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Wechselkursunterschiede und Unterstützungen im Jahresabschluss

Wechselkursunterschiede und Unterstützungen im Jahresabschluss

Die richtige Buchung von Förderungen, Staatsunterstützungen und Wechselkursunterschieden im Jahresabschluss bringt bedeutende Risiken mit sich. BuchhalterInnen, SteuerberaterInnen und WirtschaftsprüferInnen müssen darauf achten. Neue von dem Nationalbuchhaltungsrat („NBR“) erlassene Auslegungen von I-42 und I-43 zum Thema Wechselkursunterschiede bei Forderungen und Anzahlungen in fremden Währungen werden von Fachkreisen einigermaßen kontrovers empfunden.

Die an die Unternehmer in 2020 gewährte Staatsunterstützung ist ziemlich breit gefächert. Die größte Gruppe der Staatsunterstützung stellt wohl direkte betriebliche Unterstützung dar, wie z.B. das Hilfeprogramm Antivirus oder Kompensationsunterstützungsinstrumente wie COVID-Miete oder COVID-Kultur. Für alle diese Programme (mit Ausnahme von dem Programm Antivirus C, auf das ich im nächsten Absatz eingehen werde) stellen die Mittel beim Empfänger im Endeffekt einen Erlös und einen Geldeingang dar. Für diese Unterstützungsinstrumente ist dabei typisch, dass die Buchungseinheit die unterstützten Kosten zuerst selbst aus eigenen Mitteln tragen muss und erst danach deren Rückerstattung in Form der Staatsunterstützung beantragen kann. Insbesondere beim Zeitraum der buchhalterischen Erfassung tauchen Zweifel auf, wann der Erlös aus der Unterstützung in Erlöse zu buchen ist. Einerseits besagt eine Regel, dass der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit den Kosten einzuhalten ist, die in Form der Unterstützung rückerstattet werden. Andererseits besteht da einer der Hauptbuchhaltungsgrundsätze, und zwar der Grundsatz der Vorsicht. Eine Stütze ist die Auslegung des Nationalbuchhaltungsrats I-14, laut der der Erlös aus der Unterstützung in dem Buchhaltungszeitraum auszuweisen ist, in dem der Erwerb der Unterstützung unzweifelhaft wird. Sollten wir ins Schwanken geraten, in welchem Zeitraum der Erlös aus dem Programm Antivirus auszuweisen ist, mit dem die Löhne/Gehälter für Dezember unterstützt werden, stellen wir uns die Frage, ob wir zum 31.12. 2020 Zweifel daran hatten, dass uns die Unterstützung für die Löhne/Gehälter aus diesem Programm ausgezahlt wird? Sofern wir die Unterstützung aus diesem Programm bereits wiederholt beantragen und aus eigener Erfahrung wissen, dass wir sie stets problemlos erhielten, buchen wir ruhig die Erlöse aus der Unterstützung noch in Dezember 2020. Sollten wir jedoch Zweifel haben, können wir uns noch auf eine Auslegung des NBR stützen, und zwar auf die I-24, die nachfolgende Ereignisse behandelt. Wenn nach dem Bilanzstichtag, jedoch noch vor der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 bestätigt werden kann, dass die Unterstützung für Dezemberlöhne/-gehälter zugesagt wurde, ist es empfehlenswert den Erlös aus der Unterstützung noch im Jahr 2020 zu buchen.

Die Besonderheit des Programms Antivirus C bestand darin, dass anstatt Auszahlung von Unterstützungen der Staat flächendeckend an die Senkung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer herantrat. Die Arbeitgeber sparten somit diesen Teil des Personalaufwands. In diesem Fall geht es um keinen Erlös aus betrieblicher Unterstützung, sondern um eine reale Senkung der Arbeitgeberkosten und so soll der Vorgang auch verbucht werden.

Das zweite nun häufig debattierte Thema sind die Wechselkursumrechnungen von Forderungen und Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag. Mit dieser Problematik befassen sich zwei neueste Auslegungen des NBR, namentlich die I-42 und I-43. Während die I-42 die neue Weise der Buchung der Wechselkursunterschiede an Forderungen in ausländischen Forderungen beschreibt, zu denen handelsrechtliche Wertberichtigungen gebildet wurden, verändert die I-43 die angeeigneten Regeln für die sog. Wechselkursumrechnung von geleisteten Anzahlungen infolge der Anschaffung des Anlagevermögens, von Vorräten oder auch Dienstleistungen. Gemäß I-42 sind Wechselkursunterschiede zum Bilanzstichtag nicht von deren Bruttowert, sondern Nettowert umzurechnen. Gemäß I-43 sollten dann geleistete Anzahlungen, bei denen keine geldliche Rückerstattung erwartet wird, überhaupt nicht zum Bilanzstichtag mit dem Abschlusswechselkurs umgerechnet werden. Ich glaube, dass viele von Ihnen bereits die Möglichkeit hatten, sich mit diesen neuen Auslegungen vertraut zu machen und sich Ihre eigene Meinung darüber zu bilden, ob es geeignet ist diese in der Praxis anzuwenden oder nicht. Ich persönlich stimme den Schlüssen in diesen Auslegungen zu, halte sie für einen Schritt in die richtige Richtung. Ich weise jedoch darauf hin, dass es nötig ist die Prozess- und technische Auswirkungen, Möglichkeiten unserer Buchhaltungssoftware, Notwendigkeit deren Anpassungen und last but not least auch steuerliche Auswirkungen zu berücksichtigen. Bis heute ist uns keine offizielle Stellungnahme der Finanzverwaltung in dieser Sache bekannt. Unserer Meinung nach sollte jedoch die Buchung vollständig für Zwecke der Ermittlung der Einkommen-/Körperschaftssteuergrundlage respektiert werden, wobei wir empfehlen vorsichtig die Auflösung der handelsrechtlichen Wertberichtigungen zu behandeln und nicht zu vergessen die entsprechende Steuergrundlagenanpassung vorzunehmen.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken einer unterschiedlichen Behandlung der Wechselkursunterschiede aus Forderungen laut beiden o.a. Auslegungen identifizierten, stellten Sie sich sicherlich die Frage, warum die Auslegung I-43 nur die geleisteten Anzahlungen behandelt und sich nicht mit erhaltenen Anzahlungen befasst, wenn derselbe Grundsatz an beide Gruppen der Anzahlung anwendbar ist. Leider habe ich keine Antwort parat auf diese Frage, allerdings kann ich verraten, dass für erhaltene Anzahlungen höchstwahrscheinlich in der nahen Zukunft eine separate Auslegung erarbeitet wird, welche die gleichen Grundsätze anwenden wird, wie die bereits geltende I-43.

 

jiri.pospisil@bdo.cz