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Digitale Plattformen und Meldepflicht gemäss der Richtlinie DAC 7

Digitale Plattformen und Meldepflicht gemäss der Richtlinie DAC 7

Die außerordentliche Pandemie-Zeit verbunden mit flächendeckenden Sozialkontaktbeschränkungen und der Schließung von Betriebsstätten zeigte, dass der Digitalisierungstrend einen wichtigen Schritt für die Erhaltung der Geschäftstätigkeit in bestimmten Marktsegmenten darstellt, ja sogar unentbehrlich ist.  

Digitale Plattformen sind ein Online-Raum, so etwas wie ein Online-Marktplatz, im Rahmen dessen sich auf Entfernung Angebot und Nachfrage treffen. Es ist gerader das Online-Umfeld, das eine leichte Kontaktanknüpfung von egal woher ermöglicht, und zwar auch außerhalb der engeren Verkäuferkommunität (z.B. außerhalb des Stammkundenkreises oder der geographischen Grenzen der Region oder des Staates). Gerade auf die Betreiber von digitalen Plattformen zielt der Entwurf der Richtlinie DAC 7.

 

Was ist die Richtlinie DAC 7?

Im März 2021 verabschiedete der Rat der Europäischen Union Regeln zwecks Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (durch die sog. „DAC 7“) mit dem Ziel den Umfang des automatischen Informationsaustausches in der EU so zu erweitern, dass er sich auch auf Betreiber der digitalen Plattformen bezieht. Das Ziel der Maßnahme ist die Erhöhung der Steuertransparenz des digitalen Umfeldes, eine ordnungsgemäße Einkommen-/Körperschaftssteuerabführung aus Warenverkauf oder Dienstleistungserbringung durch digitale Plattformen sowie zugleich die Sicherung, dass die EU-Mitgliedsstaaten sich einfach Informationen über die Einkünfte austauschen können.  

Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet die Pflichten aus der DAC 7 binnen 31. Dezember 2022 in ihre nationalen Rechtsvorschriften umzusetzen.

 

Wen betrifft die DAC 7-Richtlinie?

Für Zwecke der DAC 7 wird unter der Plattform eine Software einschließlich der Webseiten oder deren Teilen sowie Anwendungen einschließlich der Mobilapps verstanden, die für Nutzer zugänglich sind und den Verkäufern die Verbindung mit anderen Nutzern zwecks der Durchführung einer relevanten Tätigkeit, entweder direkt oder indirekt, ermöglichen.

In dieser Hinsicht ist es nicht wesentlich, wo sich die digitale Plattform befindet, aber es kommt darauf an, ob die Einkünfte von Verkäufern erzielt werden, die in einem der Mitgliedsstaaten ansässig sind. Die durch die Richtlinie DAC 7 eingeführten Regeln werden sich somit auf digitale Plattformen innerhalb sowie außerhalb der EU beziehen.

Die Pflicht für digitale Plattformen besteht in der Identifikation bestimmter Verkäufer und Ausweisung von Informationen über die Einkünfte, die von Verkäufern aus relevanten Tätigkeiten erzielt wurden. „Relevante Tätigkeit“ bedeutet eine der folgenden Tätigkeiten:

  • Vermietung von unbeweglichem Vermögen,
  • Verkauf von Waren,
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel,
  • persönliche Dienstleistung (z.B. Rechts-, Buchhaltungs-, Managerberatung, Investitionsbankwesen u. ä.).

Die o.a. Meldepflicht gemäß DAC 7 bezieht sich nicht auf digitale Plattformen, die nur Zahlungen verarbeiten, Werbung platzieren oder Kunden auf andere elektronische Schnittstellen weiterleiten.

 

Umfang der meldepflichtigen Informationen

DAC 7 fordert, dass digitale Plattformen bestimmte Informationen von Nutzern speichern, die auf der Plattform Waren oder Dienstleistungen anbieten, und diese an Finanzämter melden.  

Digitale Plattformen werden verpflichtet sein, Einzelheiten über Verkäufer und deren Sitz, sowie zugleich auch Informationen über die der Plattform gezahlten Gebühren für die Dienstleistungen zu speichern.  Im Falle, dass der Verkäufer die geforderten Informationen auch nach Mahnungen seitens der Plattform nicht zur Verfügung stellt, ist der Plattformbetreiber berechtigt nach Ablauf von 60 Tagen das Konto des Verkäufers zu schließen und den Verkäufer daran zu hindern, sich erneut bei der Plattform zu registrieren oder die Zahlung der Vergütung an den Verkäufer einzubehalten.  

Die Plattformbetreiber haben die jeweiligen konkreten Informationen an die Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten jeweils spätestens zum 31. Januar des Folgekalenderjahres zu melden. Im Falle einer Plattform außerhalb der EU können sie sie an ein Finanzamt eines beliebigen EU-Mitgliedsstaats melden.  

Aus der Meldepflicht gemäß dem Entwurf der Richtlinie DAC 7 sind diejenigen Verkäufer ausgeschlossen, die auf der Plattform weniger als 30 Warenverkäufe pro Jahr für den Gesamtbetrag unter 2.000 EUR vornehmen.

Nachdem die genannten Informationen von dem Subjekt dem Finanzamt gemeldet wurden, können die Steuerverwaltungen aller 27 EU-Mitgliedsstaaten diese Informationen austauschen und untereinander teilen. Nachfolgend werden die Informationen im Zentralregister gespeichert, zu dem alle Finanzämter der Mitgliedsstaaten einen permanenten Zugriff haben werden.

Neben den digitalen Plattformen führt die DAC 7 ebenfalls Maßnahmen ein, die zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten beitragen sollen. Sie regelt z.B. den Rechtsrahmen für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen zwischen zwei oder unter mehreren Mitgliedsstaaten oder den internationalen Informationsaustausch über Lizenzgebühren zwischen den einzelnen Finanzämtern.

 

Was ergibt sich aus der Richtlinie für Sie?

Für die Betreiber von digitalen Plattformen wird es wesentlich sein den Umfang ihrer Pflichten richtig zu beurteilen und nachfolgend sich rechtzeitig auf die Erfüllung dieser neu auferlegten Pflichten so vorzubereiten, damit sie etwaige Sanktionen vermeiden können. In Betracht kommt auch eine vorläufige Einführung von Prozessen, die die Plattformbetreiber im Jahr 2023 dann nur so erweitern brauchen, damit sie ab 1. Januar 2023 den Anforderungen gemäß der Richtlinie DAC 7 nachkommen.