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Generalfinanzdirektion veröffentlichte die ersten Antworten auf die Fragen im Zusammenhang mit DAC6

Generalfinanzdirektion veröffentlichte die ersten Antworten auf die Fragen im Zusammenhang mit DAC6

Infolge der COVID-19-Pandemie wurden die Fristen für die Erfüllung der Meldepflicht aufgeschoben. Allerdings laufen sie langsam gerade in diesen Tagen aus (mehr HIER). Die Finanzverwaltung veröffentlichte auch im vergangenen Jahr das elektronische Formular auf dem Steuerportal (HIER).

Die Generalfinanzdirektion (GFD) erließ Ende des Jahres das erwartete Merkblatt (mehr HIER), das Antworten auf bestimmte Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes Nr. 164/2013 GBl., über den internationalen automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC6), beinhaltet. Leider erfüllte dieses Dokument größtenteils die Erwartungen der Intermediäre und der Steuerpflichtigen selbst nicht. Trotzdem ist es angebracht einige Punkte aus dem Merkblatt zu erwähnen.

Zuständige Steuerbehörde ist das Spezialisierte Finanzamt. Die Meldungen können in der tschechischen und auch englischen Sprache erfolgen. Die Steuerbehörde kann sie allerdings zur Übersetzung der feien Textfelder auffordern.

Eine wichtige Information teilte die GFD gleich auf Seite zwei des Merkblattes zu den sog. historischen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit. Es handelt sich um Steuergestaltungen, die im Zeitraum vom 25.06.2018 bis 28.08.2020 für die Umsetzung freigegeben wurden, aber bei denen der erste Schritt der Umsetzung nicht erfolgte.  Die GFD stellt zu diesem Punkt fest, dass wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung bis 28. August 2020 einschließlich gebildet wurde, aber der erste Schritt der Umsetzung nicht erfolgte, ist die Steuergestaltung nicht meldepflichtig.  Die Gestaltung würde dann meldepflichtig, wenn der erste Schritt der Umsetzung erfolgen würde.

Die GFD beschreibt in dem Merkblatt abgesehen von einigen Ausnahmen eher allgemein, welche Arten der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen es gibt, wer genau Intermediär der Gestaltung ist und was überhaupt unter dem Begriff „Steuergestaltung“ zu verstehen ist. Allerdings konnte dies alles bereits z.B. der Gesetzesbegründung entnommen werden.

Die GFD beschreibt ferner beispielsweise die Nummern zur Identifizierung von Gestaltungen (Registriernummern A-ID und Offenlegungsnummern D-ID). Registriernummer (A-ID) – es handelt sich um eine eindeutige Nummer zur Identifizierung einer Steuergestaltung, die automatisch nach der Bearbeitung einer neuen Meldung generiert wird (d.h. die A-ID wird einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung zugeteilt, die zum ersten Mal innerhalb der EU gemeldet wurde). Offenlegungsnummer (D-ID) - es handelt sich ebenfalls um eine eindeutige Nummer zur Identifizierung einer Steuergestaltung, die automatisch nach der Bearbeitung einer neuen Meldung oder Folgemeldung generiert wird, die nicht berichtigend ist. Die GFD empfiehlt den Steuerpflichtigen, dass sie im Rahmen der Meldung in ihren Kontaktangaben ihre E-Mail-Adresse angeben. Die E-Mail-Adresse ist erforderlich für die Übersendung der Nummern zur Identifizierung (A-ID und D-ID) nach der Bearbeitung der Meldung und auch für etwaige Kommunikation mit der Steuerbehörde im Falle mangelhafter Einreichungen.

Die GFD deutet im Merkblatt ebenfalls die möglichen Voraussetzungen für die meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung an. Die GFD setzt in dem Merkblatt voraus, dass damit jemand eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vorschlägt oder anbietet, muss es prinzipiell zugleich folgende Tatsachen geben: Es muss jemanden geben, der so eine Steuergestaltung vorschlägt (Intermediär, Steuerpflichtiger oder Mitarbeiter) und zugleich muss es einen Vorschlag geben, dessen Absicht es ist dem Steuerpflichtigen einen Steuervorteil zu gewähren, einschließlich Einkommens- oder Vermögensverhüllung oder dessen Umgehung, wie im gemeinsamen OECD-Meldestandard im Kennzeichen Abschnitt II, Art. D, Anhang 3 beschrieben. Tritt der o.a. Gleichlauf nicht ein, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Steuergestaltung, die der Meldepflicht nicht unterliegt. Besteht der Grundgleichlauf, ist die Erfüllung wenigstens eines der Kennzeichen zu überprüfen (eventuell, wenn nötig, mittels des sog. Main-Benefit-Tests).

