arrow_upward

Information der Generalfinanzdirektion zur Änderung der ust-sätze ab dem 01.01.2024

Information der Generalfinanzdirektion zur Änderung der ust-sätze ab dem 01.01.2024

Die Generalfinanzdirektion erließ am 12.01.2024 ein Merkblatt zu USt-Sätzen. Das Merkblatt widmet sich vor allem den USt-Sätzen bei Personenbeförderung, Getränken im Rahmen des Verpflegungsdienstes, Bau-Montagearbeiten, Ausbau von Sozialwohnungen, Gesundheitsmitteln, Trinkwasser sowie Verkauf von Lebensmitteln und Getränken. In dem Merkblatt lesen wir auch ein paar Interessantheiten zur USt-Befreiung bei Büchern, Vorschussauseinandersetzung und Ausweisen.
 
Es gilt immer noch, dass Dienstleistungen und Waren, die dem Zahlencode der Produktionsklassifizierung CZ-CPA, bzw. dem Code des Zollcodex und zugleich der ausdrücklich angeführten Beschreibung in Worten zu diesem Code im Textteil des Anhangs zum USt-Gesetz
entsprechen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Straßenpersonenbeförderung
Eine sachliche Änderung im Bereich der Personenbeförderung ist die Erweiterung des ermäßigten Steuersatzes auf gelegentliche Straßenpersonenbeförderungen (z.B. Busbeförderung von Schülern aus der Schule zur Theatervorstellung).

Im Anschluss an diese Änderung erstreckt sich der ermäßigte Steuersatz auch auf Sonderlinienbeförderungen. Unter Sonderlinienbeförderung verstehen sich z.B. die vom Beförderer an bestimmte abgegrenzte Gruppe von Empfängern erbrachten Dienstleistungen (z. B. Beförderung von Mitarbeitern einer Firma oder Firmen) unter Ausschluss anderer Personen.

Taxifahrten und ähnliche alternative Beförderungsarten unterliegen auch weiterhin nicht dem ermäßigten Satz, falls sie mit Fahrzeugen erfolgen, die zur Beförderung von höchstens 9 Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind.
Getränke im Rahmen des Verpflegungsdienstes
Zuerst ist zu klären, bei welchen Getränken der ermäßigte Steuersatz bestehen bleibt. Den ermäßigten Steuersatz können wir bei den sog. ausgewählten Getränken und Trinkwasser anwenden.

 
Zu den ausgewählten Getränken, bei denen der ermäßigte Steuersatz angewendet wird, gehören:
  • Milch (Kuh-, Ziegenmilch u. ä.), und ferner flüssige Milchprodukte unter Code 04. Es handelt sich beispielsweise um Buttermilch, Joghurtmilch, Kefir oder andere fermentierte Milch oder Acidophilusmilch;
  • sämtliche pflanzliche Milchalternativen, wie z.B. Getränke auf Sojabasis, Nussbasis (z.B. Mandeln, oder Kokos), Getreidebasis (z.B. Reis- oder Hafer-) und Samenbasis (Mohn-, Hanf- oder Sesam-);
  • sämtliche Milcharten, flüssige Milchprodukte und deren pflanzliche Alternativen, die Zusatzzucker oder andere Süßmittel beinhalten (Milch mit Honig, Zucker u. ä.), Obst (z. B. Milchcocktail mit Erdbeeren), Nüsse, Kakao, Schokolade, Gewürze, Pflanzen oder Pflanzenteile, Getreide oder andere Lebensmittel (z.B. Milchcocktail mit Bestreuung) beinhalten.

Eine nötige Bedingung für die Geltendmachung des ermäßigten Steuersatzes im Falle der ausgewählten Getränke ist es, dass es keine alkoholischen Getränke sind und zugleich auch diese den wesentlichen Charakter von Milch beibehalten, nach der Zugabe von Geschmacksstoffen, Lebensmitteln, flüssigem Milchprodukt oder pflanzlichen Milchalternativen.

Punkt 3 kann einfacher wohl wie folgt beschrieben werden:
Ein alkoholfreier Milchcocktail mit Kaffeegeschmack unterliegt dem ermäßigten Satz, aber Kaffee mit gleichwelcher Milchmenge hat den Regelsatz.

Unter dem Trinkwasser, bei dem der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann, wird nur Leitungswasser ohne weitere Aufbereitung („Kranwasser“) verstanden. Trinkwasser in anderer Form (z. B. in Flaschen, aus Getränkeautomaten in Barells, Crushed Eis u. ä.) fallen nicht unter Anhang 2 und 3 und unterliegen somit dem Satz von 21 %. Trinkwasser (d.h. ohne Geschmack oder weitere Aufbereitung) aus Getränkeautomaten, die an interne Wasserleitung angeschlossen sind, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.

