zuschussgewährung auf maximal 6 Monate festgelegt und danach kann sie, jeweils maximal um 3 Monate verlängert werden, und zwar höchstens bis zum Ablauf von 12 Monaten.

  • Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss wird bis zu 80 % der Kosten für Arbeitnehmer (Lohn-/Gehaltsfortzahlung gemäß § 120c, Abs. 1, Buchstabe a) und den von der Lohn-/Gehaltsfortzahlung ausgerechneten Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen, die der Arbeitgeber verpflichtet ist abzuführen) gewährt.

Die maximale Höhe des Zuschusses ist monatlich auf das 1,5-Fache des Durchschnittseinkommens der Nationalwirtschaft in dem maßgebenden Zeitraum (erstes bis drittes Quartal des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Abrechnung vom Arbeitgeber eingereicht wurde) beschränkt. Für das Jahr 2021 würde es sich im Falle der ZVA-Aktivierung maximal um einen Zuschuss von 51.916 CZK pro Monat pro Arbeitnehmer handeln.

  • Bedingungen, unter denen der Zuschuss gewährt wird

Konnten die Arbeitnehmer in dem jeweiligen Monat aus dem Grund eines der Arbeitshindernisse auf Seite des Arbeitgebers ihre Arbeit nicht ausüben, traten die Hindernisse im direkten Zusammenhang mit einem der Gründe ein, auf Grunde deren die ZVA-Regierungsverordnung erlassen wurde, hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf für den ganzen Monat, unter der Voraussetzung, dass

  • den Arbeitnehmern eine Lohn-/Gehaltsfortzahlung in Höhe von mindestens 80 % des Durchschnittsverdienstes ausgezahlt wird und
  • den Arbeitnehmern keine Arbeit im Umfang von mindestens 20 % und höchstens 80 % deren wöchentlichen Arbeitszeit zugewiesen wird. Die Erfüllung dieser Bedingung wird zusammenfassend für alle Arbeitnehmer beurteilt.  

Der Zuschuss kann zugleich nur für die Arbeitnehmer beantragt werden, deren Arbeitsverhältnis zum Tag der Antragsstellung des Arbeitgebers mindestens 3 Monate andauerte.

  • Wer kann den Zuschuss nicht in Anspruch nehmen

Den Zuschuss dürfen die im § 109, Abs. 3 Arbeitsgesetzbuch genannten Arbeitgeber nicht in Anspruch nehmen, d.h. gemeinnützliche Organisationen, Staatsfonds oder der Staat. Der Zuschuss ist insbesondere für Arbeitgeber im Privatsektor bestimmt. Es besteht aber noch eine Beschränkung für den Fall, in dem der Arbeitgeber Gebrauch vom Arbeitszeitkonto macht. Für die Zeit, während der Arbeitnehmer Gebrauch vom Arbeitszeitkonto macht, wird kein Zuschuss gewährt.

  • Antrag auf die Zuschussgewährung

Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Zuschuss schriftlich elektronisch an die zuständige Dienststelle des Arbeitsamtes (nach dem Sitz des Arbeitgebers bei juristischen Personen und nach dem Wohnort des Arbeitgebers bei natürlichen Personen) zu stellen. Vor der Stellung des Antrags ist der Arbeitgeber verpflichtet schriftlich die Arbeitnehmer über das Arbeitshindernis auf Seite des Arbeitgebers zu informieren.

Jeden Monat haben dann die Arbeitgeber elektronisch eine Übersicht der Kosten für Lohn-/Gehaltsfortzahlungen, die sog. Abrechnung, vorzulegen. Der Termin für die Einreichung der Abrechnung ist bis zum 20. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den der Zuschuss gewährt wird. Binnen acht Tagen nach Zustellung der vollständigen und ordnungsgemäßen Abrechnung hat das Arbeitsamt den ZVA auf das Konto des Arbeitgebers zu überweisen.

Im Unterschied zum Programm Antivirus ist die Gewährung des Zuschusses nicht an die Tatsache gebunden, dass der Arbeitgeber die Lohn-/Gehaltsfortzahlung für den jeweiligen Monat bereits den Arbeitnehmern auszahlte und kann den ZVA von Vornerein beantragen. Für die Einreichung der Abrechnung ist es aber nötig die Lohn-/Gehaltsdaten für den vorherigen Monat zu haben und das Amt hat dann eine Frist von 8 Tagen für die Auszahlung des Zuschusses. In der Praxis erhält so eine Reihe von Unternehmen den ZVA erst nach dem Lohntag.

Obwohl der Zuschuss für die Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit oft „Kurzarbeit“ genannt, im Zusammenhang mit der deutschen Rechtsregelung genannt wird, ist die tschechische und deutsche Lösung nicht identisch. Außer dem Ausgleich der Kosten vom Staat oder der Höhe des Zuschusses unterscheidet sich auch die Weise der Aktivierung. Beide Institute haben aber zum Ziel Arbeitsplätze zu schützen, es den Arbeitgebern zu ermöglichen Facharbeitskräfte zu erhalten und wirtschaftliche Verluste zu überwinden, die die Unternehmen selbst nicht beeinflussen konnten. Die praktische Umsetzung des Zuschusses während der Teilarbeit kann aber erst bei dessen Aktivierung ausgewertet werden. Ob dieses Instrument häufig in Anspruch genommen wird z.B. bei regionalen Bedrohungen oder bei Krisen in bestimmten Wirtschaftszweigen und es sich zu einem flexiblen Instrument für die Krisenbekämpfung gestaltet, wird wohl jedoch erst die Zukunft zeigen.