Die GFD beschreibt ferner Fälle, wenn ein Steuerpflichtiger nicht verpflichtet ist eine meldungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung zu melden, wenn er eine Meldung einreichte, die dieselben Angaben beinhaltete, die Meldung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einreichte oder wenn die Meldung dieser Steuergestaltung ein anderer Steuerpflichtiger in einem der EU-Mitgliedstaaten einreichte, die dieselben Angaben beinhaltete. Im Falle, dass eine meldungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung ein anderer Steuerpflichtiger meldete oder die Steuergestaltung in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet wurde, empfehlen wir die Nummern A-ID und D-ID aufzubewahren, die als ein Beweis der Erfüllung der Meldepflicht dienen können.  

Die GFD ging im Merkblatt auch auf die Berufsschweigepflicht ein. Handelt es sich um eine maßgeschneiderte Steuergestaltung, die an einen konkreten Nutzer gebunden ist, ist in diesem Fall (infolge der Berufsschweigepflicht) der Intermediär nicht die meldungspflichtige Person und die Meldepflicht geht entweder auf einen anderen Intermediären über, oder hat die jeweilige Steuergestaltung keinen weiteren Intermediären, geht die Meldepflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung über. Der Intermediär der meldungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung, der wenigstens zum Teil bezüglich der Steuergestaltung keine meldungspflichtige Person wegen seiner Berufsschweigeflicht ist, ist verpflichtet diese Tatsache rechtszeitig den anderen ihm bekannten Intermediären und dem Nutzer der Steuergestaltung mitzuteilen. Im Falle einer typisierten Steuergestaltung bezieht sich die Berufsschweigepflicht auf Nutzer und nicht auf die Gestaltung selbst. In diesem Fall meldet der Intermediär sonstige Informationen zu der Steuergestaltung, außer der Informationen zum Nutzer der jeweiligen Gestaltung. In diesem Fall ist es erwünscht, dass der Intermediär dem Nutzer auch die sog. A-ID mitteilt, die er nach der Bearbeitung seiner Meldung erhielt.

Das Merkblatt beinhaltet eine Reihe von weiteren Informationen. Diese wäre es möglich bereits der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Ferner behandelt das Merkblatt z.B. was unter dem Wert einer Steuergestaltung verstanden wird, wie bereits eingereichte Meldungen zu korrigieren sind, ob bereits eine Vertragsunterzeichnung als erster Schritt der Umsetzung der Steuergestaltung gilt usw. Leider mangelt es im Merkblatt an mehreren praktischen Beispielen, wie sie in der Praxis vorkommen können, um eine Vorstellung der Grenze der Meldepflicht zu bekommen. Allerdings eine sehr wichtige Frage betreffend die Dividendenausschüttung von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften behandelte das Merkblatt doch. In diesem Fall handelt es sich laut dem Merkblatt der GFD um die Erfüllung des Kennzeichens gemäß Anhang 3, Abschnitt 2, Art. C Abs. 1 Buchstabe c) und erwähnt zugleich die Notwendigkeit der Anwendung des Main-Benefit-Tests. Ist einer der Hauptvorteile kein steuerlicher Vorteil, unterliegt die grenzüberschreitende Steuergestaltung keiner Meldepflicht. In konkreten Gestaltungen kann auch die Erfüllung anderen Kennzeichen nicht ausgeschlossen werden.

Nicht nur in Tschechien, sondern auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten wird es offensichtlich noch lange dauern, bis die lange Skala der Auslegungsunklarheiten geklärt wird. Wahrscheinlich wird in vielen Fällen erst der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden. Bis dahin bleibt nichts anderes übrig als zu hoffen, dass Steuerbehörden gehalten werden im Falle etwaiger Verletzung der Meldepflicht eher milde Sanktionen aufzuerlegen, als die, die das Gesetz vorsieht.

Die Kammer der Steuerberater (KSB) bestrebt, dass mindestens die Grundfälle, auf die wir in der Praxis häufig stoßen, möglichst bald geklärt und beschrieben werden. Es verliefen und zurzeit immer noch anhaltende intensive Informationsaustausche zu diesen Fragen zwischen den Vertretern der KSB und GFD. Sie werden über Ergebnisse nicht nur auf unseren Seiten (HIER) informiert, sondern wenden Sie sich bei Rückfragen an Ihren Berater der BDO, mit dem Sie Ihren konkreten Fall besprechen.