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Steuerpflichten bis ende Januar 2024

Steuerpflichten bis ende Januar 2024

Zum 31.01.2024 läuft die gesetzliche Frist für die Erfüllung einiger Steuerpflichten ab, die für Sie relevant sein könnten. Es handelt sich um folgende Bereiche:
Grundsteuer 2024
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Sparpakets kommt es zu ziemlich grundlegenden Änderungen im Grundsteuergesetz. Und gerade auf Grund dieser legislativen Änderungen können Sie verpflichtet sein die Grundsteuerklärung bis Ende Januar 2024 abzugeben, obwohl im Laufe des Jahres 2023 keine reale Änderung (Kauf/Verkauf/bedeutende Renovierung der Immobilie) erfolgte, die die Pflicht mitbrachte, in der Vergangenheit eine Steuererklärung abzugeben. Die Übersicht der Fälle, in denen Sie verpflichtet sind, eine Grundsteuererklärung im Zusammenhang mit der Änderung des Grundsteuergesetzes (ohne dass es zu einer realen Änderung käme) abzugeben finden Sie in der  Informationsbroschüre der Finanzverwaltung.

Überprüfen Sie bitte, ob Sie verpflichtet sind, eine Grundsteuererklärung in 2024 abzugeben.

Wir weisen darauf hin, dass im Falle, dass Sie im Laufe des Jahres 2023 eine Immobilie (Bau, Grundstück) kauften, verkauften oder bedeutend umbauten oder eine andere Änderung des Eigentums der Immobilie erfolgte (z.B. Baugenehmigung erworben, eine Immobilie gebaut, Bau in Wohneinheiten aufgeteilt wurde u. ä.), die Pflicht besteht die Grundsteuererklärung abzugeben.

Sind Sie nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben und besitzen Sie zugleich eine Immobilie, wird der Grundsteuerbescheid in der Databox im Frühjahr 2024 zugestellt. Seit dem 03.10.2023 startete die Finanzverwaltung den Betrieb des Dienstes Vorfüllen der Steuererklärung mit den Angaben vom Finanzamt, was Ihnen helfen kann die Steuererklärung für 2024 einzureichen.

Behilflich kann Ihnen auch der Dienst des Portals MEINE Steuern – Überprüfung der Steuererklärung mit den Angaben im Grundbuch 2023 sein, der seit Dezember 2022 im Betrieb ist.

KFZ-Steuer
Obwohl das KFZ-Steuergesetz durch das Sparpaket ebenfalls novelliert wurde, werden die Änderungen erst in der Steuererklärung berücksichtigt, die im Januar 2025 eingereicht wird.  

Im Zusammenhang mit der KFZ-Steuer erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass Sie die Pflicht haben die KFZ-Steuererklärung bis Ende 2024 einzureichen, sofern Sie im Jahr 2023 Fahrzeuge der Klasse N2, N3 oder Anhänger der Klasse O3 oder O4 besaßen und betrieben, die in Tschechien zugelassen sind und deren zulässiges Gesamtgewicht (im Falle der Karosserie BA, BB und Fahrzeuge der Klasse O), bzw. das zulässige Gesamtgewicht des Gespannes (im Falle der Karosserie BC, BD) übersteigt: 12 Tonnen im Falle der Karosserie BA, BB und Fahrzeuge der Klasse O, 16 Tonnen im Falle der Karosserie BC und BD.
 
Meldung über befreite ins Ausland fließende Einkünfte
Gemäß den Übergangsbestimmungen können Steuerpflichtige wählen, ob sie für das Jahr 2023 (Meldung bis Ende Januar 2024) gemäß dem Gesetz verfahren werden, das bis Ende 2023 galt, oder gemäß den bereits novellierten Bestimmungen.

Bestimmungen bis Ende 2023:
Im Falle, wenn keine Quellensteuer aus dem Grund der Befreiung der Einkünfte oder der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens anfällt, ist die Meldung einzureichen, wenn der Gesamtwert der befreiten Einkünfte gleicher Art im Kalendermonat des vergangenen Jahres 300 TCZK überschritt.  Die Pflicht bezieht sich z.B. auf folgende den beschränkt Steuerpflichtigen ausgezahlte Arten der Einkünfte: Einkünfte aus Lizenzgebühren, Gewinnanteile, Abfindungen, Zinsen, Gewinne aus Glücksspielen, Sanktionen aus Schuldrechtsverhältnissen, Einkünfte aus Treuhandfonds und aus Stiftungen.

Bestimmungen ab dem 01.01.2024:
Im Falle, wenn keine Quellensteuer aus dem Grund der Befreiung der Einkünfte oder der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens anfällt, sind folgende den beschränkt Steuerpflichtigen ausgezahlte Arten der Einkünfte zu melden: Lizenzgebühren (ohne Einschränkung), Gewinnanteile, Auseinandersetzungsanteile (ohne Einschränkung) und Zinsen (nur in dem Fall, dass der in einem Monat ausgezahlte Betrag 300 TCZK pro Empfänger überschreitet).

Im Falle, wenn Sie einige der oben genannten Pflichten betreffen können, oder bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie selbstverständlich bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten.