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Intrastat-Meldungen: Erhöhung der Limits und andere Änderungen ab dem 01.01.2024

Intrastat-Meldungen: Erhöhung der Limits und andere Änderungen ab dem 01.01.2024

Ab 1. Januar 2024 erhöhen sich die Schwellen für die Intrastat-Meldungen von 12 Mio. CZK auf 15 Mio. CZK für die in andere EU-Mitgliedsstaaten ausgeführten Waren und auf 15 Mio. CZK für die aus anderen EU-Mitgliedsstaaten eingeführten Waren.  
 
Dies ist ein Limit, das die Meldepflichtigen selbst vom Beginn des Kalenderjahres oder vom Tag der USt.-Id.Nr.-Zuteilung beachten müssen, und zwar separat für ausgeführte und eingeführte Waren.

Nun müssen sie folgende Fälle beachten:
  • Meldepflichtige, die im Jahr 2023 nicht die Schwelle für Meldungen erreichten (12 Mio. CZK) haben im Jahr 2024 keine Pflicht Angaben bis zu dem Zeitpunkt zu melden, bis sie nachfolgend ab 01.01.2024 die Schwelle von 15 Mio. CZK erreichen.  
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  • Meldepflichtige, die im Jahr 2023 die Schwelle für Meldungen erreichten (12 Mio. CZK), müssen die Angaben in der Intrastat-Meldung noch das ganze Folgejahr 2024 ausweisen. Erreichen Sie im Jahr 2024 die Schwelle fürs Ausweisen von 15 Mio. CZK nicht, endet die Meldepflicht für Dezember 2024. Erreichen Sie im Jahr 2024 die Schwelle für Intrastat-Meldungen (15 Mio. CZK), haben sie die Pflicht Intrastat-Meldungen mindestens bis Ende 2025 abzugeben.  

Zugleich kommt es ab dem 01.01.2024 zur Erhöhung des Limits für Vereinfachte Meldungen, und zwar von 20 Mio. CZK auf 30 Mio. CZK. Diese Vereinfachte Meldung kann der Meldepflichtige nur dann einreichen, wenn:
 
  • im Jahr 2024 der Gesamtwert der Waren separat für eingeführte und separat für ausgeführte Waren in ein anderes EU-Mitgliedstaat 30 Mio. CZK nicht überschritt und zugleich in diesem Jahr nicht mit den in der Mitteilung des Tschechischen Statistischen Amtes Nr. 497/2021 GBl. genannten Handelsartikeln (Landwirtschafts- und Nahrungsmittelprodukte und ausgewählte energetische Waren) gehandelt wurde und zugleich
  • im Jahr 2023 der Gesamtwert der Waren separat für eingeführte und separat für ausgeführte Waren in ein anderes EU-Mitgliedstaat 30 Mio. CZK nicht überschritt und zugleich in diesem Jahr nicht mit den in der Mitteilung des Tschechischen Statistischen Amtes Nr. 497/2021 GBl. genannten Handelsartikeln gehandelt wurde.

Wenn Meldepflichtige im Jahr 2023 Gebrauch von vereinfachten Meldungen machten und zugleich die Meldepflicht aus dem Grund des Nichterreichens der Schwelle von 12 Mio. CZK für Waren machten, sind sie verpflichtet das Erlöschen der Pflicht schriftlich dem örtlich zuständigen Zollamt binnen der Frist vom 18.01. bis 01.02.2024 zu melden.

Weitere Spezifizierungen für Intrastat-Meldungen sind dem Handbuch für 2024 zu entnehmen:
Im Falle, wenn ein Partner des Meldepflichtigen mehrere Registrierungen in anderen Mitgliedsstaaten hat, ist die USt.-Id.Nr. des Bestimmungslandes anzugeben.  

Rückanpassungen der Preise zwischen dem Zentralunternehmen und den Produktions- und Verkaufseinheiten in der Gruppe, die mittels Gutschriften oder Lastschriften (Verrechnungspreise - Preisanpassung) auf Grund des Unterschieds zwischen dem vorausgesetzten und erzielten Gewinn, die in der Regel zum Ende des Kalenderquartals mit einem Betrag vorgenommen werden, werden in den Intrastat-Meldungen nicht berücksichtigt. In diesem Fall handelt es sich nur um eine Gewinnanpassung, nicht um eine tatsächliche Änderung der gelieferten Waren.