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OECD/G20-projekt zur aushöhlung der bemessungsgrundlage und gewinnverschiebung

Am 19. Februar 2024 veröffentlichte die OECD den abschließenden Bericht zur ersten Säule - Betrag B, der einen vereinfachten und gestrafften Ansatz für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf zentrale Marketing- und Vertriebstätigkeiten mit besonderem Schwerpunkt bietet.
  • Ein vereinfachter Ansatz für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes wird ab 1. Januar 2025 Teil von Kapitel IV der OECD-Verrechnungspreisrichtlinie sein.
  • Der OCED-Bericht schlägt die Einführung einer einfachen Gewinnspannenmatrix vor, die von Marketing- oder Vertriebsunternehmen, die die qualitativen Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Ansatzes (Teil B) erfüllen, auf die Verrechnungspreise angewendet werden kann.     In der Preismatrix kann ein Unternehmen seine Gewinnspanne ermitteln, die innerhalb bestimmter Bandbreiten liegt und durch die Branche, die Höhe des Nettobetriebsvermögens und die Höhe der Betriebsausgaben dividiert wird. Die sich daraus ergebende Marge ist dann Gegenstand von späteren Anpassungen.
  • Die Steuergebiete können wählen, ob sie den vereinfachten Teil-B-Ansatz anwenden wollen. Entscheiden sich die Steuergebiete nicht für die Anwendung des vereinfachten Ansatzes, werden sie weiterhin ihre bestehenden Verrechnungspreismethoden anwenden. Die OECD wird eine Liste der Länder veröffentlichen, die sich mit Wirkung vom 1. Januar 2025 für die Anwendung des vereinfachten Ansatzes entschieden haben, mit der Ausnahme, dass Mitglieder des OECD/G20 Inclusive Framework verpflichtet sind, den vereinfachten Ansatz in ihren Steuergebieten anzuwenden, wenn es sich um Steuergebiete mit geringer Kapazität handelt. Die Liste der Länder mit geringer Leistungsfähigkeit wird von der OECD bis zum 31. März 2024 veröffentlicht.)
  • Wenn einige Steuergebiete die neuen Vorschriften nicht übernehmen, andere aber schon, kann es zu zusätzlichen Verwaltungskosten und Doppelbesteuerung kommen.
Vollständiger OECD-Bericht zur ersten Säule Betrag B: https://www.oecd.org/tax/beps/pillar-one-amount-b-21ea168b-en.htm

author: Marie Roubalová