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Zinsen aus dem zurückbehaltenen Abzug: ein weiteres Durchbrechen der gesetzlichen Regelung durch die

Zinsen aus dem zurückbehaltenen Abzug: ein weiteres Durchbrechen der gesetzlichen Regelung durch die

Falls Gesellschaften die Rückerstattung des Vorsteuerabzugs beantragen, kommt es vor, dass der Staat (das Finanzamt) ihnen den Betrag langfristig zurückbehält. Seit 2015 erkennen Finanzämter auf Grund der neuen Bestimmung der Abgabenordnung (§ 254a) den USt-Pflichtigen zu, bei denen sie überprüft haben (mit der Außenprüfung oder mit dem Verfahren zur Beseitigung der Zweifel), ob der Vorsteuerabzug begründet ist, den Anspruch auf Zinsen für die Zeit, seit der der Abzug überprüft wurde, und zwar in Höhe von 1 % p.a.+ Reposatz der Tschechischen Nationalbank. Die Höhe der Zinsen wurde in den Jahren 2017 und 2021 angepasst (erhöht). Wie nachstehend ausgeführt, halten die inländischen Gerichte allerdings weder die Zinsen in Höhe von 1 Prozent (aus dem Jahr 2015), noch 2 Prozent (aus dem Jahr 2017) für eine angemessene Vergütung für langfristige unbegründete Zurückbehaltung der Vorsteuer.

Die vernichtende Mehrheit der Fach- aber auch Laienöffentlichkeit hat im Juli 2020 in diesem Bereich das wie man sagen könnte Wendeurteil des Obersten Verwaltungsgerichts (in Sachen der EP ENERGY TRADING – Az 1 Afs 445/2019) wahrgenommen, in dem der erste Senat mit dem Verweis auf die aktuelle Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union die inländische Rechtsregelung, die die Zinsen aus dem Vorsteuerabzug verankert (§ 254a Abgabenordnung) für nicht konform mit dem EU-Recht bezeichnet. Laut dem Obersten Verwaltungsgericht gewährt das tschechische Gesetz den Steuersubjekten keine hinreichende Vergütung dafür, dass die Unternehmer für eine unangemessen lange Zeit nicht über den Vorsteuerabzug verfügen konnten, den sie in ihrer Steuererklärung ausgewiesen haben. Der Gerichtshof gibt nämlich an, dass es in so einem Fall im Einklang mit dem Mehrwertsteuerneutralitätsgrundsatz notwendig ist, den Mehrwertsteuerpflichtigen die sog. wirtschaftliche Belastung zu ersetzen. Diese stellt Zinsen dar, die im Falle des Darlehens die Person zahlen würde, die kein Kreditinstitut ist. Damit sind typischerweise Zinsen aus dem Unternehmenskredit gemeint. Das Oberste Verwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Sache die Höhe der Zinsen aus dem Vorsteuerabzug gemäß §254a Abgabenordnung in der vom 01.01.2015 bis 30.06.2017 geltenden Fassung beurteilt, in der das Gesetz Zinsen in Höhe des Reposatzes der Tschechischen Nationalbank um einen Prozentpunkt erhöht zuerkannt hat. In dem Urteil heißt es, dass es ohne eine größere Überprüfung auf dem ersten Blick ersichtlich ist, dass laufende von Nichtkreditinstituten (Unternehmern) gezahlte Zinsen die gesetzlichen Zinsen aus dem Vorsteuerabzug gemäß § 254a übersteigen. Daraufhin hat das Gericht ergänzt, dass in dem Fall, in dem die inländische Rechtsregelung mit dem EU-Recht im Widerspruch steht, sind die im Urteil „Kordárna“ (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts Az 7 Aps 3/2013) gezogenen Schlüsse anzuwenden, d.h. dem Steuersubjekt sind Zinsen in Höhe von 14 Prozentpunkten plus Reposatz der Tschechischen Nationalbank zuzuerkennen.   

