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Ausübung der tätigkeit des exekutivdirektors und beendigung seiner ursprünglichen dauer

Geschäftsführer und Mitglieder des Verwaltungsrats werden in der Praxis häufig aus der obersten Führungsebene des Unternehmens ernannt.
Ist es nach tschechischem Recht zulässig, dass ein Arbeitnehmer gleichzeitig leitender Angestellter und Mitglied des Verwaltungsrats ist? Unter welchen Bedingungen ist dies zulässig? Und bedeutet dies, dass die Ernennung des Arbeitnehmers in diese Position den Arbeitsvertrag beendet? Was ist echte und falsche Funktionskollision? Finden Sie es im heutigen Artikel heraus.

 
Die gesetzliche Regelung für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder (im Folgenden "Mitglieder des gewählten Organs" genannt) sieht spezifische Regeln für ihre Gründung, ihre Vergütung, ihre Haftung und schließlich für die Art und Weise der Beendigung ihres Amtes vor. Diese unterscheiden sich von den im Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch) festgelegten Verhältnissen insofern, als an ein Mitglied eines gewählten Organs strengere Anforderungen gestellt werden und gleichzeitig seine Haftung nicht durch die Regeln des Arbeitsgesetzbuchs beschränkt ist.

In der Praxis übt ein Mitglied eines gewählten Organs seine Funktion aus, hat einen Vertrag über die Ausübung seiner Funktion mit dem Unternehmen (gemäß § 59 ff. des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesetz über Handelsgesellschaften)) und übt gleichzeitig eine leitende Funktion als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags aus. Diese Situation wird rechtlich als Gleichzeitigkeit bezeichnet und hat erhebliche rechtliche Auswirkungen sowohl für das Mitglied des gewählten Organs als auch für das Unternehmen, in dem es arbeitet.

Dieser Artikel gibt Antworten auf die folgenden Fragen:
  • Kann ein Mitglied eines gewählten Gremiums auch ein Angestellter des Unternehmens sein, in dem es tätig ist?
  • Endet der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers (z. B. des CEO), der zum Geschäftsführer befördert wird?
Mitglied eines gewählten Gremiums als Angestellter des Unternehmens

Wahres und falsches Zusammentreffen
Ein Mitglied eines gewählten Organs ist für die Geschäftsführung des Unternehmens verantwortlich und übt seine Funktion auf der Grundlage eines Amtsvertrags oder, falls kein Amtsvertrag geschlossen wurde, nach den Vorschriften des Gesellschaftsgesetzes aus. Ist ein Mitglied des gewählten Organs gleichzeitig Arbeitnehmer des Unternehmens, liegt eine so genannte Konkurrenztätigkeit vor, die in echte und unechte unterschieden werden kann.

Ein echtes Zusammentreffen liegt vor, wenn sich die Aufgaben eines Mitglieds eines gewählten Organs und das Arbeitsverhältnis inhaltlich überschneiden. Dies ist am häufigsten der Fall, wenn ein Mitglied eines gewählten Organs gleichzeitig Arbeitnehmer in einer leitenden Position ist (CEO, CFO, COO, COO, COO).

Wenn ein Mitglied eines gewählten Organs auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags Tätigkeiten ausübt, die sich nicht mit der Geschäftsführung überschneiden, handelt es sich um ein unzulässiges Zusammentreffen. In diesem Fall kann es sich um verschiedene berufliche Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten usw. handeln.

Folgen von Widersprüchen
Die Antwort auf die Frage nach den Folgen der echten und falschen Gleichzeitigkeit findet sich in einer Reihe von Gerichtsentscheidungen. Die Nichtgleichzeitigkeit ist in der Regel rechtlich zulässig, kommt aber in der Praxis nicht sehr häufig vor.

Ein echtes Zusammentreffen wird von den Gerichten der Tschechischen Republik seit langem abgelehnt und ist unzulässig. So ist es nicht möglich, dass ein Mitglied eines gewählten Gremiums gleichzeitig eine leitende Position in einem bestimmten Unternehmen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags innehat.

Wird zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied eines gewählten Organs ein Arbeitsvertrag für eine leitende Funktion geschlossen, so ist die arbeitsvertragliche Regelung als Änderung des Amtsvertrages oder als Amtsvertrag selbst zu beurteilen.

