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Gnädiger Steuersommer 2023

Der Ende Januar dieses Jahres von der Regierung verabschiedete Entwurf des Gesetzes über einen außerordentlichen Erlass und Erlöschung einiger Steuerschulden gelangte Anfang Mai zur Verhandlung in das Abgeordnetenhaus.  
Im Moment befindet sich der Entwurf noch in der zweiten Lesung und im Hinblick auf die wenigen (man könnte sagen kosmetischen) Abänderungsvorschläge ist der Endinhalt des sog. gnädigen Steuersommers somit grundsätzlich bekannt.

Wer kann den Erlass beantragen? Welche Rückstände betrifft der gnädige Steuersommer? Auf welche Art und Weise wird der außerordentliche Erlass erfolgen? Alle diese Fragen versuche ich nachstehend zu beantworten.

Das Ziel des gnädigen Steuersommers 2023 ist es an die vorherigen relativ erfolgreichen gnädigen Sommer I. und II. anzuknüpfen und den Steuerschuldnern die Möglichkeit zu geben, die bisher offenen Schulden an Säumnis- und Verspätungszuschlägen, Strafsteuern und anderen Steuernebenleistungen loszuwerden. Im Zuge dessen komme ich dazu, für welche Schulden ein einmaliger Erlass ermöglicht wird. Primär wird es sich um ausgewählte Steuernebenleistungen handeln, namentlich: (i) Säumniszuschlag, (ii) Zuschlag für den Stundungsbetrag, (iii) Strafsteuer, (iv) Verspätungszuschlag, (v) Verfahrenskosten einschl. Zwangsvollstreckungskosten. Auf den ersten Blick ist es offensichtlich, dass die Aufzählung (sämtlicher Steuernebenleistungen) nicht komplett ist – es fehlen z.B. Geldbußen für die Nichtmittelung steuerfreier Einkünfte.

Die Bedingungen, ohne denen die ausgewählten Steuernebenleistungen nicht erlassen werden können, sind grundsätzlich zwei. Für den Erlass gilt die Schlüsselvoraussetzung, nämlich dass seitens der Steuersubjekte der geschuldete Steuerbetrag errichtet wird. Der Termin für die Entrichtung wird bis zum 30. November 2023 vorgeschlagen. Der Entwurf sieht etwaige Entrichtung des geschuldeten Steuerbetrags in einigen Raten vor. Die zweite Bedingung besteht bereits in der administrativen Erledigung der ganzen Angelegenheit – Stellung des Antrags auf den außerordentlichen Erlass. Der Antrag ist während des sog. maßgebenden Zeitraumes zu stellen, damit meint das Gesetz den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. November 2023. Um das Risiko der Spekulationen mit absichtlicher Nichtentrichtung von Steuerschulden nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des geplanten gnädigen Steuersommers zu vermeiden, werden die Steuernebenleistungen zu Steuerbeträgen erlassen, die bis zum 30. September 2022 entstanden.  Eine Ausnahme der Möglichkeit eines außerordentlichen Erlasses bilden die Steuernebenleistungen, die vom Gerichtsvollzieher oder gemäß dem Gesetz über die internationale Hilfe bei der Eintreibung einiger Finanzbeträge eingetrieben werden.   

Neben Steuernebenleistungen sieht das Gesetz ebenfalls die Möglichkeit vor, außerordentlich auch die Steuer selbst zu erlassen. Diese Rückstände erlöschen ohne Weiteres (automatisch) zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzesentwurfes. An dieser Stelle ist jedoch zu bemerken, dass es sich nur um Bagatellbeträge von Steuerbeträgen handelt, namentlich um Rückstände unter 30 CZK im Falle von Immobilien, bzw. um 200 CZK in anderen Fällen. Der gnädige Steuersommer bringt keine Sammelsteueramnestie, sondern lediglich die Möglichkeit die bisherige Schuld gegenüber der Finanzverwaltung um den Teil zu „bereinigen“, den der Staatshaushalt a priori nicht verlangt.  

Neben der Information, welche Steuerschulden außerordentlich erlassen werden können, ist es auch angebracht zu ergänzen, wer den Erlass eigentlich beantragen kann. Steuerschuldner, die berechtigt sind den Antrag zu stellen, teile ich in zwei Gruppen, und zwar je nachdem, welche Steuerschuldart sie beantragen außerordentlich zu erlassen. Im Falle der o.a. ausgewählten Steuernebenleistungen können lediglich natürliche Personen den Erlass beantragen. Das außerordentliche Erlöschen von Bagatellrückständen betrifft dann alle Steuersubjekte ausnahmelos (also auch juristische Personen). Einerseits verstehe ich das Bestreben den natürlichen Personen-Unternehmern zu helfen „unnötige“ Schulden in Form der Steuernebenleistungen oder Zwangsvollstreckungskosten zu eliminieren, die diese Schulden unmittelbar und zweifellos intensiver belasten als z. B. juristische Personen. Andererseits ist eine Reihe von Unternehmern als Einzelunternehmer in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig, in denen sie Alleininhaber und Geschäftsführer sind. Ich wage es zu behaupten, dass sich der außerordentliche Erlass auch auf diese beziehen sollte, denn auch diese Unternehmer empfinden den Druck in Form der Steuerschulden unmittelbar.  

Die Stellung des Antrags ist mit allen Standardformen möglich (elektronisch und auch in der Schriftform). Darüber hinaus wird auch die Möglichkeit vorgeschlagen den Antrag mit einer elektronischen Kopie eines mit eigenhändiger Unterschrift versehenen Dokuments per E-Mail zu stellen. Ähnlich wie bei Anträgen auf Coronahilfe ist also auch der formal unkompliziertere Weg im Spiel, wie der Erlass beantragt werden kann.  

Es ist angebracht die fiskalische Schätzung dieser Maßnahme zu ergänzen. Laut Finanzministerium kommt es einerseits zu einer negativen Auswirkung auf den Staatshaushalt in Höhe von hunderten Millionen Kronen. Andererseits soll dieser Ausfall proportional mit hunderten Millionen Einnahmen in Form der Entrichtung der geschuldeten Steuerbeträge ausgeglichen werden. Laut Ministerium könnte die gesamte Auswirkung also neutral sein.

Abschließend möchte ich ergänzen, dass der gnädige Steuersommer 2023 meiner Meinung nach ein bisschen spät kommt. So eine Maßnahme würden Unternehmer wohl in den wirtschaftlich schweren „Coronajahren“, bzw. unmittelbar nach deren Abklang willkommen heißen. Zugleich bin ich der Ansicht, dass die Aufzählung der Subjekte, die berechtigt sind den Antrag auf den Erlass der ausgewählten Steuernebenleistungen zu stellen, breiter sein könnte, und zwar mindestens um Einzelunternehmer mit der GmbH-Form (Gesellschafter und Geschäftsführer in einer Person). Es würde sich nicht um den Fall handeln, den die in der Vergangenheit bereits eingeführten Steuererleichterungen nicht kennen würden.