Neu unterliegt dem ermäßigten Steuersatz auch das aus den sog. kleinen Wasserleitungen gelieferte Trinkwasser, das permanent von weniger als 50 natürlichen Personen genutzt wird, oder wenn die durchschnittliche Tagesproduktion des Trinkwasserjahresdurchschnitts weniger als 10 m3 beträgt.

Das Merkblatt bestätigt, dass im Falle einer Notversorgung mit Trinkwasser, wenn dieses nicht auf die übliche Art und Weise distribuiert werden kann und der Versorger zugleich verpflichtet ist eine Ersatztrinkwasserversorgung sicherzustellen, auch hier der ermäßigte Steuersatz gilt.

Im Falle des Servierens vom Leitungswasser gilt der ermäßigte Steuersatz nur unter der Voraussetzung, dass es nicht versetzt ist (z.B. mit Saft, Sirup, Süßstoff, mit anderem Getränk oder dazugegebenem Obst) oder aufbereitet ist (z.B. in Soda oder Crunched Eis). Z.B. aus dem Leitungswasser produziertes Crunched Eis und mit Sirup abgeschmeckt unterliegt dem Regelsatz. Trinkwasser mit Dekoration im/am Glas, was faktisch kein Abschmecken darstellt, wie z.B. in Form von Minze, Obst oder Eis, unterliegt ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

Das Merkblatt bestätigt auch, dass bei Unterkunft mit Frühstück der ermäßigte Steuersatz auch auf sämtliche alkoholfreie Getränke anzuwenden ist, die während des Frühstücks serviert werden.  

Handelt es sich jedoch um extra nachgekauftes Frühstück, Mittags-/Abendmenü oder Büffet, ist die erbrachte Leistung aufzuteilen und die servierten Getränke (außer Kranwasser) sind in dem Paket mit dem Regelsatz zu berechnen.  Kann die Teilung nicht vorgenommen werden, ist in diesem Fall der Regelsatz auch auf das Essen anzuwenden.

Der Vollständigkeit halber, steht auch im Merkblatt, dass aus den Verpflegungsdienstleistungen im Anhang 2 ferner die Verpflegungsdienstleistungen ausgeschlossen sind, die von der Steuer gemäß § 57 bis 59 befreit sind (Bildungs-, Gesundheits- und Sozialdienstleistungen), obwohl der novellierte Wortlaut des Gesetzes diesen Ausschluss nicht ausdrücklich erwähnt. Daraus ergibt sich, dass bei diesen Dienstleistungen die Befreiung auch bei aller Arten der servierten alkoholfreien Getränke erhalten bleibt.
Lebensmittel und Getränke
Kranwasser und ausgewählte Getränke, wie oben beschrieben, unterliegen dem ermäßigten Satz. Sonstige Getränke, die keine Lebensmittel sind, unterliegen dem Regelsatz.

Der nachfolgende Absatz aus dem Merkblatt ist grundlegend, jedoch leider auch am wenigsten vollkommen.

Aus dem Sprachwortlaut der legislativen Regelung und deren Sinn und Ziels, die in der Gesetzesbegründung beschrieben sind, kann abgeleitet werden, dass unter (nicht ausgewählten) alkoholfreien Getränken Flüssigkeiten verstanden werden, die getrunken konsumiert werden (also nicht zur Ernährung dienen). Ein Code wurde für die Definition von Getränken nicht festgelegt, da Getränke unter eine Reihe von Coden fallen, es handelt sich in der Regel um Waren unter Code 2009 (Obst- und Gemüsesäfte), 2201 und 2202, die bisher dem ersten ermäßigten Satz in Höhe von 15 % unterlagen. Den Konsumierungszweck des Getränks ist es nicht begründet zu beurteilen.

Es ist bereits jetzt offensichtlich, dass Steuerpflichtige bzgl. der Rechtssicherheit einer verbindlichen Auskunft welcher Steuersatz für entsprechende Flüssigkeiten anzuwenden ist bezahlen müssen, bei der sie sich nicht sicher sind. Die Gebühr für die verbindliche Auskunft beträgt 10 TCZK/Position.

In dem Merkblatt können wir wenigstens lesen, dass bei Sirup und Babynahrung ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden kann.

Produkte pflanzlicher Herkunft und sonstige Lebensmittel im trockenen Zustand (z.B. Kaffee, Tee, Getränke in Pulverform, Instantmischungen) werden dem ermäßigten Satz unterliegen.  

Was in der Information sicherlich fehlt ist, wie z.B. flüssige Nahrungsergänzungsmittel und verschiedene flüssige Konzentrate zu behandeln sind. Die Generalfinanzdirektion ignorierte in dieser Sicht ganz die Einwendungen der Steuerberater.
Gesundheitsmittel
Das Merkblatt ist leider in diesem Bereich wortkarg. Nicht mal der Apel von Steuerberatern hatte Erfolg.  Da es sich um eine legislative Änderung handelt, die im Laufe des legislativen Prozesses eingeführt wurde, würde sie eine größere Aufmerksamkeit und mehr Beispiele verdienen.

