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Pflichten des Arbeitgebers beim Arbeitnehmertesten in Fragen und Antworten

Pflichten des Arbeitgebers beim Arbeitnehmertesten in Fragen und Antworten

Seit einigen Wochen laufen die Pflichtantigenteste in Firmen. Trotzdem gibt es immer noch Bereiche, bei denen es nicht ganz klar ist, wie dabei zu verfahren ist. Wir haben daher für Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen gesammelt.

1. Muss der Arbeitgeber die Durchführung von Testen direkt in der Firma sichern oder kann er die Arbeitnehmer in eine Teststelle schicken?

Für die Teste kann genutzt werden:

Das Netz von POC-Antigenstellen, in denen die Untersuchung von Krankenkassen bezahlt wird.

Das sekundäre Netz von Vertrags- und Nichtvertragserbringendenden von Gesundheitsdienstleistungen, die Interesse haben sich an dem flächendeckenden Personentesten zu beteiligen, über den Anschluss an elektronische ISIN-Instrumente verfügen, alle Pflicht- und Einheitsmeldungen erfüllen und das Testen mittels POC-Antigenteste durch Gesundheitspersonal sichern. Es kann sich um einen Erbringenden von arbeitsmedizinischen Dienstleistungen mit dem Sitz auf dem Gelände des Unternehmens oder außerhalb des Unternehmens, um einen Nichtvertragserbringenden von Gesundheitsdienstleistungen, der bei Krankenkassen die Zuteilung der Identifikationsnummer der Einrichtung oder der Identifikationsnummer des Arbeitsplatzes beantragen muss, oder um Erbringende handeln, die beim Arbeitgeber keine arbeitsmedizinischen Dienstleistungen durchführen. Diese müssen neben der Genehmigung vom Regionalamt auch weitere Bedingungen erfüllen. Im Falle der Erfüllung der Bedingungen werden die Untersuchungskosten auch voll von Krankenkassen übernommen.

Selbsttesten mit Antigentesten beim Arbeitgeber. Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört in so einem Fall der Kauf der Teste von einem Vertreiber mit der erteilten Ausnahme vom Gesundheitsministeriums, die Ermöglichung des Testens, Bereitstellung eines geeigneten Raums fürs Testen am Arbeitsplatz, Auswahl von beauftragten Mitarbeitern, Erfassung (Führung der Übersicht) über die durchgeführten Teste und ein sicherer Umgang mit den benutzten Testen.  Der Zuschuss von der Krankenkasse beträgt 60 CZK pro Test, insgesamt bis zu 240 CZK pro Arbeitnehmer pro Monat.

2. Wird die für den Test nötige Zeit in die Arbeitszeit angerechnet?

Unserer Meinung nach gilt das Sich-Unterziehen eines Tests als keine Ausübung der Arbeitstätigkeit, bzw. wird nicht zur Arbeitszeit gerechnet. Nach dem Arbeitsgesetzbuch wird unter der Arbeitszeit die Zeit verstanden, für die der Arbeitnehmer verpflichtet ist seine Arbeitstätigkeit auszuüben und währen dieser Zeit er am Arbeitsplatz zur Verfügung steht, um die Arbeitstätigkeit nach Anweisungen des Arbeitgebers auszuüben. Allerdings sollte die Testpflicht nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen und das Testen sollte im Rahmen der Arbeitszeit durchgeführt werden. In so einem Fall sollte es sich nach unserer Meinung um ein anderes wichtiges Arbeitshindernis seitens des Arbeitnehmers handeln, das unter die sog. bezahlten Hindernisse fällt. Sofern das Testen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wird, gibt es kraft Gesetzes keine weiteren damit verbundenen Ansprüche bezüglich der Arbeitszeit oder Gehalt/Lohn.

 

3. Ist es möglich die Teste an Mitarbeiter zu verteilen, damit sie sie zu Hause noch vor der Ankunft am Arbeitsplatz machen?

