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Niedrigemissions-/emissionsfreie Fahrzeuge für Privatzwecke

Niedrigemissions-/emissionsfreie Fahrzeuge für Privatzwecke

Die Nutzung von Firmenfahrzeugen ist üblich nicht nur bei Selbstständigen, sondern auch bei Unternehmen. Neben der Nutzung für geschäftliche Zwecke werden sie oft von den Unternehmen an ihre Arbeitnehmer als Benefit für Privatzwecke zur Verfügung gestellt.    

In so einem Fall galt es, und bis heute gilt, dass wenn ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern für Privatzwecke ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1 gewährt (nachfolgend PKW genannt) gewährt, handelt es sich beim Arbeitnehmer um einen Sachbezug, der in seinem Lohn/Gehalt zu berücksichtigen und daher zu besteuern ist, und zwar einschließlich der Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge. Es wurde ein Standardsatz von 1 % vom Eingangspreis des Fahrzeugs (einschließlich USt) festgelegt.
Mit Niedrigemissionswagen wie z.B. Plug-In-Hybriden wurden Arbeitnehmer gewissermaßen begünstigt, das Einkommenssteuergesetz (nachfolgend "EStG" genannt) führte einen ermäßigten Satz von 0,5 % ein, von dem unter bestimmten Bedingungen Gebrauch gemacht werden kann.  
Ab 01.01.2024 wurde in diesem Bereich eine neue Kategorie von sog. "emissionsfreien Fahrzeugen" eingeführt, unter die E-Autos fallen (bis Ende 2024 fielen E-Autos in die Kategorie der Niedrigemissionsfahrzeuge). Für diese Kategorie gilt der neue Satz von 0,25 %. 

Nachstehend konzentrieren wir uns darauf, wie die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten Satzes von 0,5 % bei Niedrigemissionsfahrzeugen zu überprüfen ist, ähnlich ist auch bei dem Satz von 0,25 % bei emissionsfreien Fahrzeugen zu verfahren.

Bei der Erwägung, ob in dem konkreten Fall einer der ermäßigten Sätze angewendet werden könnte, ist von 2 Vorschriften auszugehen: Gesetz Nr. 586/1992 Einkommenssteuergesetz – namentlich § 6 Abs. 6.

Im Falle von Niedrigemissionsfahrzeugen dann von dem Gesetz Nr. 360/2022 über die Förderung der Niedrigemissionsfahrzeuge durch Erteilung von öffentlichen Aufträgen und öffentlichen Dienstleistungen in Personenbeförderung (nachfolgend „Gesetz Nr. 360/2022“) – namentlich § 3.
Definition eines Niedrigemissionsfahrzeugs
Um den Satz von 0,5 % anwenden zu können, muss das Fahrzeug die Definition eines Niedrigemissionsfahrzeugs erfüllen. Diese ist in dem bereits erwähnten Gesetz Nr. 360/2022 (auf dieses Gesetz verweist auch das EStG direkt im § 6 Abs. 6) enthalten. Gemäß § 3 wird unter einem Niedrigemissionsfahrzeug bis zum 31.12.2025 so ein Fahrzeug verstanden, das zugleich beide unten genannten Bedingungen erfüllt. Ab 01.01.2026 werden der Definition von Niedrigemissionsfahrzeugen nur diejenigen Fahrzeuge entsprechen, die kein CO2 produzieren (E-Autos).
 
Bedingung 1

Das Fahrzeug darf das Emissionslimit CO2 von 50 g/km nicht überschreiten.

Die Angabe über den CO2-Verbrauch kann sowohl aus der Zulassungsbescheinigung als auch aus dem Fahrzeugbrief entnommen werden.
Bedingung 2
Das Fahrzeug darf nicht 80 % der Emissionslimits für die die Umwelt verschmutzende Stoffe im realen Betrieb überschreiten.  

Die Angabe kann nur gemäß der Zulassungsbescheinigung (Z. 48) überprüft werden, der Fahrzeugbrief gibt aber die entsprechende EURO-Emissionsnorm (z. B. EURO 5, EURO 6 – s. in der Abbildung oben Zeile V.9) an, die die Emissionslimits für die Umwelt verschmutzende Stoffe angibt.  

Die Übersicht der Emissionslimits der Normen EURO 5 und EURO 6 ist den nachstehenden Tabellen zu entnehmen (die Tabellen bilden den Anhang I der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats (EG) Nr. 715/2007).

