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Freiwillige Zusatzsachleistungen der Arbeitgeber /Benefits für Arbeitnehmer/ ab dem 01.01.2024

Arbeitgeber werden ab dem nächsten Jahr den Wert der Benefits für ihre Arbeitnehmer verfolgen müssen.
 
Die Regierung verzichtete zwar auf den ursprünglichen Vorschlag die Steuerbegünstigung bei Benefits für Arbeitnehmer ganz abzuschaffen, allerdings führt das Regierungssparpaket für deren Lohnsteuerbefreiung ein Limit ein.  
 
Bisher galt, dass Sachleistungen an Arbeitnehmer wie:

  • Gewährung von Waren und Dienstleistungen gesundheitlicher oder Heilnatur,
  • Gewährung von Urlaubsreisen und Sonderfahrten,
  • Kita-Besuch und Besuch von Sporteinrichtungen,
  • Gewährung von Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen,
  • Gewährung von Büchern,

bei Arbeitnehmern steuerfrei waren, ohne Rücksicht auf deren Höhe (mit Ausnahme von Urlaubsreisen und Sonderfahrten, die nur bis zu 20.000 CZK steuerfrei waren).
 
Ab nächstem Jahr unterliegen alle Arten der Benefits einem Gesamtjahreslimit für deren Befreiung in Höhe von einer Hälfte des Durchschnittsverdiensts, was für 2024 den Betrag von 21.983 CZK ausmacht. Die dem Arbeitnehmer gewährten Benefits unterhalb dieses Limits sind von der Lohnsteuer befreit, der Wert der Benefits, der das o.a. Limit übersteigt, wird bereits als steuerpflichtige Einkünfte des Arbeitnehmers gelten, mit der Pflicht Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge davon abzuführen.
Der Arbeitgeber wird die Aufwendungen für Benefits, die beim Arbeitnehmer steuerfrei sind, von den steuerlich absetzbaren Kosten ausschließen (eine Ausnahme stellen die Aufwendungen für den Betrieb einer eigenen Kita dar, die immer als steuerlich absetzbare Kosten gelten). Wenn die Benefits das Befreiungslimit jedoch überschreiten, wird deren Wert oberhalb des Limits als steuerlich absetzbare Kosten beim Arbeitgeber gelten (wenn es in der internen Vorschrift des Arbeitgebers, in einem Tarif- oder einem anderen Vertrag geregelt ist).
 
Das Sparpaket führt zudem eine neue Art der Befreiung von Einkünften des Arbeitnehmers aus der Teilnahme an Sport- und Kulturveranstaltungen ein, die vom Arbeitgeber für einen eingeschränkten Teilnehmerkreis veranstaltet werden. Wir können uns darunter z.B. Firmenweihnachtsabende mit einem Kulturprogramm oder diverse Teambuilding-Maßnahmen vorstellen. Diese Veranstaltungen werden separat beurteilt und unterliegen keinerlei Beschränkung. Sie werden daher in das Limit des Arbeitnehmers für die Befreiung von Benefits nicht angerechnet.
 
Aus dem Sparpaket fiel die Befreiung der Benefits bis 2.000 CZK ganz heraus, die an Arbeitnehmern aus dem Kultur- und Sozialbedarfsfonds gewährt wurden (analogisch aus dem Gewinn nach Steuern ausgezahlt).
 
Aus dem Wortlaut des neuen Gesetzes ergibt sich auch direkt, dass kleine vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz gewährte Erfrischung (z.B. Obst, belegte Brote u. ä.) nicht der Lohnsteuer unterliegt. Beim Arbeitgeber wird es sich um eine nicht absetzbare Aufwendung für Repräsentierung handeln.
 
Es ist empfehlenswert, dass sich alle Arbeitgeber auf die neue Regelung vorbereiten und auswerten, auf welche Art und Weise Sie den Wert der Benefits verfolgen werden.