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Fehler und Irrtürmer in Steuererklärungen: natürliche Personen

Fehler und Irrtürmer in Steuererklärungen: natürliche Personen

Mit dem kommenden Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 2021 ist es angebracht die Bereiche zu rekapitulieren, in denen auf natürliche Personen Fallstricke lauern. Nachstehend bringen wir Ihnen die Übersicht der Fehler und Irrtürmer, auf die wir in unserer Praxis stoßen, samt der Information, mit welchen eventuellen Sanktionen seitens der Behörden zu rechnen ist.

 

Pflichtabgabe der Steuererklärung und Pflichtangabe von bestimmten Arten von Einkünften

Vereinfacht kann gesagt werden, dass diejenigen Personen, die kein Einkommen haben (bzw. mit Einkommen von insgesamt bis zu 15.000 CZK), Personen, die ausschließlich ihr Einkommen aus der nichtselbständigen Arbeit von einem Arbeitgeber (sonstige Einkünfte bis zu insgesamt 6.000 CZK) haben und die Personen, die sich für das Pauschalsteuersystem registrierten und die Bedingungen erfüllen, keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.

Oft kommt es in der Praxis vor, dass natürliche Personen es unterlassen ihre Steuererklärung abzugeben, wenn  sie zwar Einkünfte über die genannten Grenzen der sonstigen Einkünfte erzielten, jedoch fälschlicher Weise davon ausgegangen sind, dass die o.a. Grenzen Limits des Gewinns (d. h. der Unterschied zwischen den Einnahmen und Ausgaben) oder der Nettoeinkünfte sind, und nicht die Grenze der Bruttoeinkünfte (z.B. vor dem Abzug des Anschaffungspreises von Wirtschaftsgüter oder vor dem Abzug der im Ausland errichteten Quellensteuer). Verkauft z.B. eine Person ein Fahrzeug binnen eines Jahres nach dessen Anschaffung, u.a. mit Verlust, oder Wertpapiere für mehr als 100 TCZK pro Jahr, auch wenn nur mit einem geringen Gewinn, tauscht Kryptowährungen gegen ein neues Telefon um u. ä., ist sie höchstwahrscheinlich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

Weitere oft unterlassene Gründe für die Einreichung der Steuererklärung sind beispielsweise die Beendigung der Renten- oder Lebensversicherung, für die Steuerabzüge in Anspruch genommen wurden, Geschäfte mit Wertpapieren oder Gewinne aus ausländischen Wertpapieren, Transaktionen mit Kryptowährungen oder NFT, Tausch gegen Ware u. ä. Last but not least sind es auch Arbeitnehmeraktienprogramme, bei denen in einigen Fällen die Arbeitnehmer verpflichtet sind den Unterschied zwischen dem Marktpreis der erworbenen Wertpapiere und dem Entgelt für diese in der Steuererklärung anzuführen und zu besteuern (trotz der Erwartung, dass der Arbeitgeber stets für die Besteuerung verantwortlich ist).

In den Fällen, in denen keine Steuererklärung abgegeben wurde, droht ein Verspätungszuschlag. Dieser wird von der gesamten Steuer (nicht aus der Steuernachzahlung) berechnet, und kann somit ziemlich hoch sein. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich, dass sich die Personen des Irrtums erst nach einer längeren Zeit bewusst werden. Hat z. B. eine Person Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ca. 80 TCZK pro Monat und gibt sie ihre Steuererklärung mit einer Verspätung von 6 Monaten ab, droht ihr eine Sanktion von rund 6 TCZK, obwohl sie keinen bedeutenden Gewinn erzielte.

Entsteht durch die Angabe der jeweiligen Einkünfte auch ein Steuerrückstand, droht dem Steuerpflichtigen eine Sanktion in Form der Verzugszinsen von ca. 12 % vom Steuerrückstand pro Jahr.

In der Steuererklärung werden die befreiten Einkünfte nicht ausgewiesen. Gerne möchten wir jedoch auf die Pflicht hinweisen die befreiten Einkünfte zu melden, wenn diese mehr als 5 Millionen CZK pro Jahr betragen. Die Unterlassung der Abgabe der Meldung der befreiten Einkünfte führt zu nicht erheblichen Sanktionen je nach Länge der Verspätungsabgabe (0,1 % - 15 % von befreiten Einkünften). Befreite meldepflichtige Einkünfte sind z.B. Einkünfte aus dem Nachlass (Immobilien und bewegliche Sachen), Einkünfte aus Spenden (z. B. zwischen Familienangehörigen), Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren nach 3 Jahren Besitzdauer oder aus Geschäftsanteilen nach 5 Jahren Besitzdauer.

