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Fallstricke der Abschaffung der Umsatzsteuerregistrierung

Höchstwahrscheinlich nahmen Sie schon den Entwurf der Novelle des Umsatzsteuergesetzes wahr, der das Limit für die Pflicht-USt-Registrierung von 1 Mio. CZK auf 2 Mio. CZK erhöhen soll.  Nach der Bekanntgabe dieses Entwurfs jauchzten viele kleinere USt-Pflichtigen vor Freude, da gerade auch Umsatzsteuerpflichtige mit einem Umsatz zwischen 1-2 Mio. CZK für die letzten 12 Monate können ihre USt-Registrierung abschaffen.

Die USt-Abschaffung ist zugleich die Bedingung in dem Fall, wenn Sie das Modus der Pauschalsteuer für die Einkommensteuerabführung wählen möchten.  

Der lockende Gedanke des Erlöschens der Pflichten und Ersparnisse der zusammenhängenden verwaltungstechnischen Kosten, die mit der USt-Registrierung verbunden sind, sollte allerdings nicht das Wissen von den mit der Abschaffung der USt-Registrierung verbundenen Pflichten in den Schatten stellen, und zwar vor allem etwaige Pflichten wie die Rückerstattung des früher geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Zugleich ist es abzuwägen, ob es für die jeweilige Geschäftstätigkeit oder die Stellung in der Geschäftskette tatsächlich angebracht ist ein Nicht-USt-Pflichtiger zu sein.  

In dem folgenden Artikel legen wir Ihnen Fragen dar, die zu bedenken sind, bevor Sie sich entscheiden die USt-Registrierung abzuschaffen.  

Die Abschaffung der USt-Registrierung kann ein USt-Pflichtiger beantragen, der in der Tschechischen Republik ansässig oder wohnhaft ist, sofern er keiner umsatzsteuerlichen Organschaft gehört und sein Umsatz für 12 nacheinander gehende Monate nicht 2 Mio. CZK überschritt.   

Der Entwurf der Novelle beinhaltet auch eine Übergangsbestimmung, die es ermöglicht, dass die USt-Pflichtigen mit dem Umsatz zwischen 1 Mio. CZK und 2 Mio. CZK einen Antrag auf die Abschaffung der Registrierung noch vor dem Inkrafttreten der Novelle stellen, das immer noch zum 01.01.2023 geplant ist. Dies ist jedoch von der Verkündung im Gesetzesblatt abhängig.  Da sich der Verabschiedungsprozess sehr verlangsamte, sieht es so aus, dass die Möglichkeit erst im Dezember eintritt. Sollte die Novelle im Gesetzblatt beispielsweise am 14.12.2022 verkündet werden, kann der USt-Pflichtige bis 20.12.2022 (d.h. binnen 5 Tagen) den Antrag auf die Abschaffung der USt-Registrierung stellen.

Vor der Stellung des Antrags auf die Abschaffung der USt-Registrierung empfehlen wir folgende Umstände abzuwägen:

  • Muss ich den geltend gemachten Anspruch auf den Vorsteuerabzug senken?
  • Droht mir die Registrierung als sog. identifizierte Peron?
  • Ist für mich die Deregistrierung mit Rücksicht auf meine Stellung in der Geschäftskette tatsächlich günstig?

 

Muss ich den geltend gemachten Anspruch auf den Vorsteuerabzug senken?  

Schaffte der USt-Pflichtige Vermögensgegenstände an, bei denen er einen Vorsteuerabzug in voller oder teilweiser Höhe geltend machte und die immer noch Bestandteil seines Betriebsvermögens sind, muss er höchstwahrscheinlich den geltend gemachten Vorsteuerabzug senken. Die Frist für die Korrektur des Vorsteuerabzugs beträgt für Immobilien und deren technische Aufwertung 10 Jahre und für andere Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 5 Jahre. Die Korrektur des Abzugs betrifft auch Vorräte, unfertige Erzeugnisse und andere Vermögensgegenstände, die im Zeitraum von 11 Monaten vor dem Monat der Abschaffung der USt-Registrierung angeschafft wurden und bei denen ein Vorsteuerabzug mindestens von 2.100 CZK geltend gemacht wurde. Die Pflicht den Vorsteuerabzug rückzuerstatten gilt auch bei erhaltenen Zahlungen für steuerpflichtige Leistungen bis zum Tag, der der Abschaffung der Registrierung vorangeht, ohne dass diese erbracht wurde.

