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Wie sind Verrechnungspreise im Bereich der Digitalwirtschaft festzulegen

Das Abgeordnetenhaus des Parlaments verabschiedete die Novelle des Gesetzes über die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich, die eine neue Pflicht im Digitalwirtschaftsbereich für Betreiber von digitalen Plattformen einführt.  

Unter dem Begriff digitale Plattform werden sämtliche Software, einschließlich Online-Portale und Webseiten oder deren Teile verstanden, ferner dann Anwendungen einschließlich Mobilanwendungen, die für Nutzer zugänglich sind und die den Verkäufern die Verbindung mit anderen Nutzern zwecks der Durchführung einer gezielten Tätigkeit ermöglichen wie z.B. Warenverkauf und Dienstleistungserbringung, Anbieten von Immobilien oder PKWs zur Nutzung, und zwar direkt oder indirekt.

Inländische Betreiber solcher Plattformen sind verpflichtet bis zum 31.01.2023 der Steuerverwaltung Anmeldung zur Meldepflicht einzureichen, im Rahmen deren sie verpflichtet sind, jedes Jahr spätestens bis zum 31.01. die sowohl von inländischen als auch ausländischen Plattformnutzern zu melden.

Der Grund für die Einführung der neuen Pflicht ist die Erteilung von Informationen, die für eine gerechte Besteuerung von Einnahmen in den Steuerjurisdiktionen erforderlich sind, in denen die Einnahmenquelle aus der Digitalwirtschaft stammen. Es handelt sich insbesondere um Fälle, in denen inländische Unternehmen für Verkäufe die Plattformen nutzen, deren Betreiber im Ausland ansässig sind. Nicht selten geht es um verbundene Unternehmen. In so einem Fall ist es wichtig das Preismodell richtig zu gestalten, auf Grunde dessen dem Plattformnutzer ein Anspruch auf die Vergütung zuerkannt wird.

Bisher konnte die Finanzverwaltung die Informationen über Verkäufe durch ausländische Plattformen nur durch den internationalen Informationsaustausch über die einbehaltene für die Zugangsberechtigung zu dieser Plattform entrichtete Steuer erhalten. Die Tschechische Republik hat im Einklang mit den meisten Doppelbesteuerungsabkommen das Recht auf die Steuer, die der inländische Nutzer der ausländischen Plattform verpflichtet ist einzubehalten, wenn er dem Plattformbetreiber für den Zugang zu der Plattform eine Vergütung in Form der Lizenzgebühren zahlt.

In der Praxis kommen Außenprüfungen des Finanzamtes vor, die auf die Überprüfung des Zusammenhangs der entrichteten Lizenzgebühr für die Nutzung der Plattform mit ausgewiesenen steuerpflichtigen Einnahmen zielen. Als ein Beispiel kann die Geschichte einer inländischen Gesellschaft genannt werden, die eine Lizenzgebühr für die Zugangsberechtigung zu einer von verbundenen Unternehmen entwickelten Software entrichtete. Die Software ermöglichte unter anderem dem inländischen Unternehmen seine Dienstleistungen an nicht verbundene Unternehmen anzubieten, die zu der Konzernplattform Zugang hatten.

Die Steuerbehörde stellte die Entrichtung der Lizenzgebühr mit dem Hinweis auf die Nichterfüllung der Pflicht der inländischen Gesellschaft den Umfang nachzuweisen in Frage, in dem die von der ausländischen Gesellschaft entwickelte Software genutzt wurde. Nachfolgend verwendete die Steuerbehörde für die Steuerfestsetzung öffentlich nicht vorhandene Informationen über Softwarepreise, die sie aus deren durchgeführten vor Ort Prüfungen erhielt.

Es ist wesentlich, dass die Außenprüfung des Finanzamtes ein Geschäftsjahr betraf, für das die Verrechnungspreisleitlinien gültig waren, die das Kapitel nicht beinhalteten, das die Verrechnungspreisgestaltung für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in so einem Umfang regelte, in welchem diese Problematik in der aktuellen Fassung der Leitlinien vom Februar 2022 geregelt ist.  

Aus den öffentlichen Diskussionen auf der OECD-Ebene ist es offensichtlich, dass die Frage, wie der Preis für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens richtig im Kontext der Verrechnungspreise und die Nutzungsberechtigung festzulegen ist, eine Frage war, auf die es lange keine leichte Antwort gab.

Davon zeugt auch die aktuelle europäische Judikatur, namentlich das Urteil vom 30.Juni 2022 in Sachen SAS Ferragamo France. Dieses Urteil kann als ein Durchbruchsurteil betrachtet werden. Während Steuerverwaltungen bisher in den Außenprüfungen ihre Aufmerksamkeit eher auf die Infragestellung der Höhe der entrichteten Lizenzgebühren fokussierten, erstellte die Steuerbehörde in dem Steuerrechtsstreit eine Vergleichsanalyse der Vergütung, die die Nutzer der immateriellen Vermögensgegenstande des Anlagevermögens erhielten.

Damit inländische Unternehmen die Beweisnot im Falle einer Außenprüfung des Finanzamtes vermeiden, sollten sie im Stande sein transparent nachzuweisen, wie die Vergütung des Plattformbetreibers im Preis für die Waren/Dienstleistungen/vermieteten Immobilien berücksichtigt wurde. Die Gestaltung der Vergütung sollte dabei den Funktions- und Risikoprofilen beider Geschäftspartner entsprechen.  

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