Der ermäßigte Steuersatz kann neu im Falle der Einweggesundheitsmittel und ebenfalls im Falle von diagnostischen Gesundheitsmitteln in vitro für einen Gebrauch angewandt werden. Ferner handelt es sich um die Erweiterung auf kleine Geräte, Anlagen und weitere Erzeugnisse aus dem Kapitel Code 90, die im Rahmen der Beschreibung detailliert im Anhang 3 abgegrenzt sind.  

Die einzige Spezifizierung finden wir im Merkblatt für Blutdruckmessgeräte. Die im Anhang 3 unter Code 9026 genannten Gesundheitsmittel werden in der Regel unter einem anderen Code eingeordnet (z. B. Blutdruckmessgeräte unter Code 9018 9010) und unterliegen so auch weiterhin dem Regelsatz.
Bau- oder Montagearbeiten und Bauten für Sozialwohnen
Das Merkblatt bestätigt lediglich den Willen des Gesetzgebers auf die im § 48 und 49 UStG genannten Leistungen den ermäßigten Steuersatz von 12 % ab dem 01.01.2024 anzuwenden.

Im § 48 UStG heißt es, dass der ermäßigte Steuersatz bei Bau- oder Montagearbeiten, die am fertiggestellten Bau fürs Wohnen oder Sozialwohnen durchgeführt wurden, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Im § 49 UStG heißt es, dass der ermäßigte Steuersatz auch bei Errichtung eines Baus für Sozialwohnen anzuwenden ist. Ferner findet der ermäßigte Steuersatz Anwendung auch bei Errichtung von Bauten, Erbaurechten oder Einheiten fürs soziale Wohnen.
Verkauf von Büchern und Erbringung ähnlicher Dienstleistung
Von der Steuer befreit und mit dem Anspruch auf den Vorsteuerabzug ist neu der Verkauf von Büchern und Erbringung von ähnlichen Dienstleistungen (typischerweise Bücherversionen, die zum Herunterladen bestimmt sind oder die per E-Mails versandt werden, oder die on-line gelesen werden können, einschließlich Verleih und Vermietung).

Auch Nebenkosten bei Bücherlieferungen im Zusammenhang vor allem mit Verpackung und Transport sind befreit.

Ebenfalls befreit sind Sonderlieferungen von Büchern für Händler mit Gebrauchswaren.  

Das Merkblatt weist darauf hin, dass andere Arten der Steuerbefreiung vor dieser Befreiung Vorrang haben. Zum Beispiel sind Bücherlieferungen in andere Mitgliedsländer von der USt befreit und mit dem Anspruch auf Vorsteuerabzug gemäß einer anderen Gesetzesbestimmung. In dieser Hinsicht weisen wir darauf hin, dass es immer noch nicht möglich ist den Anspruch auf Vorsteuerabzug im Falle eines Buchkaufes für Leistungen geltend zu machen, die von der Steuer ohne Anspruch auf den Vorsteuerabzug befreit sind (s. insbesondere bei öffentlich-gemeinnützlichen Steuerpflichtigen gemäß § 61 UStG).
Besteuerung und Auseinandersetzung von Vorschüssen
Im Falle, wenn es sich um den sog. bestimmten Vorschuss handelt, der in 2023 entrichtet wurde, wird der Steuersatz angewendet, der im Jahr 2023 gültig war.

Der Nettobetrag bei der Nachzahlung unterliegt dem Steuersatz, der im Jahr 2024 gültig ist.

Sollte es zur Überzahlung im Jahr 2024 kommen (der entrichtete Vorschuss wäre höher als der Endpreis), so wird die Steuer mit dem Satz berechnet, mit dem der Vorschuss im Jahr 2023 besteuert wurde.
Ausweisen in der Steuererklärung und Kontrollmeldung
Die Informationen betreffend das Ausweisen der USt-Sätze im Rahmen der Steuererklärung und der Kontrollmeldung sind in den Hinweisen für deren Ausfüllung vermerkt, die in der Verordnung Nr. 368/2023 GBl. veröffentlicht wurden.

Wenn das Datum der Pflicht die Steuer zu erklären bei Leistungen in dem ermäßigten Satz bereits in das Jahr 2024 fällt, werden die Werte in Feldern der Kontrollmeldungen “Nettobetrag 1” und “Steuer 1” ausgewiesen. Die Felder der Kontrollmeldungen “Nettobetrag 2” und “Steuer 2” bleiben für Leistungen in dem zweiten ermäßigten Steuersatz mit dem Datum der Pflicht die Steuer zu erklären bis zum 31.12.2023 und für etwaige Korrekturen des Nettobetrags dieser Leistungen.