 

Termin für die Abgabe der Steuererklärung

Eine ziemlich große Anzahl von Personen ist sich der Friständerung für die Abgabe der Steuererklärung bewusst, die seit dem letzten Jahr gilt. Die klassische Frist zum 01.04. verlängert sich unter bestimmten Umständen automatisch auf den ersten Arbeitstag im Mai (02.05.2022). Damit diese Fristverlängerung erfolgt, ist die Steuererklärung elektronisch einzureichen, d. h. beispielsweise per Databox, mit einem qualifizierten Zertifikat oder über das Portal Meine Steuern (mit geprüfter Identität).

Zugleich ist es wichtig daran zu denken, dass wenn die Steuererklärung (auch elektronisch) vor dem 01.04. eingereicht wird, gilt auch die Frist für die Zahlung eventueller Steuerrückstände zum 01.04. und nicht zum 02.05. Es ist daher zu überlegen, wann der Steuerpflichtige die Steuererklärung tatsächlich einreichen wird. Möchte der Steuerpflichtige möglichst schnell seine Steuerüberzahlung rückerstattet bekommen, sollte er seine Steuererklärung in gleich welcher Form bis zum 01.04. einreichen. Will der Steuerpflichtige die Steuer möglichst spät entrichten, hat er seine Steuererklärung erst nach dem 01.04. einzureichen.

 

Formelle Erfordernisse der Steuererklärungen

Was die Fehler in formellen Erfordernissen der Steuererklärung angeht, kommt es häufig vor, dass Steuerpflichtige als ihre Adresse die Adresse angeben, unter der sie sich im Moment aufhalten, und nicht die Adresse ihres festen Wohnsitzes (d.h. die Adresse, die im Personalausweis steht). Dies ist höchstwahrscheinlich auf die Bezeichnung des Feldes „Aufenthaltsadresse“ zurückzuführen. Die Ausfüllung einer falschen Adresse kann dazu führen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung an ein anderes als sein örtlich zuständiges Finanzamt einreicht, bzw. die Einreichung abgelehnt wird. Daraus kann dann wiederum die Verspätung in der Einreichung der Steuererklärung resultieren, bis das Finanzamt die Steuererklärung an das zuständige Finanzamt weiterleitet.

Reichen Steuerpflichtige Steuererklärung in Papierform ein, ist es empfehlenswert zu überprüfen, dass die Steuererklärung unterschrieben wurde – und zwar sowohl im Feld „Unterschrift“, als auch im etwaigen Antrag auf die Rückerstattung der Steuerüberzahlung (es sind daher zwei Unterschriften auf einer Seite nötig), ansonsten wird die Überzahlung nicht rückerstattet.

Ferner ist es empfehlenswert in der Steuererklärung einen Kontakt anzugeben – die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Stellen die Finanzbeamten kleine Unstimmigkeiten fest, fordern sie sehr oft nicht formell (d.h. telefonisch oder per E-Mail) den Steuerpflichtigen zu deren Abhilfe auf. Ist kein Kontakt angegeben, bleibt den Finanzbeamten nichts Anderes übrig, als eine offizielle schriftliche Aufforderung zu senden, was z. B. die Rückerstattung der Steuerüberzahlung, auf die viele Steuerpflichtige ungeduldig warten, verzögern kann. Wenn der Steuerpflichtige der Steuerbehörde die aufgeforderten Informationen nicht am Telefon mitteilen will, kann er selbstverständlich ablehnen die Informationen zu erteilen und um die Übersendung einer schriftlichen Aufforderung zu bitten – die er später mit seinem Steuerberater besprechen kann.

 

Fehlende Anlagen und wichtige Bedingungen für die Geltendmachung von Steuervergünstigungen

Für die Geltendmachung verschiedener Positionen für die Senkung der Steuerpflicht ist eine Reihe von Unterlagen vorzulegen. Der Anhalt für die erforderlichen Unterlagen kann die Seite mit Unterschrift des Vordrucks der Steuererklärung sein, in der im oberen Teil „Anlagen zur Steuererklärung“ stehen. Nach unseren Erfahrungen fügen die Steuerpflichtigen oft der Steuererklärung die Anlagen nicht bei, die in der Liste nicht ausdrücklich genannt sind (insbesondere deshalb, da diese nur im ersten Jahr der Geltendmachung vorzulegen sind), jedoch die Steuerbehörden lassen die Geltendmachung ohne diese in der Regel nicht zu:

