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Ende des Jahres verfallen Immobilien ohne nachweisliche Eigentümer an den Staat

Bauten und Grundstücke mit nicht hinreichend identifizierbaren Eigentümern verfallen Ende des Jahres an den Staat. Um dies zu verhindern, sollten deren tatsächliche Eigentümer so schnell wie möglich einen Antrag stellen, damit sie es schaffen sämtliche Dokumentationen zu besorgen um den Eigentumsnachweis zu erbringen.

Oft sind die Eigentümer überrascht, dass einige dieser Immobilien als schwarze Bauten gelten, allerdings kann bei ihnen in ausgewählten Fällen deren Legalisierung und Eigentumseintragung erreicht werden. Beim passiven Nichtstun können dagegen Bürger um materiellen Reichtum von insgesamt hundert Millionen kommen.   

Der Staat erfasst über 330.000 Positionen in der Liste der Immobilien mit nicht hinreichend identifizierbaren Eigentümern. Die meisten kommen aus der Südmährischen und Mittelböhmischen Region, deren Anzahl überdurchschnittlich hoch ist. Wer in der Immobilienliste seinen Namen findet, sollte auf das Vermögen umgehend einen Antrag stellen und Schritte zum Nachweis seines Eigentums einleiten. Die Übersicht der Immobilien ist auf den Webseiten des Amts für die Vertretung des Staats in Vermögenssachen (ÚZSVM) zu finden. Laut dem Amt haben viele der Immobilien keinen offensichtlichen Eigentümer aus dem Grund, dass vor dem Jahr 1989 das Grundbuch nicht ordnungsgemäß gepflegt wurde oder Informationen nicht erfasst wurden. In der Liste überwiegen Grundstücke (ein paar hunderttausend) gefolgt von tausenden von Bauten.

Die Frist, bis wann die Eigentümer Antrag auf ihre Immobilien stellen müssen, läuft am 31. Dezember 2023 im Einklang mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Anfang 2024 beendet symbolisch die 10-jährige Suche nach den Eigentümern, mit der die Grundbuchämter, bzw. das Amt für die Vertretung des Staats in Vermögenssachen durch das neue Grundbuchgesetz seit 2014 beauftragt wurden.

Bei Schwarzbauten ist es schwieriger aber nicht immer unlösbar. Noch schwerer haben es diejenigen, die nicht hinreichend identifizierbaren Eigentümer sind und zudem noch Inhaber des sog. Schwarzbaues sind. Wenn sie einen Antrag auf die Immobilie stellen wollen, erwartet sie noch das Verfahren zur Mängelbeseitigung und Baulegalisierung.

Nach den Mängeln dieser Bauten unterscheiden wir zwei Kategorien – nicht genehmigte und nicht berechtigte Bauten. Unter dem ersten Begriff werden überwiegend Bauten ohne Baugenehmigung oder solche verstanden, die mit bedeutenden Abweichungen von dem genehmigten Projekt gebaut wurden, die z.B. andere Grundrissmaße haben. Dagegen werden solche als unberechtigte Bauten bezeichnet, die auf dem fremden Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung gebaut sind, wobei es sich um Fälle handeln kann, bei dem der Bau mit einem Teil auf das Nachbargrundstück übergreift, oder auch um Netzleitungen über fremde Grundstücke ohne die Zustimmung deren Eigentümer.

Kommt das Bauamt zum Schluss, dass der Bau nicht genehmigt ist und/oder nicht berechtigt ist, ist es verpflichtet das Verfahren über die Bauentfernung zu eröffnen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist das Bauamt verpflichtet zugleich den Baueigentümer darüber zu belehren, dass der gegenständliche Bau auf Grund eines Antrags nachträglich genehmigt werden kann, wenn gesetzliche Bedingungen erfüllt werden.

Ähnliches gilt auch für Immobilien mit nicht hinreichend identifizierten Eigentümern, die zugleich schwarze Bauten sind. Hier ist aber der Prozess komplizierter, da die Voraussetzung für die Eintragung des Baues ins Grundbuch die Vorlage von Unterlagen ist, aus denen sich ergibt, dass der Bau genutzt werden kann.

So ein Nachweis kann auch die Entscheidung über die nachträgliche Genehmigung des Baus mit dem Vermerk über die Genehmigung den Bau zu nutzen sein. Diese Entscheidung erlässt das Bauamt in dem Fall, wenn es der Meinung ist, dass der schwarze Bau legalisiert und genutzt werden kann. Allerdings ist das Instrument für den Erlass der Entscheidung über die nachtägliche Baugenehmigung die Eröffnung des Bauentfernungsverfahrens. Und die Voraussetzung für die Eröffnung dieses Verfahrens ist die Bekanntheit des Eigentümers oder Bauherren, der aber nicht hinreichend identifiziert ist und sein Eigentum bis zur Legalisierung des Baues nicht ordnungsgemäß ins Grundbuch eingetragen werden kann.   

Das Bauamt, aber auch potentielle Eigentümer können in den Teufelskreis geraten, aus den sie oft nur das Gericht führen kann. In so einem Fall benötigen Sie Unterstützung von Experten.