Hat der USt-Pflichtige bei der Stellung des Antrags auf die Deregistrierung in seinem Betriebsvermögen die o.a. Vermögensgegenstände, ist Acht zu geben. Die Abschaffung der USt-Registrierung kann dann nämlich ziemlich kostspielig werden. Das Gesetz legt jedoch eine Frist für die Abzugskorrektur fest, die eine gewisse „Lebensdauer“ darstellt, für die die Vermögensgegenstände zur Bildung eines Mehrwertes genutzt werden sollten. Nutzt der USt-Zahler die Vermögensgegenstände nicht für die ganze festgelegte Zeit seiner Geschäftstätigkeit oder schafft der USt-Pflichtige seine Registrierung ab (und bildet daher mit dem Vermögensgegenstand keinen  Mehrwert, der der USt unterliegt), muss er einen verhältnismäßigen Teil des Vorsteuerabzugs nach Anzahl der Jahre oder Monate dem Finanzamt zurückerstatten, so dass es zu keinen Ungleichheiten zwischen den USt-Nichtpflichtigen und den „ehemaligen USt-Pflichtigen“ kommt.  Nachstehend bringen wir ein kurzes Beispiel der Vorsteuerabzugssenkung beim Anlagevermögen, konkret bei einem Fahrzeug.

 

Beispiel

Eine natürliche Person, ein Unternehmer und USt-Pflichtiger schaffte im August 2020 ein Fahrzeug für 605.000 CZK an und machte einen vollständigen Vorsteuerabzug in Höhe von 105.000 CZK geltend. Die natürliche Person hörte zum 15.12.2022 auf, ein USt-Pflichtiger zu sein. Da der Unternehmer die letzte USt-Erklärung für Dezember 2022 abgeben wird, hat er in dieser Steuererklärung die Korrektur des Vorsteuerabzugs vorzunehmen und den geltend genmachten Vorsteuerabzug von diesem Fahrzeug zu senken. Seit dem Kauf des Fahrzeugs verliefen nicht mal drei Jahre von dem fünf-jährigen Berichtszeitraum. In der USt-Erklärung für Dezember 2022 hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug für das Fahrzeug um den beanspruchten Vorsteuerabzugs, und zwar 3/5 von 105.000 CZK, also 63 000 CZK zurückzuzahlen.  

 

Droht mir die Registrierung als sog. identifizierte Person?  

Bevor Sie sich entscheiden, die USt-Registrierung abzuschaffen, empfehlen wir Ihnen auch über die Frage der Pflicht zur Registrierung als identifizierte Person nachzudenken. Identifizierte Person für USt-Zwecke stellt eine gewisse limitierte USt-Registrierung dar, es besteht zwar die Pflicht die Steuer oder Leistung zu erklären, aber es ist nicht möglich einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.  Zur identifizierten Person wird ein inländischer USt-Pflichtiger (in der Regel ein Unternehmer oder eine Handelsgesellschaft/Genossenschaft), der z.B. Ware aus einem anderen Mitgliedsstaat in Gesamthöhe über 326 TCZK anschafft, eine Dienstleistung mit Erfüllungsort in Tschechien von einer im Inland nicht ansässigen Person empfängt, oder eine Dienstleistung nach der sog. Grundregel an einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen USt-Pflichtigen erbringt. Genauso wie ein USt-Pflichtiger ist die identifizierte Person verpflichtet USt-Erklärungen, eventuell auch Kontrollmeldungen und Zusammenfassende Meldungen abzugeben. Aus den erwähnten Gründen ist es angebracht zu bedenken, ob es nicht besser ist ein registrierter USt-Pflichtiger zu bleiben, der einen Anspruch auf Vorsteuerabzug von Vermögensgegenständen hat, die er für seine Geschäftstätigkeit nutzt.  