Beim Abzug der gezahlten Hypothekzinsen für Wohnzwecke verlangt das Finanzamt im ersten Jahr der Geltendmachung des Abzugs die Vorlage des Hypothekenkreditvertrags. Ferner ist es angebracht auch den Grundbuchauszug beizufügen. Aus diesen Unterlagen muss sich die Erfüllung der Bedingungen für die Geltendmachung des Abzugs ergeben, nämlich dass der Steuerpflichtige, der Gebrauch von dem Abzug macht, der Eigentümer der Immobilie und auch die Kreditvertragspartei ist. Zugleich ist daran zu denken, dass beim Abschluss eines Vorvertrags die Hypothekzinsen nicht von Anfang an abgezogen werden können – es ist die Bedingung des gemeldeten Wohnsitzes in der Immobilie zu erfüllen, was natürlich nicht möglich ist, wenn die Immobilie sich noch im Aufbau befindet.

Bei der Geltendmachung des Abzugs in Form von Renten- oder Lebensversicherungsbeiträgen verlangt das Finanzamt die Vorlage des Versicherungsvertrags im ersten Jahr deren Geltendmachung.

Bei dem Kindersteuerabzug machen ziemlich oft die Eltern den Fehler, dass beide Elternteile den Abzug für dasselbe Kind geltend machen. Dies wird vom Finanzamt sehr oft festgestellt, da es über die Daten (z. B. Geburtsregister-Nr. des Kindes) zu den Angelegenheiten verfügt.

 

Weitere Tipps, die zur Senkung der Steuerpflicht und zum schnelleren Verlauf des Steuerverfahren führen können

In der Steuererklärung für 2021 wird es möglich sein rückwirkend einen höheren Anspruch auf die Steuervergünstigung für das zweite und weitere Kind (wurde in laufenden Gehältern und Löhnen nicht berücksichtigt) geltend zu machen. Falls der Steuerpflichtige die Jahreseinkommensabrechnung beim Arbeitgeber nicht beantragte, empfehlen wir die Steuererklärung einzureichen und den Anspruch auf die erhöhten Beträge geltend zu machen.  

Natürliche Personen machen ziemlich häufig in der Steuererklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Pauschalausgaben (30 % von Einkünften oder 600 TCZK – den niedrigeren Betrag davon) geltend, anstatt tatsächliche Kosten abzusetzen. Bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ist es jedoch möglich steuerrechtliche Abschreibungen der vermieteten oder verpachteten abzuziehen, d.h. den Anschaffungspreis als Kosten von der Steuergrundlage im Laufe der Jahre abzuziehen. Diese reichen häufig aus der Steuersicht für die Deckung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus und so entsteht aus diesen Einkünften keine Steuerpflicht. Die Problematik ist jedoch ziemlich komplex und es ist ein Fall für Fall zu beurteilen, in welchem sich die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten mit den Abschreibungen, bzw. der Übergang auf die Geltendmachung der Ausgaben auf diese Art und Weise tatsächlich lohnt.

Ferner empfehlen wir sorgfältig sämtliche Anschaffungskosten oder Ausgaben zu erfassen, die gegenüber den verschiedenen Arten von Einkünften abgesetzt werden können. Die Steuerverwaltung kann sich diese Unterlagen in der Regel bis zu drei Jahren nach der Einreichung der Steuererklärung anfordern. Der Steuerpflichtige muss im Stande sein die Positionen nachzuweisen, obwohl er in der Regel nicht verpflichtet ist deren Erfassung und Unterstützungsunterlagen samt der Einreichung selbst vorzulegen. Weist der Steuerpflichtige die erklärten Angaben (hier Ausgaben) nicht nach, kann das Finanzamt in Folgeverfahren die Einkommensteuer samt Strafe (20 % von der Endsteuer) und Verzugszinsen (ca. 12 % pro Jahr) nachbemessen.

Bei Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen empfehlen wir bei ausländischen Einkünften aus den Gewinnanteilen u. ä. die Besteuerung mit der Quellensteuer mit dem Satz von 15 % (anstatt der laufenden Sätze von 15 % und 23 %) zu erwägen.

Es ist empfehlenswert den Vordruck der Einkommensteuererklärung auf dem Portal EPO (über Meine Steuern) auszufüllen, wo Sie auf viele Fehlerarten („Fehlerprotokoll“) hingewiesen werden. Nach der Überprüfung ist es selbstverständlich möglich die Datei auszudrucken und die Steuererklärung auch in der Papierform am Finanzamt abzugeben.