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Vorgeschlagene änderungen der einkommensteuer

In der Abgeordnetenkammer wird eine Novelle des Gesetzes über Investmentgesellschaften - EU erörtert, in deren Rahmen auch Änderungen einiger Bestimmungen im Bereich der Einkommensteuer vorgeschlagen werden. Diese reagieren insbesondere auf bestimmte Auslegungsunklarheiten oder scheinbar unerwünschte Auswirkungen, die sich aus den Änderungen der Steuergesetze ab 2024 ergeben. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen. Der endgültige Text dieser Änderung muss jedoch abgewartet werden.
Befreiung von der Essenszulage für ehemalige Arbeitnehmer - Rentner
Im Rahmen des Konsolidierungspakets wurden die Bedingungen für die Befreiung des Arbeitgeberbeitrags zur Verpflegung vereinheitlicht. Sowohl Geld- als auch Sachleistungen sind bis zu einem Betrag von 116,20 CZK pro Schicht von der Steuer befreit und sind unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass mindestens drei Stunden pro Schicht oder Kalendertag gearbeitet wird. Damit entfällt die Möglichkeit der Befreiung von Essenszuschüssen in den Fällen, in denen Arbeitgeber ehemaligen Arbeitnehmern, den Rentnern, den Besuch ihrer Betriebskantinen gestatten. Die Änderung soll unter bestimmten Bedingungen die Freistellung von Einkünften in Form eines ermäßigten Preises für Mahlzeiten in der Kantine des Arbeitgebers für ehemalige Arbeitnehmer, Rentner, rückwirkend ab 1. Januar 2024 ermöglichen.
Wert des Sacheinkommens in Form eines Arbeitgeberbeitrags für die Nutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen auf der Ebene der "staatlichen" Einrichtungen
Im Zusammenhang mit der Einführung einer Freigrenze für bestimmte Sachbezüge in Höhe der Hälfte des Durchschnittslohns schlägt der Gesetzgeber eine alternative Methode zur Bewertung des Einkommens des Arbeitnehmers in Form eines Arbeitgeberbeitrags für die Nutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen im Vorschulalter vor. Dieser soll nun mit dem orts- und zeitüblichen Preis für die Nutzung einer vom Staat, einem Landkreis, einer Gemeinde oder einem freiwilligen Gemeindeverband eingerichteten Vorschuleinrichtung oder dem höchsten monatlichen Entgelt für die vorschulische Erziehung nach der Verordnung über die vorschulische Erziehung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungszeit der Einrichtung bewertet werden. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er das Einkommen des Arbeitnehmers, das sich aus dem Beitrag des Arbeitnehmers zur Nutzung der Vorschuleinrichtung ergibt, nach dieser neuen Methode oder nach dem normalen Preis bewerten will. Diese Alternative der Einkommensbewertung soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 möglich sein.
Steuerbefreiung von Sacheinkünften aus der Teilnahme von Arbeitnehmern an einer vom Arbeitgeber organisierten Veranstaltung
Aufgrund der Einführung der Freigrenze für "Freizeit"-Leistungen und Sachleistungen für Mahlzeiten wurde mit dem Konsolidierungspaket eine neue Freigrenze für das Einkommen des Arbeitnehmers aus der Teilnahme des Arbeitnehmers oder seiner Familienangehörigen an einer vom Arbeitgeber organisierten Sport- oder Kulturveranstaltung für eine begrenzte Teilnehmerzahl eingeführt. Um den Gesetzestext in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers zu verfeinern, wo diese Befreiung beispielsweise für Weihnachtsfeiern oder Firmenjubiläen gedacht war, sollte die Novelle eine Änderung des Gesetzestextes in Form einer Befreiung von Sacheinkünften eines Arbeitnehmers oder seines Familienmitglieds aus der Teilnahme an einer gesellschaftlichen Veranstaltung, einschließlich einer Veranstaltung mit einem kulturellen oder sportlichen Element, bringen. In der Praxis ändert sich jedoch nichts an der Auslegung der Anwendung dieser Bestimmung.
Lockerung der Bedingung für die Steuerbefreiung von Einkünften aus dem Verkauf von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien
Verkauft eine natürliche Person ein Einfamilienhaus oder eine Wohneinheit, in der sie unmittelbar vor dem Verkauf weniger als zwei Jahre gewohnt hat oder in der sie nicht gewohnt hat (bei Immobilien, die ab dem 1. Januar 2021 erworben wurden), und verwendet sie den Erlös zur Deckung ihres eigenen Wohnbedarfs, sind die Einkünfte aus dem Verkauf dieser Immobilien steuerfrei. Diese Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige bis zum Ende des Zeitraums für die Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr, in dem der Erwerb erfolgt ist, eine entsprechende Mitteilung bei den Steuerbehörden einreicht. Der Gesetzgeber schlägt vor, diese recht strenge formale Bedingung für die Steuerbefreiung zu lockern. Die Meldepflicht bleibt bestehen, aber wenn die Person dies versäumt, kann sie dennoch die Einkommensbefreiung in Anspruch nehmen. Diese Änderung soll für Gelder gelten, die bereits am 1. Januar 2023 zugeflossen sind. Kommt eine Person der Meldepflicht nicht nach, verliert sie zwar nicht den Anspruch auf die Einkommenssteuerbefreiung, wird aber mit einer nichtmonetären Strafe belegt.

author: Monika Lodrová