Auch wenn beim Import der Ware aus Drittstaaten nicht droht, dass der Nichtsteuerpflichtiger zur identifizierten Person wird, ist es wichtig zu bemerken, dass wenn das Zollamt keine gültige USt.-Id.Nr. erhält, wird auf die Ware die USt aufgeschlagen, deren Rückerstattung vom Nicht-USt-Pflichtigen nicht beansprucht werden kann.

 

Ist für mich die Deregistrierung mit Rücksicht auf meine Stellung in der Geschäftskette tatsächlich günstig?

Die wahrscheinlich wichtigste Tatsache für die Entscheidung, USt-Pflichtiger zu sein oder nicht zu sein, ist die Tatsache, mit welchen Subjekten der Unternehmer Geschäfte machen wird, d.h. wer seine Abnehmer und Kunden sind/werden, ob USt-Pflichtige oder Nicht-USt-Pflichtige. Allgemein gesagt gilt, sind meine Kunden USt-Pflichtige, ist es besser, wenn ich auch USt-Pflichtiger bin. Sind meine Kunden keine USt-Pflichtigen, ist es günstiger ein Nicht-USt-Pflichtiger zu sein. Obwohl der Gewinn des Unternehmers aus einem Erzeugnis durch die Registrierung nicht beeinflusst wird, der Endpreis des Produkts, der über die Nachfrage und auch über die Gesamtumsatzerlöse entscheidet, wird schon durch die (De)Registrierung beeinflusst.

In der folgenden Tabelle ist am Beispiel eines Unternehmens, der Inputs für 1.000 CZK kauft, zu denen er einen Mehrwert in gleicher Höhe bildet, der Unterschied der Endpreise für die Kunden unter der Voraussetzung gezeigt, dass der Unternehmer ein USt-Pflichtiger/Nicht-USt-Pflichtiger und der Kunde ein USt-Pflichtiger/Nicht-USt-Pflichtiger ist:

Unternehmer

USt-Pflichtiger

Nicht-USt-Pflichtiger

Kunde

USt-Pflichtiger

Nicht-USt-Pflichtiger

USt-Pflichtiger

Nicht-USt-Pflichtiger

Inputkauf
(Preis einschl. MWST)

1 210

1 210

1 210

1 210

Kosten des Unternehmers

1 000

1 000

1 210

1 210

Vorsteuer
(Anspruch auf den Vorsteuerabzug)

210

210

0

0

Mehrwert

1 000

1 000

1 000

1 000

Verkaufspreis einschl. MWST

2 420
(Kosten 1.000 + Mehrwert 1.000 + MWST 420)

2 420
(Kosten 1.000 + Mehrwert 1.000 + MWST  420)

2 210
(Kosten 1.210 + Mehrwert 1.000)

2 210
(Kosten 1.210 + Mehrwert 1.000)

Kosten für den Kunden

2 000

2 420

2 210

2 210

 

Wie aus dem Beispiel hervorgeht, der Gewinn des Unternehmers beträgt immer 1.000 CZK, allerdings ist der Endpreis unterschiedlich. Ist der Unternehmer ein USt-Pflichtiger, ist es günstiger Ware an USt-Pflichtige zu verkaufen, da unter der Voraussetzung desselben Gewinns des Unternehmers der Preis für die Ust-pflichtige Kunden niedriger ist (2 000 < 2 420). Ist der Unternehmer Nicht-USt-Pflichtiger, verkauft er seine Waren eher an Nicht-USt-Pflichtige, da er als Nicht-Ust-Pflichtiger gegenüber USt-Pflichtigen einen Konkurrenzvorteil hat (der Preis der USt-Pflichtigen für die Nicht-USt-Pflichtige beträgt 2.420 CZK und der Preis der Nicht-USt-Pflichtigen für die Nicht-USt-Pflichtige beträgt je 2 210 CZK).

Abschließend ergänzen wir, dass der Entwurf der Novelle aktuell in der 3. Lesung in dem Abgeordnetenhaus des Parlaments ist. Es wird vorerst davon ausgegangen, dass die Novelle zum 01.01.2023 in Kraft treten wird, über die aktuellen Entwicklung werden wir durchlaufend berichten.