In den Tabellen sind Grenzwerte angegeben, von denen nach der 2. Bedingung das Limit von 80 % berechnet wird, und die so berechneten Werte werden mit den in der Zulassungsbescheinigung verglichen.

Euro-5-Emissionsgrenzwerte
 
 
 Bezugs-masse (RM)
   (kg)
Grenzwerte  

Masse des Kohlenmonoxids (CO)
Masse der  gesamten Kohlenwasser-stoffe (THC)
Masse der Nicht-
Methankohlen-wasserstoffe
(NMHC)

Masse der Stickstoffoxide (NOx)
Summe der Massen der gesamten Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide (THC+ NOx)
(THC + NOJ

Partikel-masse
(PM)

Partikel-zahl(1)
(P)
 
L1
(mg/km)
L2
(mg/km)
L3
(mg/km)

L4
(mg/km)
L2 + L4
(mg/km)
L5
(mg/km)

L6
(#/km)
 
Fahr-zeug-klasse Gruppe   PI CI PI CI PI CI PI CI PI CI PI (2) CI PI CI
M - Alle 1 000 500 100 - 68 - 60 180 - 230 5,0 5,0    
N1 I RM< 1 305 1 000 500 100 - 68 - 60 180 - 230 5,0 5,0    
II 1 305 < RM
< 1 760
1 810 630 130 - 90 - 75 235 - 295 5,0 5,0    
III 1 760 < RM 2 270 740 160 - 108 - 82 280 - 350 5,0 5,0    
N2     2 270 740 160 - 108 - 82 280 - 350 5,0 5,0    
Erläuterung:  PI Fremdzündungsmotor, Cl = Selbstzündungsmotor.
(1)   Ein Grenzwert für die Partikelzahl wird so rasch wie möglich, spätestens zum Inkrafttreten der Euro-6-Norm festgelegt .
(2)    Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.


Euro-6-Emissionsgrenzwerte
 
 
 Bezugs-masse (RM)
   (kg)
Grenzwerte  

Masse des Kohlenmonoxids (CO)
Masse der  gesamten Kohlenwasser-stoffe (THC)
Masse der Nicht-
Methankohlen-wasserstoffe
(NMHC)

Masse der Stickstoffoxide (NOx)
Summe der Massen der gesamten Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide (THC+ NOx)
(THC + NOJ

Partikel-masse
(PM)

Partikel-zahl(1)
(P)
 
L1
(mg/km)
L2
(mg/km)
L3
(mg/km)

L4
(mg/km)
L2 + L4
(mg/km)
L5
(mg/km)

L6
(#/km)
 
Fahr-zeug-klasse Gruppe   PI CI PI CI PI CI PI CI PI CI PI (2) CI PI CI
M - Alle 1 000 500 100 - 68 - 60 80 - 170 5,0 5,0    
N1 I RM< 1 305 1 000 500 100 - 68 - 60 80 - 170 5,0 5,0    
II 1 305 < RM
< 1 760
1 810 630 130 - 90 - 75 105 - 195 5,0 5,0    
III 1 760 < RM 2 270 740 160 - 108 - 82 125 - 215 5,0 5,0    
N2     2 270 740 160 - 108 - 82 125 - 215 5,0 5,0    
Erläuterung:  PI = Fremdzündungsmotor, Cl = Selbstzündungsmotor.
(1)   Ein Grenzwert für die Partikelzahl wird in diesem Stadium festgelegt .
(2)    Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.


Unser Beispielsfahrzeug gehört gemäß dem Fahrzeugbrief (s. die Abbildung oben) in die Emissionsnorm EURO 6. Für die Berechnung benutzen wir die Werte aus der 2. Tabelle - "EURO-6-Emissionsgrenzwerte". In der Tabelle ist jede Spalte mit dem die Umwelt verschmutzenden Stoff in 2 Unterspalten PI und CI unterteilt. Für die richtige Auswahl der Werte ist bei dem Fahrzeug zwischen dem Fremdzündungsmotor (Benzinmotor - Spalte PI) und Selbstzündungsmotor (Dieselmotor - Spalte CI) zu unterscheiden. Die Information über den Motortyp ist dem Fahrzeugbrief zu entnehmen, in dem die Kraftstoffart steht:
  • Benzin = BA,
  • Diesel = NM,
  • Strom = EL
  • Gas = CNG oder LPG
In unserem Fall handelt es sich um ein Fahrzeug mit einem Fremdzündungsmotor, daher sind für uns die Werte in der Spalte PI maßgebend.
Gemäß der Zulassungsbescheinigung beträgt die Produktion von Kohlenmonoxid (CO) 356,3 mg/km.
Weiter verfahren wir wie in der Abbildung nachstehend gezeigt wird: In der Tabelle mit den EURO-6-Grenzwerten gehen wir auf die Spalte CO und darin auf die Unterspalte PI (Limits für Fremdzündungsmotor). Die richtige Zeile in der Tabelle suchen wir nach der ersten Spalte "Fahrzeugklasse" aus. Die Fahrzeugklasse ist dem Fahrzeugbrief zu entnehmen – in unserem Fall handelt es sich um die Fahrzeugklasse M1, daher suchen wir die Zeile mit der Bezeichnung Fahrzeugklasse "M" aus. Der Grenzwert für CO gemäß der Tabelle ist 1.000 mg/km (vgl. die Abbildung unten – rot markiert).
 


