arrow_upward

GB ist aus Sicht der USt ein Drittland

GB ist aus Sicht der USt ein Drittland

Mit dem Uhrschlag um Silvestermitternacht endete der Übergangszeitraum nach dem Austritt vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union  und Großbritannien wurde aus Sicht der Umsatzsteuer ein Drittland. Beim Warenverkauf nach Großbritannien wird die Agende bezüglich Zollverfahren steigen, aber das Nachweisen der USt-Befreiung wird dadurch paradoxerweise erleichtert. Lieferungen werden nicht mehr in Zusammenfassenden Meldungen ausgewiesen und alle Gemeinschaftsbestätigungen über Wareneingang werden grundsätzlich durch Entscheidungen des Zollamts über Warenausfuhr aus der EU ersetzt, zumindest da, wo die Ware im Zollmodus Ausfuhr erfolgt.  

Bei der Aufstellung der Steuererklärung für Dezember oder Januar können wir auf Lieferungen stoßen, die im Dezember begannen, aber der Kunde die Ware erst im Januar erhielt. In diesen Fällen wird es richtig sein die Lieferung noch nach Gemeinschaftsregeln für Warenbewegung, also außer Modus Einfuhr und Ausfuhr, auszuweisen und zwar auch in dem Fall, wenn die Ware über die EU-Grenze erst im Januar geht.  

  • Beispiel: Ein Kunde aus Großbritannien bestellte beim tschechischen Steuerpflichtigen eine Lieferung von Produktionsteilen. Der Steuerpflichtige übergab die Teile dem Beförderer in Pilsen am 29.Dezember 2020. Die Lieferung kam in Großbritannien erst am 4. Januar 2021 an. An demselben Tag stellte der tschechische Steuerpflichtige eine Rechnung für die Lieferung aus, die er in der USt-Erklärung für Januar auf Zeile 20 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausweist, jedoch unter der Voraussetzung, dass er alle notwendigen Erfordernisse für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllte.

Der Status eines Drittlandes heißt für Großbritannien nicht nur den Austausch von Warenlieferungen für die Ausfuhr und Warenbeschaffung für die Einfuhr. Es betrifft grundsätzlich die Möglichkeit nicht mehr von einer vereinfachten Abwicklung Gebrauch zu machen, die unter Mitgliedsstaaten gilt. Seit dem ersten Januar ist es also nicht mehr möglich beim Handel mit Großbritannien Gebrauch von Dreieckgeschäften, Lagermodus, Gemeinschaftsregeln für Lieferungen und Anschaffungen neuer Verkehrsmittel und auch nicht von der Regel für Warenversand zu machen, die ermöglichten, bis zur Überschreitung der Schwelle für den Warenversand nach Großbritannien diese Lieferungen mit tschechischer Umsatzsteuer zu belegen. Seit Januar richtet sich der Handel mit Großbritannien nach gleichen Regeln, die auch für andere Nicht-EU-Staaten gelten, wie z.B. USA, China oder Russland.

Eine Ausnahme bleibt der Handel mit Nordirland, das auch nach dem ersten Januar bei Warenlieferungen als EU-Mitgliedstaat zu betrachten ist und aus diesem Grund wird es die Umsatzsteueridentifikationsnummer mit der Vorsilbe „XI“ benutzen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Dienstleistungserbringung, bei der Nordirland als Drittland gilt.

In den Fällen, wenn der tschechische Steuerpflichtige jedes Jahr die Rückerstattung der in Großbritannien entrichteten Mehrwertsteuer beantragt, ist der verkürzte Termin für die Antragsstellung für 2020 in Betracht zu ziehen. Anstatt der Standardfrist bis zum 30.09.2021, die für die Steuerrückerstattung für 2020 aus den EU-Staaten gilt, wird es möglich sein die Steuerrückerstattung aus Großbritannien für 2020 bis zum 31.03.2021 zu beantragen.