Da die betroffene Rechtsregelung betreffend die Zinsen aus dem Abzug im Laufe deren Bestehens legislative Änderungen erfahren hat (seit dem 01.07.2017 und seit dem 01.01.2021), und zwar primär in der Frage der allmählichen Zinserhöhungen und gewisser Anpassung der Zinsdauer, und da sich das Verwaltungsgericht im Urteil EP ENERGY TRADING ausdrücklich nur mit der Fassung dieser Bestimmung vom 01.01.2015 bis 30.06.2017 befasst hat (d.h. die erwähnten Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt), ist unter der Fachöffentlichkeit die Frage entstanden, ob die novellierte Bestimmung § 254a Abgabenordnung seit dem 01.07.2017 bereits im Einklang mit dem EU-Recht steht oder nicht?

Wir waren stets davon überzeugt, dass nicht mal mit der Zinserhöhung von einem Prozentpunkt auf zwei Prozentpunkte seit dem 01.07.2017 es zur Heilung der grundlegenden Mängel der tschechischen Rechtsregelung in Hinblick der europäischen Legislative gekommen ist. Daher haben wir zusammen mit unseren Mandanten, die derselben Meinung waren, einen Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung geführt, und zwar mit ähnlichen Argumenten und mit der Stütze in der bisherigen Judikatur der inländischen, aber auch europäischen Verwaltungsgerichte.  

Am 28. April 2021 hat in unserer gemeinsamen Sache das Bezirksgericht Brünn entschieden, das es sich mit unserer Rechtsansicht über die Vorsteuerabzugszinsen in der Fassung vom 01.07.2017 identifiziert hat. Das Gericht hat auch diese Zinsen für offensichtlich im Widerspruch zu EU-Recht stehend (konkret dem Art. 183 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) erklärt. Das Bezirksgericht hat seinen Rechtsschluss, genauso wie das Oberste Verwaltungsgericht in Sachen von EP ENERGY TRADING, auf die letzten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (primär das Urteil vom 23. April 2020 in verbundenen Sachen C-13/18 und C-126/18 Sole-Mizo und Dalmandi Mezogazdasági) gestützt. Es hat wiederholt, dass die Zinsen aus dem zurückbehaltenen Abzug der Höhe der Zinsen zu entsprechen haben, die Nichtgeldinstitute gewähren. Zugleich mit dem Verweis auf einen Teil der Gesetzesbegründung zur Novelle § 254a Abgabenordnung hat es festgestellt, dass der Gesetzesgeber die Zinsen aus dem Vorsteuerabzug seit dem 01.07.2017 als eine Vergütung konzipiert hat, die zwischen den Einlagenzinsen und Kreditzinsen liegt. Bereits dies zeugt davon, dass solche Zinsen den EU-Anforderungen nicht entsprechen können. Zugleich hat das Gericht ergänzt, dass in dem jeweiligen Zeitraum nicht einmal die Höhe der Hypothekenzinsen einer so niedrigen Höhe (Reposatz + 2 Prozentpunkte) entsprochen haben, d.h. langfristiger und gesicherter Kredite.  

Das Bezirksgericht, dass zurzeit in diesem Bereich als eines der Ersten, wenn nicht als das Erste überhaupt gilt, hat mit seiner Ansicht ein Funken Hoffnung auf eine tatsächlich angemessene Vergütung für diejenigen Unternehmer geschaffen, denen Steuerbehörden unangemessen und unbegründet lange Vorsteuerabzug zurückbehalten haben, auch im Zeitraum nach dem 30.06.2017 (d.h. nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Sachen EP ENERGY TRADING). Den endgültigen Schluss bringt jedoch erst das Oberste Verwaltungsgericht, das sich mit dieser Frage sicherlich früher oder später befassen wird. Wir sind davon überzeugt, dass auch Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten vor dem Obersten Verwaltungsgericht was deren Einklang mit dem EU-Recht und der aktuellen Judikatur angeht, nicht durchkommen können.