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Funktionswährung in der tschechischen Buchhaltung

Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 ermöglicht die Regierung den Unternehmen den Gebrauch von der sog. Funktionswährung in der Buchhaltung zu machen. Es handelt sich um einen kleinen „Vorgeschmack“ vor Verabschiedung der großen Veränderung des Buchführungsgesetzes, dessen Inkrafttreten bisher für den 01.01.2025 vorgesehen ist.
Das Konzept der Funktionswährung ändert grundlegend die bisher eingelebte Art der Buchführung ausschließlich in der tschechischen Währung mit Ausnahme von ausgewählten Aktiva und Passiva, die in der Fremdwährung entstanden, wo die jetzige Legislative dagegen vorschreibt, zusätzlich auch eine Erfassung in der ausländischen Währung zu führen.
Die Funktionswährung ist gemäß der vorgeschlagenen Novelle des Buchführungsgesetzes im § 24a Abs. 2 als die Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds definiert, in dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Wie in der Novellenbegründung steht, entspricht diese Definition der Funktionswährung der Definition der Funktionswährung im internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 21 Auswirkungen der Änderungen der Wechselkurse. Auf diese Vorschrift verweist auch der neue § 61d der Verordnung, die die Kriterien für die Bestimmung der Funktionswährung der Gesellschaft nicht regelt, und zwar aus dem Grund des Vorbeugens der Entstehung etwaiger Auslegungsprobleme und nicht unerwünschten Abwendung von den in IAS 21 stehenden Faktoren und Kriterien.
Die Kriterien für die Bestimmung der Funktionswährung der Gesellschaft legt IAS 21 insbesondere nach den Umständen fest, die am meisten die Verkaufspreise der Waren und Dienstleistungen beeinflussen (oft eine Währung, in der Verkaufspreise der Waren und Dienstleistungen der Gesellschaft festgelegt und bezahlt werden), ferner dann nach dem Wettbewerbsumfeld und den Tatsachen, welche Rechtsregulierungen des Staats sich vorwiegend an der Bestimmung des Verkaufspreises der von der Gesellschaft angebotenen Waren und Dienstleistungen beteiligen oder nach der Währung, die am deutlichsten die Anschaffungskosten der Waren und Dienstleistungen beeinflusst (d.h. Löhne und Gehälter, Materialanschaffungskosten u. ä.). 
Die Gesellschaften können die Änderung der Funktionswährung nur zum ersten Tag des Geschäftsjahres vornehmen. Nach der novellierten Verordnung ist die Gesellschaft, die ihre Buchführungswährung wechselt, verpflichtet in der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, in der Übersicht der Eigenkapitaländerungen und im Cash-Flow Informationen für das Vorgeschäftsjahr in der Buchführungswährung des laufenden Geschäftsjahres anzugeben.  
Der Gebrauch von der Funktionswährung ist eine freiwillige Wahl, keine Pflicht der Gesellschaften. Die Gesetzesnovelle bietet bisher für die Buchführung die Währungen EUR, USD und GBP an. Den Übergang auf die Funktionswährung muss die Gesellschaft auf Grund der o.a. Kriterien nachweisen. Die Tschechische Krone wird für Gesellschaften mit Funktionswährung zu einer fremden Währung wie gleich welche andere Währung. Etwaige Wechsel in andere Funktionswährungen einschließlich der tschechischen Krone können wiederum nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass die aktuell verwendete Funktionswährung bereits aufhörte die jeweiligen Kriterien zu erfüllen.
Der Hauptvorteil der Einführung der Funktionswährung ist die wesentliche Eliminierung der realisierten und nicht realisierten Wechselkursunterschiede. Im Falle, wenn die Gesellschaft Mitglied eines international tätigen Konzerns ist, stellt die Einführung der gleichen Funktionswährung im Konzern eine große Vereinfachung bei der Erstellung der internen Berichtserstattung und Konzernabschlüssen dar.
Die Einführung der Funktionswährung ist leider mit der heißen Nadel genäht. An die Novelle des Buchführungsgesetzes knüpfen die Steuervorschriften bisher nicht viel an. Die Umsatzsteuer zu führen und auszuweisen, Lohsteuer sowie Versicherungsbeiträge abzuführen wird weiterhin nur in tschechischen Kronen möglich sein. Es sollte künftig möglich sein die Körperschaftssteuer nicht nur in der Funktionswährung zu entrichten, sondern auch die Steuererklärung komplett in der Funktionswährung ausgefüllt abzugeben.