USt-Abführung bei Einkäufen aus anderen EU-Ländern wird strenger

Die Novelle des UStG verstärkt die Kontrolle über E-Shops und andere Subjekte, die ihre Waren oder Dienstleistungen in den EU-Ländern vertreiben. Die Abgeordneten verabschiedeten sie am 27. Oktober und sie soll gleich Anfang 2024 in Kraft treten. Die Zahlungsdienstleister, also vor allem Banken, müssen beginnen Informationen über Einkäufe aus dem Ausland, bzw. aus den EU-Ländern, der Finanzverwaltung mitzuteilen. Diese verspricht sich von der Maßnahme eine effektivere Aufsicht über die USt-Abführung und Entdeckung etwaiger Unsauberkeiten und Unstimmigkeiten.
In der Europäischen Union fehlte bisher tatsächlich eine effektive Kontrolle der USt-Abführung im Ausland. Die Eintreibung war niedrig, die Mitgliedsstaaten kamen daher jährlich um große Beträge.  2021 lag der USt-Einzugsdefizit (VAT GAP) in der EU ca. bei 61 Milliarden Euro, davon entfiel auf Tschechien 1,362 Milliarden Euro.
Nun werden bei uns insbesondere Banken beginnen müssen Eingangszahlungen aus dem Ausland dem Spezialisierten Finanzamt zu melden. Das Amt wird die Angaben über den Zahlungsempfänger, den Betrag, die Währung, das Herkunftsland und weitere Informationen erfassen. Es wird die Daten sowohl für seine Analysen verarbeiten, als auch diese mit Finanzämtern innerhalb der ganzen EU teilen. Die Daten werden vom elektronischen Zentralsystem für Zahlungsoperationen gesammelt. Diese Verordnung betrifft die E-Shops, aber nicht nur sie. Sie wird für alle inländischen Subjekte gelten, die ihre Dienstleistungen oder Waren in andere EU-Länder vertreiben.
Bei der Zahlung der ausländischen USt kann Gebrauch von One Stop Shop gemacht werden
Was die B2C-Transaktionen betrifft, haben diese Subjekte zwei Möglichkeiten, wie sie die ausländische USt erklären und abführen können. Entweder können sie sich in jedem Mitgliedstaat, wohin sie Waren senden, zur USt registrieren und dort USt abführen. Oder sie können sämtliche europäische USt in der tschechischen Erklärung für den sog. One-Stop-Shop (OSS) erklären, was meiner Meinung nach sowohl verwaltungstechnisch als auch was die Kosten angeht die bessere Variante ist. Die EU erweitert die Möglichkeit Gebrauch vom OSS zu machen allmählich auf alle grenzüberschreitenden Transaktionen bei Dienstleistungen und Waren für Endverbraucher (B2C) für die Fälle, in denen der Lieferer verpflichtet ist USt in einem anderen Mitgliedsstaat abzuführen.
Den Banken entstehen wegen der Novelle Kosten in Millionenhöhe, sofern die Novelle vom Senat und Präsidenten verabschiedet wird.
Gemäß der Novellenbegründung der Regierung zum UStG soll die Verordnung eine negative Auswirkung auf die Zahlungsdienstleister haben. Zusätzliche Kosten werden in Höhe von mindestens hundert Millionen Kronen geschätzt. Die Novelle wird nun im Senat verhandelt und nachfolgend soll sie der Präsident unterzeichnen. Da es sich um eine Pflichtumsetzung der EU-Legislative handelt, ist es sehr wahrscheinlich, dass diese neue Pflicht schon ab dem 01.01. 2024 in Kraft treten wird.