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Grenzüberschreitende Arbeit aus der Ferne im Wohnortstaat: Erweiterung des Umfangs für Sozialversicherungszwecke

Rahmenabkommen zwischen Tschechien und Deutschland sowie zwischen Tschechien und Österreich

Seit dem 01.03.2023 traten zwei Rahmenabkommen in Kraft, die Tschechien mit Deutschland und mit Österreich abschloss und die Arbeitnehmer betreffen, die gewöhnliche grenzüberschreitende Arbeit aus der Ferne (die sog. Telework, das sog. Homeoffice) ausüben. Gemäß diesen Abkommen ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer im Land seines Arbeitgebers sozialversichert ist, auch wenn er im Wohnortstaat mehr als 25 %, aber nur max. 40 % arbeitet.

Gemäß der Europäischen Verordnung gilt die Regel, dass wenn ein Arbeitnehmer im Wohnortstaat weniger als 25 % arbeitet, unterliegt er den Sozialrechtsvorschriften des Staats, in dem sein Arbeitgeber seinen Sitz hat (Art. 13 (1)(b)(i) Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Tschechien schloss Rahmenabkommen mit Deutschland und Österreich zur Anwendung Art. 16(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ab, die es ermöglichen, dass die Arbeitnehmer den Sozialrechtsvorschriften des Staats unterliegen, in dem ihre Arbeitgeber den Sitz haben, auch wenn der Umfang der Arbeit im Wohnortstaat 25 % bis 40 %, d.h. bis zu zwei Tagen pro Woche, beträgt.

Die Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer eine Ausnahme gemäß dem jeweiligen Rahmenabkommen beantragt, und zwar bei der zuständigen Institution in dem Staat, in dem sein Arbeitgeber seinen Sitz hat, und zwar bis für zwei Jahre in Zukunft, wobei der Antrag auf die Erteilung der Ausnahme wiederholt gestellt werden kann. Bei der Erfüllung weiterer folgenden Bedingungen des Rahmenabkommens hat der Arbeitnehmer auf die Erteilung der Ausnahme einen Rechtsanspruch:

  • der Arbeitnehmer hat nur einen Arbeitgeber,
  • der Arbeitnehmer übt für diesen Arbeitgeber grenzüberschreitende Arbeit aus der Ferne (in der Regel von zu Hause – Homeoffice) aus,
  • die aus der Ferne ausgeübte Arbeit ist gleich wie die im Sitz des Arbeitgebers ausgeübte Arbeit,
  • die Arbeit aus der Ferne wird mittels Informationstechnologien ausgeübt,
  • die Arbeit aus der Ferne im Wohnortstaat wird im Umfang von 25 % - 40 % der gesamten nicht selbständigen Arbeit ausgeübt,
  • die Erteilung der Ausnahme liegt in deren Interesse.

Der Arbeitnehmer erhält dann die A1-Bescheinigung.

Übt der Arbeitnehmer die Arbeit aus der Ferne im Wohnortstaat in einem Umfang über 40 % aus, finden die Rahmenabkommen auf ihn keine Anwendung, aber er kann trotzdem die Ausnahme gemäß Art.  16 (1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragen. Auf die Erteilung so einer Ausnahme besteht aber kein Rechtsanspruch mehr, kann jedoch nach Vereinbarung der zuständigen Institutionen der betroffenen Mitgliedsstaaten erteilt werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und ist bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitnehmer arbeitet im Homeoffice, d.h. in Tschechien 2 Tage pro Woche (40 %), in Deutschland dann 3 Tage pro Woche.

Der Arbeitnehmer übt den sog. wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnortstaat aus und unterliegt üblicherweise dem tschechischen Sozialversicherungssystem gemäß Art. 13(1)(a) Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Wünscht er sich den deutschen Sozialrechtsvorschriften zu unterliegen, kann er die Ausnahme auf Grund des neuen Rahmenabkommens zwischen Tschechien und Deutschland beantragen, und zwar beim GKV-Spitzenverband, DVKA