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ATAD-Problematik in der Körperschaftssteuererklärung

ATAD-Problematik in der Körperschaftssteuererklärung

Bei der Aufstellung der Steuererklärung für 2020 dürfen vier neue Regelungen nicht vergessen werden, die in den tschechische Steuervorschriften bereits 2019 auf Anlass der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung umgesetzt wurden.  Die Regelungen, deren Ziel es ist die aggressiven Steuergestaltungen und Gewinnverschiebungen zu bekämpfen, entstanden im Einklang mit der Richtlinie des EU-Rats (ATAD) und setzten Regeln fest für:

  • Übertragung von Vermögenswerten und Wegzugsbesteuerung,
  • beherrschte ausländische Unternehmen (Hinzurechnungsbesteuerung),
  • Behandlung der Folgen unterschiedlicher Rechtsqualifikation.

In der Mustersteuererklärung für 2020 gibt es im Zusammenhang mit der Umsetzung der ATAD-Richtlinie neue Zeilen 63 und 163. Der Grund ist die Tatsache, dass die Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit einiger Aufwendungen infolge der neuen Regelungen nicht zur Entstehung steuerlich absetzbaren Aufwendungen führt, sondern zur Ausweisung der Beträge, um die das Wirtschaftsergebnis zu erhöhen ist. Worin besteht der Unterschied? Unter gesetzlichen Bedingungen kann das Wirtschaftsergebnis um diese Beträge in den Folgejahren gesenkt werden.  

Häufige Unklarheiten in der Auslegung der neuen Regelungen führten dazu, dass die Generalfinanzdirektion ein Merkblatt zu deren Anwendung erlies. Einige der Antworten der Generalfinanzdirektion betreffen Fälle, die es ganz real in 2020 geben könnte. Und gerade auf diese Fälle möchten wir hinweisen.

Die Zinsabzugsbeschränkung betrifft insbesondere große Investmentgruppen, bei denen die festgelegten Zinslimits von 80.000.000 CZK (bzw. 30 % EDITDA) überschritten werden konnten. Wir weisen darauf hin, dass bei der Ermittlung der Zinsen in die Summe der Zinsen auch Wechselkursverluste im Zusammenhang mit Vertragszinsen sowie die in 2020 im Rahmen der steuerrechtlichen Abschreibungen der Sachanlagen als steuerlich absetzbare Kosten einzubeziehen sind, unter der Voraussetzung, dass diese im Einklang mit Rechnungslegungsvorschriften zum Bestandteil der Bewertung beim Vermögen wurden, das nach dem 17. Juni 2016 in Betrieb gesetzt wurde.

Die Übertragung von Vermögenswerten und Wegzugsbesteuerung betrifft ausländische Betriebsstätten, die von tschechischen unbeschränkt Steuerpflichtigen errichtet wurden, die in Tschechien befindlichen Betriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen und ferner die Fälle, in denen in 2020 die steuerliche Ansässigkeit aus Tschechien ins Ausland übertragen wurde. Wir weisen darauf hin, dass die Regelung sich auf die Tatsachen bezieht, die nach dem 01.01.2020 eintraten, wobei als Vermögenswerte auch Vorräte und GWG gelten. Wenn eine Betriebsstätte oder deren Errichter in 2020 im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Übertragung von Vermögenswerten die übertragenen Vermögenswerte in eine andere Erfassung umbuchte, weisen wir darauf hin, dass so ein Fall so zu behandeln ist, als ob eine entgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zu einem marktüblichen Preis erfolgte. Danach ist zu klären, ob Tschechien das Recht auf die Besteuerung der Einkünfte aus den entgeltlichen Folgeübertragung verliert. Falls ja, ist das Ergebnis der Transaktion auf einer separaten Zeile der Steuererklärung auszuweisen. Es ist empfehlenswert für diese Fälle über erstellte Funktions- und Risikoanalysen zu verfügen, die ein unentbehrlicher Teil der Verrechnungspreisdokumentation sind.

Die Besteuerung der beherrschten ausländischen Unternehmen (Hinzurechnungsbesteuerung) betrifft die Unternehmen, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einer Jurisdiktion mit der Steuerpflicht um eine Hälfte kleiner gründeten, als die Steuerpflicht in Tschechien wäre. Wir weisen darauf hin, dass die Einkünfte des beherrschten Unternehmens als Einkünfte des beherrschenden Unternehmens gelten. Die Aufwendungen des beherrschten Unternehmens sind für Zwecke der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage im Einklang mit tschechischen Rechtsvorschriften zu würdigen.

Die Anwendung der neuen Regelungen muss nicht immer bei der Aufstellung der Steuererklärung ganz eindeutig sein. Über die Weiterentwicklung in diesem Bereich werden wir Sie daher ausführlicher informieren.

 

lenka.lopatova@bdo.cz