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Neuerungen in Investitionsanreizen einschließlich der aktuellen Judikatur

Neuerungen in Investitionsanreizen einschließlich der aktuellen Judikatur

Das Ministerium für Industrie und Handel hebt nach ca. vier Jahren mit der Novelle des Gesetzes über Investitionsanreize die Pflicht auf, jeden Antrag auf Investitionsanreize der Regierung zur Verhandlung vorzulegen. Der Verhandlungsprozess von Investitionsanreizen verlängerte sich hiermit unnötig lange. Die in den letzten Jahren erteilten Anreize könnte man an den Fingern abzählen.  Demnächst wird die Regierung nur noch Anträge auf die sog. strategischen Investitionsmaßnahmen genehmigen. Das Ministerium für Industrie und Handel beurteilt in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Ministerien die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen und Pflichten. Auf Grund dieser Informationen werden von dem Ministerium einschlägige Entscheidungen erlassen.
 
Jahr
Anzahl der erlassenen Entscheidungen




Es bleibt nur zu hoffen, dass nicht nur diese Maßnahme einen positiven Einfluss auf neue Investitionen haben wird, die sicherlich in Tschechien benötigt werden. Leider muss ich an dieser Stelle über die neu eingeführte sog. Ergänzungssteuer stöhnen. Sind unter den tschechischen Gesellschaften auch Körperschaftssteuerpflichtige, die der Ergänzungssteuer unterliegen und die zugleich Steuerermäßigungen im Rahmen von Investitionsanreizen in Anspruch nehmen, kann bei ihnen die Ergänzungssteuer die etwaige Steuerersparnis deutlich senken.  

Ich erlaube mir ebenfalls auf zwei ziemlich frische Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts aufmerksam zu machen, die die Geltendmachung von Steuerermäßigungen im Rahmen von Investitionsanreizen betrafen. In der ersten Entscheidung warf das Finanzamt einem Steuerpflichtigen vor, dass er eine höhere Steuerermäßigung in der nachträglichen Steuererklärung geltend machte.  
 
Das Finanzamt argumentierte damit, dass sich der Betrag der Steuerermäßigung nicht erhöhen kann, wenn nachträglich eine höhere Steuerpflicht bemessen wird. Das Oberste Verwaltungsgericht unterstützte die Argumentation des Bezirksgerichts, dass in der nachträglichen Steuererklärung, genauso wie in der ordentlichen Steuererklärung vom Steuerpflichtigen eine Steuerpflicht gleich null ausgewiesen wurde, obwohl er einen höheren Steuersatz geltend machte. Aus dem Schluss in dem Urteil ergibt sich, dass die nachträgliche Steuerpflicht sich nicht änderte und stimmte damit der Meinung des Spezialisierten Finanzamtes nicht zu. Die Vorgehensweise der Steuerbehörde war desto überraschender, da sie im Widerspruch zu dem bereits früheren Schluss des Koordinierungsausschusses zwischen dem Finanzministerium der Tschechischen Republik und der Steuerberaterkammer aus dem Jahr 2007 stand. Das Finanzamt argumentierte nämlich u.a. mit einem anderen Urteil des Bezirksgerichts, in dem jedoch das Wesen des Streits vergleichsweise unterschiedlich war.  

Das zweite Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts betraf den maximal möglichen Satz der Abschreibungen bei Steuerpflichtigen, die eine Steuerermäßigung aus dem Grund eines Investitionsanreizes geltend machen. Konkret ging es um die Geltendmachung des sog. erhöhten Satzes der Abschreibung im ersten Abschreibungsjahr, um die Steuergrundlage maximal zu senken.  

Da äußerte das Oberste Verwaltungsgericht die Meinung, die wieder im Sinne des älteren Koordinierungsausschusses zwischen dem Finanzministerium der Tschechischen Republik und der Steuerberaterkammer aus dem Jahr 2007 ist. Außer Anderem ergibt sich daraus, dass der Steuerpflichtige, genauso wie andere Steuerpflichtige, zwischen der linearen, beschleunigten eventuell außerordentlichen Abschreibungsmethode wählen kann, handelt es sich allerdings um Sachanlagen, bei denen im ersten Abschreibungsjahr beschleunigte Abschreibungen geltend gemacht werden können, muss er von dieser Senkung der Steuergrundlage Gebrauch machen.