In den letzten Monaten hat sich der Zeitpunkt der Realisierung von Einkünften aus dem Erwerb von Optionen oder Aktien zu Vorzugsbedingungen im Zusammenhang mit der Ausübung abhängiger Tätigkeiten erheblich verändert. Am 1. April 2025 trat die lang erwartete Novelle des Einkommensteuer- und Versicherungsgesetzes in Kraft, um die unpopulären Änderungen von 2024 anzugehen. Wir bringen Ihnen eine Zusammenfassung der Entwicklungen im Steuerregime zusammen mit der erwarteten Vorgehensweise der Behörden gemäß den Informationen, die von der GFD in diesem Zusammenhang herausgegeben wurden.
Erwirbt ein Arbeitnehmer im Rahmen von Belegschaftsaktien- oder Aktienoptionsplänen eine Aktie zu Vorzugsbedingungen, entsteht im Allgemeinen steuerpflichtiges Arbeitseinkommen in Höhe der Differenz zwischen dem Marktpreis und der Gegenleistung des Arbeitnehmers für die erworbene Aktie. Wird eine Aktie ohne Gegenleistung des Arbeitnehmers (unentgeltlich) erworben, so entspricht das Einkommen des Arbeitnehmers dem vollen Marktwert der Aktie. Diese Einkünfte sind dann entweder als Arbeitslohn zu versteuern und unterliegen der Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Versicherungsbeiträge (Sozial- und Krankenversicherung), oder, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sind diese Einkünfte in der Steuererklärung ohne die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge zu versteuern.
Anpassung gültig bis Ende 2023 - Besteuerung sofort
Bis Ende 2023 war das oben beschriebene Arbeitnehmereinkommen sofort steuerpflichtig. D.h. das Einkommen des Arbeitnehmers war im Rahmen der Lohnabrechnung in dem Monat steuer- und versicherungspflichtig, in dem z.B. die- die Ausübung einer nicht übertragbaren Aktienoption (sogenannte Ausübung)
- um eine übertragbare Option zu erwerben, oder
- um eine Aktie zu erwerben.
Wenn die Verpflichtung zur Besteuerung der Einkünfte durch den Arbeitslohn nicht eintrat, war der Arbeitnehmer verpflichtet, die Einkünfte in der Steuererklärung für das Steuerjahr zu versteuern, in dem einer der oben genannten Fälle eintrat.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im September 2023 eine Aktie zu Vorzugsbedingungen erworben. Der Arbeitgeber hat den damit verbundenen Sachbezug in der Lohnabrechnung für September 2023 versteuert und die entsprechenden Versicherungsprämien gezahlt. Die Steuer- und Prämienverpflichtungen wurden somit ordnungsgemäß erfüllt.
Anpassung von Januar 2024 bis März 2025 - latente Steuern
Bis Ende März 2025 war eine Regelung in Kraft, die den Zeitpunkt der Besteuerung zwingend in die Zukunft verschob, z.B. bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Veräußerung der Aktie oder 10 Jahre nach dem Erwerb der Aktie. Gleichzeitig war es unter bestimmten Umständen möglich, den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens anzupassen, wenn der Wert der Aktie im Laufe der Zeit (z. B. zwischen dem Erwerb der Aktie und ihrer Veräußerung) gesunken war. Mit dieser Änderung sollte verhindert werden, dass Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch keinen geldwerten Vorteil erhalten haben, mit Sacheinkünften besteuert werden. Die Anpassung galt auch für bereits laufende Mitarbeiteraktien- und Optionspläne.
Gleichzeitig wurde von Januar 2024 bis Juni 2024, wenn in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung zur Zahlung einer Prämie entstand, deren Zahlung nicht aufgeschoben, anders als zum Zeitpunkt der Besteuerung. Diese Diskrepanz bei der Zahlung von Steuern und Versicherungsprämien wurde durch eine Änderung zum 1. Juli 2024 korrigiert.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im März 2024 eine Aktie zu Vorzugsbedingungen erworben. Der Arbeitnehmer veräußert die Aktien im Dezember 2024, so dass der Arbeitgeber die entsprechenden Einkünfte im März 2024 und im Dezember 2024 der Lohnsteuer hätte unterwerfen müssen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im September 2024 eine Aktie zu Vorzugsbedingungen erworben. Der Arbeitnehmer veräußert die Aktien im Dezember 2024. Der Arbeitgeber hätte den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Lohn versteuern und die Prämie für Dezember 2024 zahlen müssen.
Neue Regelungen ab April 2025 - optionaler rückwirkender Steueraufschub
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Anpassung ab 2024 aufgrund der Komplexität der damit verbundenen Verwaltung, insbesondere für größere Arbeitgeber, oder aufgrund von Komplikationen bei der Anwendung der Doppelbesteuerung unpopulär war. Daher kam der Gesetzgeber den Forderungen der Öffentlichkeit nach und versprach, zu der Situation zurückzukehren, in der die Besteuerung unmittelbar nach dem Erwerb der Beteiligung erfolgt (die Regelung bis Ende 2023). Der Aufschub der Besteuerung wurde somit rückwirkend zu Beginn des Jahres 2024 fakultativ. Leider gelang es nicht, die Änderung bis Ende 2024 zu verabschieden, was zu praktischen Problemen führte.Wenn der Arbeitnehmer die Aktie zwischen Januar 2024 und März 2025 erworben hat, muss der Arbeitgeber bis zum 2. Juni 2025 entscheiden, ob er die Besteuerung aufschiebt oder nicht:
- Möchte der Arbeitgeber die aufgeschobene Besteuerung anwenden, muss er dies bis zum 2. Juni 2025 mitteilen. Das Einkommen ist dann zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Veräußerung der Aktien oder 10 Jahre nach dem Erwerb der Aktien zu versteuern. Eine mögliche Anpassung des zu versteuernden Einkommens, wenn der Wert der Aktie sinkt, ist ebenfalls eine Option.
