Das Oberste Verwaltungsgericht (OVG) bestätigte in seinem Urteil vom 14. September 2022 (7 Afs 132/2022 -22), dass im Falle der Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau eines abgebrannten Heubodens aufgewendeten Kosten für die Bestimmung des Erlöschens des ursprünglichen Baus die Identifikation dessen wichtig ist, was infolge des Schadenfalles abgerissen wurde und ob bei dem Bau die Umfangsmauern des Erdgeschosses zerstört wurden.
Eine Gesellschaft machte in 2014 im Rahmen ihrer absetzbaren Kosten einmalige Aufwendungen (Bauarbeiten) geltend, die ihrer Meinung nach Kosten für die Reparatur des Heubodens darstellten, der wegen einem technischen Mangel durch einen Brand beschädigt wurde. Die Aufwendungen für die Reparatur des Heubodens wurden von der Versicherungsleistung gedeckt, die die Firma von der Versicherungsgesellschaft als einen Ersatz für den entstandenen Schaden ausgezahlt erhielt und die für die Firma steuerpflichtige Erlöse darstellte.
Das Finanzamt focht die Klassifikation der einmaligen Aufwendungen als Reparatur des Heubodens an und wendete ein, dass es sich um Kosten für die Anschaffung einer neuen Sachanlage (eines neuen Heubodens) handelt, da laut seiner Beurteilung der Heuboden als Gegenstand im Rechtssinne (infolge des Brands) erlosch. Als steuerlich absetzbare Kosten in dem Geschäftsjahr, in dem es zum Schadensfall kam, gilt der Restwert des Heubodens im Einklang mit § 24 Abs. 2 Buchstabe b) Gesetz Nr. 586/1992 GBl. Einkommens- und Körperschaftsgesetz („EStG“). Im Endeffekt qualifizierte das Finanzamt die Aufwendungen für eine „Reparatur“ neu als Kosten für die Anschaffung einer neuen Sachanlage, die als Kosten allmählich in Form der steuerrechtlichen Abschreibungen geltend gemacht werden können.
Dem Finanzamt standen für seinen Schluss von der Gesellschaft unter anderem folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Sachverständigengutachten, das zwecks der Ermittlung der Höhe der Versicherungsleistung für den Schadensfall erstellt wurde, aus dem sich ergab, dass es sich um einen Totalschaden handelte, die Konstruktion infolge des Brands in einem Notzustand war und abgerissen werden musste.
- Werkvertrag mit einem Bauunternehmen, im Rahmen dessen Arbeiten wie Abriss des Heubodens, Erdarbeiten, Fundament, vertikale Konstruktionen, Ummantelung, Dach, Klempnerelemente, Fußboden, Tor, … vereinbart wurden
Das OVG bestätigte die Schlüsse der Finanzverwaltung und in seinem Urteil verwies auf die Rechtsprechung des OVG, laut der ein Bau als ein selbständiger Gegenstand im Rechtssinne „in dem Zeitpunkt entsteht, in dem er mindestens in so eine Etappe gebaut ist, ab der beginnend alle weiteren Bauarbeiten auf die Fertigstellung so eines Gattungs- und individuelle bestimmten Gegenstandes gerichtet sind“. Der Begriff Erlöschen des Baus ist dann ähnlich definiert – ein Bau erlischt mit der Destruktion der Umfangsmauern unter die Decke über das Erdgeschoss.
Das OVG wendete auch ein, dass die Kosten für die Anschaffung einer neuen Sachanlage nicht dem Begriff Schaden entsprechen, so wie Schaden im § 25 Abs. 2 EStG definiert ist, nämlich als „physische Abwertung (Beschädigung oder Vernichtung) des Vermögensgegenstandes des Steuerpflichtigen“ – da das Wesen der Kosten der Wiederaufbau des Vermögensgegenstandes, bzw. Beseitigung der Folgen eines entstandenen Schadens war, wobei es irrelevant ist, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Brand aufgewendet und durch den Ersatz von der Versicherungsgesellschaft als Versicherungsleistung gedeckt wurden.