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Unterbrechung der Besitzdauer bei Änderung der Grundkapitalhöhe einer Aktiengesellschaft

Unterbrechung der Besitzdauer bei Änderung der Grundkapitalhöhe einer Aktiengesellschaft

Die Einkünfte aus dem Aktienverkauf sind steuerpflichtig. Von der Einkommensteuer werden jedoch Einkünfte aus der entgeltlichen Aktienübertragung befreit, wenn die Zeit zwischen deren Erwerb und Übertragung mindestens 3 Jahre überschritt. Das Gesetz legt im Zusammenhang damit eine Reihe von kasuistischen Regeln fest, die regeln, unter welchen Umständen die Dauer unterbrochen wird (sie beginnt ganz von Anfang an), bzw. in welchen Fällen sie weiterläuft. Diese Zeit wird als Besitzdauer bezeichnet.  

Die Öffentlichkeit schenkte neulich ihre Aufmerksamkeit einer Serie von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die nachfolgend im November 2021 vom dritten Senat des Verfassungsgerichts abgeschlossen wurde. Der zentrale Streitpunkt zwischen den Parteien war die Beurteilung, ob die Besitzdauer auch dann als erhalten gilt, wird während dieser Dauer das Grundkapital der emittierenden Aktiengesellschaft aus eigenen Mitteln erhöht und werden die Aktien ausgetauscht (d.h. die ursprünglichen Aktien werden durch neue Aktien mit einem höheren Nennwert ersetzt).

Die höheren Gerichte gelangten dabei zum Schluss, dass keine Unterbrechung der Besitzdauer nur in dem einen Fall erfolgt, nämlich wenn die Aktien vom Emittenten gegen andere Aktien zum gleichen Gesamtnennwert „ausgetauscht“ werden. Es handelt sich grundsätzlich um Fälle wie Spaltung, Zusammenschluss, Artänderung von Aktien oder Änderung der mit Aktien verbundenen Rechte, oder um einige Umwandlungsformen von Gesellschaften. Im Falle des Austausches einer Aktie gegen eine Aktie mit einem höheren Nennwert wird dagegen die Besitzdauer unterbrochen und der Aktionär, der die Aktien während dieser Zeit überträgt, hat die so erzielten Einkünfte in seine Steuergrundlage einzubeziehen.   

Das Kassationsgericht kam hingegen abweichend von dem Bezirksgericht zu dem Schluss, dass es keinen Grund gibt Unterschiede zwischen den einzelnen Techniken der Nominalerhöhung des Grundkapitals zu machen, d.h. durch den Austausch von Aktien oder durch die Erhöhung des Nominalwertes der bestehenden Aktien, da deren wirtschaftliche Wirkung, d.h. die Wirkung aus Sicht der Steuerverwaltung, ganz identisch ist.   

Aus der Begründung der einzelnen Gerichtsentscheidungen geht auch die allgemeine Regel hervor, dass wenn irgendeine Änderung der Grundkapitalhöhe erfolgt, die Besitzdauer ohne Weiteres unterbrochen wird. Dagegen ist einzuwenden, dass sich die gerichtliche Überprüfung in der o.a. Sache lediglich auf die sog. Nominalerhöhung des Grundkapitals (aus eigenen Mitteln) durch die Erhöhung des Nennwertes von Aktien beschränkte, die technisch durch die oben genannten Arten erfolgen kann, und daher auf keinen Fall auf beliebige Grundkapitaländerungen verallgemeinert werden kann.  

Abschließend weisen wir darauf hin, dass die gerichtliche Überprüfung fast ausnahmslos an die Behauptungen der einzelnen Parteien gebunden ist. Es ist daher wahrscheinlich, dass es schwerwiegende und überzeugende Argumente gibt, mit denen die Gerichte in diesem Rechtsstreit einfach noch nicht die Möglichkeit hatten sich damit auseinanderzusetzen, und die Stellungnahme der Richter sich unserer Meinung nach höchstwahrscheinlich in die Gegenrichtung verschieben würde.