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Whistleblowing

Seit dem 1. August trat das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Bis zu 15 tausend Firmen müssen deswegen die sog. ethische Hotline – die interne Meldestelle von gesetzwidrigen Vorfällen - errichten, die besonders Mitarbeiter am Arbeitsplatz erlebten. Firmen können freiwillig die Meldungen auch um nichtethische Vorfälle wie Belästigung am Arbeitsplatz, Chikane oder Bossing erweitern. Das Gesetz betrifft seit dem 1. August Firmen mit 250 Mitarbeitern und mehr, in der nächsten Welle kommen ab dem 15. Dezember auch Gesellschaft hinzu, die von 50 bis 250 Mitarbeiter haben.

Bei großen Weltunternehmen ist das Melden solcher Vorfälle fast gang und gäbe, nach Angaben für das letzte Jahr haben 70 % solcher Unternehmen so eine Hotline. Wir selbst erfuhren, dass die Einführung der ethischen Hotline das Vertrauen und die Zufriedenheit der Mitarbeiter stärkt. Den Firmen hilft sie zudem ihren guten Ruf zu verbessern und manchmal kann ihnen die Feststellung des Problems auch erhebliche Finanzbeträge sparen.  

Die Tschechische Republik erlebt mit der Umsetzung des Gesetzes eine erhebliche Verspätung. Das Gesetz geht nämlich von der europäischen Whistleblowing-Richtlinie aus, die sich Tschechien verpflichtete, bis zum 17. Dezember 2021 in seine Rechtsordnung umzusetzen. Deswegen wird Tschechien wahrscheinlich die historisch erste Strafe von der Europäischen Union für die Nichteinhaltung des Termins der Umsetzung zahlen müssen. Gemäß dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollte es um einen Betrag von fast 64 Millionen Kronen gehen, dessen konkrete Höhe allerdings vom Gerichtshof festgelegt wird und noch variieren kann.

Zum Hinweisgeber kann gemäß dem Gesetz z.B. auch ein Praktikant werden

Verstöße gegen öffentliches Interesse kann ein breiter Kreis von natürlichen Personen melden.  Neben den Mitarbeitern können das auch Selbständige, Bewerber, Freiwillige, Praktikanten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder sein. Es ist daher wichtig, dass die Möglichkeit eine Meldung zu machen für alle genannten Subjekte leicht zugänglich ist.

Aus Sicht der Firmen ist es auch wichtig, dass die Meldestelle vertrauensvoll, übersichtlich und leicht zu finden ist, sodass sie von den Mitarbeitern tatsächlich genutzt wird.  Sonst können sie gleich die Meldestelle des Justizministeriums nutzen, was für die Gesellschaft grundlegendere Prozess-, Finanz- und Reputationsauswirkungen haben kann, obwohl es in dem jeweiligen Fall zu gar keinem Verstoß gegen Gesetze kommen musste.

Die absolute Mehrheit der Hinweisgeber wendet sich im Falle einer zugänglichen und vertrauenswürdigen Meldestelle lieber direkt an die Firma, auch wenn sie sich an die Meldestelle des Ministeriums wenden könnten, da sie pragmatisch sind und wissen, dass wenn jemand das Problem bald lösen kann, ist es gerade der Arbeitgeber.

Den Schutz bekommen auch nahestehende Personen, anonyme Meldungen aber nicht

Obwohl das Gesetz nicht in der Form verabschiedet wurde, die den Firmen anordnen würde, auch anonyme Meldungen entgegenzunehmen, muss die Meldestelle die Identität der Hinweisgeber geheim halten. Zugleich können Firmen anonyme Meldungen freiwillig oder von ihren Kunden, die keinen Rechtsschutz haben, entgegennehmen.

Den Rechtsschutz haben dabei sowohl die Hinweisgeber selbst, als auch deren nahestehende Personen. Das können beispielsweise Ehegatten sein, die in derselben Firma tätig sind, oder eine Kollegin, die bei der Ausfüllung der Meldung oder Erteilung bestimmter Informationen half. Den Rechtsschutz bekommen sie gegen alle Vergeltungsmaßnahmen seitens des Arbeitgebers, insbesondere gegen Kündigung, Überführung auf einen niedrigeren Posten, Gehalts-/Lohnsenkung oder Überführung in ein anderes Team.

Das Gesetz sieht eine unabhängige Überprüfung des Verdachts auf gesetzwidriges Handeln spätestens binnen dreißig Tagen nach der Meldung vor. Die Schlüsse der Überprüfung sind dem Hinweisgeber auch binnen dreißig Tagen mitzuteilen, wobei die Frist in begründeten Fällen noch zweimal verlängert werden kann.

Gemäß den Daten der Gesellschaft CRIF – Czech Credit Bureau wird die Pflicht bis zu 15 tausend Subjekte und auch alle Auftraggeber bei öffentlichen Ausschreibungen sowie ausgewählte Organe der öffentlichen Gewalt mit Ausnahme von Gemeinden bis zu 10 000 Einwohner betreffen. Für die Nichteinhaltung der aus dem Hinweisgeberschutz sich ergebenden Pflichten droht den Firmen eine Geldbuße bis zu einer Million Kronen.