- Entscheidet sich der Arbeitgeber, den Aufschub nicht in Anspruch zu nehmen, nimmt er keine Meldung vor. In diesem Fall wird das Einkommen für Lohnabrechnungszwecke im Mai 2025 als verdient bzw. für Steuererklärungszwecke als im Steuerjahr 2025 realisiert behandelt.
- Der Steuer- und Beitragsaufschub kann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber dies bis zum 20. des Monats, der auf den Monat des Erwerbs des Anteils folgt, mitteilt.
- Gibt der Arbeitgeber keine Meldung ab, gelten die Einkünfte für Steuer- und Versicherungszwecke als zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile realisiert ("sofort besteuert").
Der Arbeitgeber bestimmt also den Zeitpunkt der Besteuerung. Im Falle von Belegschaftsaktienplänen einer ausländischen Gesellschaft im Konzern des Arbeitgebers entscheidet die Person über die steuerliche Behandlung.
GFD-Informationen - Toleranz der sofortigen Besteuerung in der Übergangszeit
Am 7. April 2025 hat GFD eine Information veröffentlichtdie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in auf Einkünfte des Arbeitnehmers in Form des Erwerbs einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in den Jahren 2024 und 2025 . informiert die GFD, dass die GFD diesen Ansatz der Sofortbesteuerung toleriert, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die bis März 2025 geltenden Regelungen nicht beachtet und die Besteuerung nicht aufgeschoben haben. Das Finanzministerium hat sich auch dem Gesundheitsministerium angeschlossen, so dass die Duldung der sofortigen Besteuerung auch für die Krankenversicherung gilt. Die tschechische Sozialversicherungsbehörde verlangt jedoch eine Vorgehensweise, die sich streng an die geltenden Rechtsvorschriften hält (siehe Beispiel unten)Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im September 2024 eine Aktie zu Vorzugsbedingungen erworben. Der Arbeitgeber besteuert das Einkommen in der Lohnabrechnung vom September 2024 und zahlt die entsprechenden Versicherungsprämien "entgegen" den damals geltenden Rechtsvorschriften. Er meldet die Wahl der Steuerstundungsregelung erst am 2. Juni 2025.
Lösung: Gemäß der GFD-Information betrachtet die Steuerverwaltung das Einkommen des Arbeitnehmers als ordnungsgemäß versteuert und die Krankenkasse die Prämien als ordnungsgemäß gezahlt.
Allerdings muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bis Mai 2025 korrigieren.
Zusammenfassung der Regelung im Rahmen der neuen Gesetzgebung und der GFD-Informationen (aktuelle Auslegung vor Veröffentlichung der Antworten auf praktische Fragen der Fachöffentlichkeit):
Erwerb einer Aktie | Der Zeitpunkt der Einkommensbesteuerung und der Zahlung von Versicherungsprämien (Sozialversicherung und Krankenversicherung) | ||
Bis Dezember 2023 | Steuern und Versicherungsprämien sofort (Monatslohn einschließlich Versicherungsprämien oder Steuererklärung für das Jahr*) |
||
Januar 2024 - Juni 2024 | Zahlung der Prämie* sofort bei Erwerb der Aktie; Wenn bis zum 2. Juni 2025 gemeldet, Aufschub der Besteuerung (Verkauf, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 10 Jahre, usw.) |
Zahlung der Prämie* sofort bei Erwerb der Aktie; Die Nichtmeldung des Zahlungsaufschubs führt zu einer Besteuerung in der Gehaltsabrechnung vom Mai 2025 oder in der Steuererklärung 2025*. |
Bei sofortiger Besteuerung werden Steuern und Prämien ordnungsgemäß gezahlt |
Juli 2024 - März 2025 | Wenn bis zum 2. Juni 2025 gemeldet, Aufschub der Besteuerung und der Prämien* (Verkauf, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 10 Jahre usw.) | Die Nichtmeldung des Zahlungsaufschubs hat die Besteuerung und die Zahlung der Prämien in der Gehaltsabrechnung vom Mai 2025 oder die Besteuerung in der 2025 zur | Wenn sofort besteuert (entgegen der damaligen Regelung), Steuern und Krankenversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden, müssen die Sozialversicherungsbeiträge auf den Lohn für Mai 2025 korrigiert werden |
ab April 2025 | Option zum Aufschub der Besteuerung und der Versicherungsprämien* bei Mitteilung bis zum 20. des Monats nach dem Erwerb der Aktie | Unterlassung der sofortigen Meldung des Steueraufschubs und der Prämienzahlung (Monatslohn einschließlich Prämien) oder der Besteuerung in der Steuererklärung für das Jahr*) |
Die Steuerverwaltung bereitet auch Antworten auf Fragen der Fachöffentlichkeit vor, die einige praktische Probleme bei der Anwendung der rückwirkenden freiwilligen Regelung, der Einreichung von Anmeldungen usw. klären sollen.
Aus den obigen Ausführungen wird deutlich, dass die Regelung der Besteuerung von Belegschaftsaktien recht undurchsichtig geworden ist. Wenn Ihr Unternehmen Belegschaftsaktien- oder Aktienoptionspläne anbietet oder die Einführung solcher Pläne in Erwägung zieht, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.