Dies hat vor allem erhebliche Auswirkungen:
  • Ein solcher Vertrag muss von dem Gremium genehmigt werden, das das Mitglied des gewählten Gremiums ernannt hat (in den meisten Fällen die Hauptversammlung), andernfalls hat er keine rechtlichen Folgen,
  • es handelt sich nicht um ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis (z. B. kann die Haftung eines Mitglieds eines gewählten Organs nicht beschränkt werden).
Ein heikler Punkt der ganzen Angelegenheit ist, dass ein echtes Zusammentreffen dazu führen kann, dass ein Mitglied eines gewählten Organs seine Vergütung unrechtmäßig erhält und sich ungerechtfertigt bereichert, was es an die Gesellschaft zurückzahlen muss. In der Praxis ist dieses Problem im Falle des Konkurses eines Unternehmens im Sinne des Gesetzes Nr. 182/2006 Slg. (Insolvenzgesetz) äußerst relevant, da der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, solche ungerechtfertigten Vergütungen an die Masse zurückzuerstatten.

Unterstellung des Dienstvertrags unter das Arbeitsgesetzbuch
Der Inhalt des Arbeitsvertrags kann jedoch dem Arbeitsgesetzbuch unterliegen, sofern die Beziehung nicht zu einem Arbeitsverhältnis wird, sondern die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs (z. B. Berechnung von Urlaub, Reisekostenvergütung, Essensgeld) in den Vertrag aufgenommen werden und als Vereinbarung zwischen den Parteien gelten. Es bleibt dabei, dass ein solcher Vertrag vom Unternehmen genehmigt werden muss und dass es keine Beschränkung der Haftung eines Mitglieds eines gewählten Organs geben kann.

Beförderung eines Arbeitnehmers zum Mitglied eines gewählten Gremiums - Beendigung des Arbeitsvertrags?
Geschäftsführer und Mitglieder des Verwaltungsrats werden in der Praxis häufig von der obersten Führungsebene des Unternehmens ernannt. So kann der Vorstandsvorsitzende (Arbeitnehmer) auf Beschluss des Unternehmens befördert und Mitglied eines gewählten Gremiums (geschäftsführender Direktor oder Vorstandsmitglied) werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Schaffung des Amtes eines Mitglieds eines gewählten Organs auf das bestehende Arbeitsverhältnis hat, wenn ein echtes Zusammentreffen vorliegt. Die geltende Rechtsprechung zeigt, dass in einem solchen Fall das auf einem Arbeitsvertrag beruhende Arbeitsverhältnis automatisch zum Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied eines gewählten Organs endet.

Entscheidet sich der Hauptgeschäftsführer (Arbeitnehmer), eine Position als Mitglied eines gewählten Organs anzunehmen, endet sein Arbeitsverhältnis. Wird das Mitglied des gewählten Gremiums in der Folge von seinem Amt abberufen, so endet sein Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Unternehmen vollständig, da sein Arbeitsvertrag bereits in der Vergangenheit beendet wurde.

In der Entscheidung des Gerichts wird jedoch anerkannt, dass die Parteien von dieser Regelung abweichen und andere Regeln aushandeln können. So kann vereinbart werden, dass der Arbeitsvertrag vorübergehend ausgesetzt wird und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vollständige Wiedereinstellung erfolgt, oder dass dem entlassenen Mitglied eine andere Stelle angeboten wird.

Schlussfolgerung
Ein Mitglied eines gewählten Organs ist verpflichtet, seine Funktion mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben und die Geschäftsführung des Unternehmens zu gewährleisten. Diese Tätigkeiten dürfen nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder einer anderen Beziehung, die dem Arbeitsgesetzbuch unterliegt und ein Arbeitsverhältnis darstellt, ausgeübt werden.

Im Falle einer echten Konkurrenzsituation kann eine Situation entstehen, in der ein Mitglied eines gewählten Organs unrechtmäßig und ohne rechtlichen Grund eine Vergütung von einem Handelsunternehmen erhält, was für das Mitglied eine Reihe negativer Folgen haben kann, insbesondere im Falle eines Konkurses des Handelsunternehmens und der anschließenden Rückforderung der Vergütung durch den Insolvenzverwalter.

Die Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen einem Mitglied eines gewählten Gremiums und dem Unternehmen, in dem es tätig ist, ist ein komplexes Thema mit erheblichen Auswirkungen für beide Parteien, das mit professionellen Beratern besprochen werden sollte.

Dieser Artikel wurde für das POHODA-Portal -> https://portal.pohoda.cz/ erstellt.

Autor:
Aleš Malach