Euro-6-Emissionsgrenzwerte
 
 
 Bezugs-masse (RM)
   (kg)
Grenzwerte  

Masse des Kohlenmonoxids (CO)
Masse der  gesamten Kohlenwasser-stoffe (THC)
Masse der Nicht-
Methankohlen-wasserstoffe
(NMHC)

Masse der Stickstoffoxide (NOx)
Summe der Massen der gesamten Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide (THC+ NOx)
(THC + NOJ

Partikel-masse
(PM)

Partikel-zahl(1)
(P)
 
L1
(mg/km)
L2
(mg/km)
L3
(mg/km)

L4
(mg/km)
L2 + L4
(mg/km)
L5
(mg/km)

L6
(#/km)
 
Fahr-zeug-klasse Gruppe   PI CI PI CI PI CI PI CI PI CI PI (2) CI PI CI
M - Alle 1 000 500 100 - 68 - 60 80 - 170 5,0 5,0    
N1 I RM< 1 305 1 000 500 100 - 68 - 60 80 - 170 5,0 5,0    
II 1 305 < RM
< 1 760
1 810 630 130 - 90 - 75 105 - 195 5,0 5,0    
III 1 760 < RM 2 270 740 160 - 108 - 82 125 - 215 5,0 5,0    
N2     2 270 740 160 - 108 - 82 125 - 215 5,0 5,0    
Erläuterung:  PI = Fremdzündungsmotor, Cl = Selbstzündungsmotor.
(1)   Ein Grenzwert für die Partikelzahl wird in diesem Stadium festgelegt .
(2)    Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.


Damit die 2. Bedingung der Definition von Niedrigemissionsfahrzeugen erfüllt wird, darf das Fahrzeug das CO-Limit aus der Tabelle von 80 % nicht überschreiten (vom Limit 1.000 mg/km CO betragen 80 % 800 mg/km). Für CO ist die Bedingung erfüllt (der reale Verbrauch von CO 356,3 mg/km überschreitet den Wert von 800 mg/km nicht). Auf dieselbe Art und Weise werden auch weitere verschmutzende Stoffe (THC, NMHC, NOx) gemäß der Zulassungsbescheinigung überprüft. Die Bedingung der Nichtüberschreitung von 80 % des Limits muss bei allen verschmutzenden Stoffen zugleich erfüllt werden.  
 
Bei E-Autos stehen in Zulassungsbescheinigungen keine Angaben über verschmutzende Stoffe, da E-Autos diese nicht produzieren und somit automatisch als emissionsfreie Fahrzeuge gelten.  
 
Schlussregel nach BDO-Erfahrungen und empfohlene Vorgehensweise:

Die klassischen Fahrzeuge (Benzin, Diesel) erfüllen nie die Definition eines Niedrigemissionsfahrzeugs (Satz 1 %). Reine E-Autos erfüllen die Definition immer (Satz 0,25 %). Hybride Fahrzeuge (z.B. Plug-In-Hybrids u. ä.) erfüllen die Definition manchmal ja, manchmal nicht (Satz 0,5 % oder 1 %).
 
Bei der Überprüfung der Bedingungen empfehlen wir zuerst gemäß dem Fahrzeugbrief festzustellen, ob die 1. Bedingung der Definition eines Niedrigemissionsfahrzeugs - CO2-Produktion niedriger als 50 mg/km – erfüllt ist. Ist die Bedingung nicht erfüllt, kann es sich nie um ein Niedrigemissionsfahrzeug (emissionsfreies Fahrzeug) handeln und es ist nicht nötig die Erfüllung der 2. Bedingung zu überprüfen. Wird die 1. Bedingung erfüllt, überprüfen wir die 2. Bedingung nach dem oben angeführten Beispiel.