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Wiedereinführung des Ersatzbonus

Wiedereinführung des Ersatzbonus

Im November 2021 verabschiedete die Regierung den Entwurf des Finanzministeriums über den Ersatzbonus. Es handelt sich um eine Unterstützung, die es bereits in den vorherigen Pandemiewellen gab, und die, genauso wie davor, Selbständige und Gesellschafter kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung (d.h. Gesellschaften mit maximal zwei Gesellschaftern, bzw. Familienunternehmen) unterstützt.

Gemäß diesem Entwurf erhalten Selbständige oder Gesellschafter von GmbHs den Ersatzbonus in Höhe von 1.000 CZK pro Tag. Unternehmer in Quarantäne oder in der häuslichen Isolierung haben Anspruch jeweils auf mindestens 500 CZK pro Tag. Denselben Betrag können auch Mitarbeiter mit Arbeitsdurchführungsvereinbarungen beantragen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen.  

Ähnlich wie davor muss auch jetzt die Geschäftstätigkeit für den Antragsteller seine Haupteinkommensquelle sein.  

Das Finanzministerium plante bisher zwei Bonuszeiträume, den ersten vom 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021, den zweiten vom 1. Januar bis 31. Januar 2022. Je nach Entwicklung der Pandemie-Lage kann die Regierung nachfolgend weitere Ersatzbonuszeiträume durch eine Regierungsanordnung festlegen, und zwar jeweils für einen weiteren Kalendermonat.  

Den Anspruch auf den Ersatzbonus haben diejenige, deren Einkünfte im Ersatzbonuszeitraum mindestens um 30 % gegenüber der Durchschnittshöhe der Einkünfte im Vergleichszeitraum sanken. Als Vergleichszeitraum gelten drei beliebige nacheinander folgende Kalendermonate vom Juni bis Oktober 2021. Bei Saisonunternehmen, die im Sommer ihre Geschäftstätigkeit nicht ausüben, sind die Einkünfte im Ersatzbonuszeitraum mit den Einkünften aus dem Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. März 2020 (also mit dem vergleichbaren Winterzeitraum vor dem Pandemiebeginn) zu vergleichen.

Ähnlich wie früher, stellt auch dieser Ersatzbonus eine Einkommensteuerrückerstattung dar und wird auf Grund des Antrags von Finanzämtern ausgezahlt.  

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die Anträge frühestens nach der Beendigung des Ersatzbonuszeitraumes gestellt werden können, d.h. in dem Zeitraum, in dem schon die Senkung der Einkünfte genau beziffert werden kann. Die Anträge sind binnen der Frist von zwei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Ersatzbonuszeitraumes zu stellen, wobei die Antragsteller Gebrauch von der speziell errichteten Webbox machen können, den Antrag per E-Mail, Datenbox, Post oder persönlich im Empfangsbüro  des Finanzamtes stellen können.

Sämtliche weitere Informationen zum Ersatzbonus finden Sie auf den Webseiten des Finanzministeriums hier.

 


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