Arbeitgeber haben mehrere Möglichkeiten wie sie das Testen durchführen können. Wenn sie sich fürs Selbsttesten entscheiden, ergibt sich aus der außerordentlichen Maßnahme des Gesundheitsministeriums, dass die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz getestet sein sollten. Die Durchführung der Teste außerhalb des Arbeitsplatzes ist laut der Maßnahme ausdrücklich in den Fällen erlaubt, wenn der Arbeitnehmer für die letzten sieben Tage außerhalb des Arbeitsplatzes arbeitete. Es kann sich um Handelsvertreter handeln, die Kunden besuchen, oder Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen. Die außerordentliche Maßnahme sieht aber nicht ausdrücklich vor, dass die Mitarbeiter sich üblich selbst zu Hause vor der Ankunft an den Arbeitsplatz testen sollten.  

Manche Arbeitgeber führten jedoch das in der Praxis übliche Testen zu Hause ein. Das Argument für diese Verfahrensweise beruht wohl darauf, dass Arbeitnehmer sich zu Hause testen und sollten sie positiv sein, kommen sie nicht zur Arbeit, so dass sie keine Kollegen oder Mitreisende bedrohen. Andererseits gibt es das Risiko, dass wenn die Teste üblicherweise zu Hause durchgeführt werden,  sie nicht auch richtig angewandt werden (hinreichend gründlich), was zu mehr falsch negativen Ergebnissen führen kann, ohne dass sich die Arbeitnehmer dessen bewusst wären. Zugleich ist es nötig zu betonen, dass es der Arbeitgeber ist, nicht der Arbeitnehmer, der primär für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit bei der Arbeit sowie für die richtige Prozedur der Durchführung und des Folgeumgangs mit dem Test verantwortlich ist.

4. Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer ablehnt sich dem Testen zu unterziehen?

Falls der Arbeitnehmer das Testen ablehnt, darf er den Arbeitsplatz nicht betreten. Die Folgen für den Arbeitnehmer gehen jedoch bei der Fachöffentlichkeit auseinander. Die Auslegung, die das Ministerium für Arbeit und Soziales vertritt, bevorzugt ein unbezahltes Arbeitshindernis seitens des Arbeitnehmers, und zwar u.a. aus dem Grund, dass es beim Testen zum Eingriff in die körperliche Integrität des Arbeitnehmers kommt. Zugleich weist sie aber auf die Tatsache hin, dass wenn der Arbeitnehmer das Testen ablehnt, er eine Ordnungswidrigkeit gemäß dem Pandemiegesetz begeht, wofür ihm eine Strafe bis zu 50.000 CZK droht.  

In der Auslegung des Ministeriums für Arbeit und Soziales sehen wir jedoch einen Widerspruch. Einerseits würde eine Verletzung der Pflicht vorliegen, mit der der Arbeitnehmer bekannt wurde, wofür Arbeitsrechtsfolgen vom Arbeitgeber drohen würden. Andererseits soll laut dem Ministerium so eine Verletzung vom Arbeitgeber als ein entschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz beurteilt werden. An dieser Stelle ist zu bemerken, dass die Auslegung des Ministeriums nicht verbindlich ist, und im Falle, dass ein Arbeitgeber aus diesen Gründen den Arbeitnehmer kündigen sollte, das Gericht zu entscheiden hat, ob die Kündigung berechtigt war, oder nicht. Auf jeden Fall empfehlen wir bei der Überlegung solcher Schritte Vorsicht und eine Beurteilung aller relevanten Umstände. Wir können uns beispielsweise nicht vorstellen, dass ein Arbeitnehmer, der oft an Nasenblutung leidet, aus dem Grund gekündigt würde, weil er es ablehnte, sich einem Test durch Nasenabstrich zu unterziehen.

5. Wie ist das Arbeitnehmertesten auszuweisen, damit es im Einklang mit der DSGVO steht?

Der Arbeitgeber wird beim Sammeln der personenbezogenen Daten zum Verwalter der personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO. Beim Arbeitnehmertesten wird auch die Sonderkategorie der personenbezogenen Daten verarbeitet, die Informationen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers beinhaltet, und zwar aus dem Grund des wichtigen öffentlichen Interesses im Bereich des öffentlichen Gesundheitsschutzes. Die Aufzeichnungen über die Testdurchführung können nur im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten verwendet werden, die mit der außerordentlichen Maßnahme des Gesundheitsministeriums auferlegt wurden.  

Die Aufzeichnungen über die Testdurchführung selbst können nur die Grundangaben zur Person des Arbeitnehmers (Vorname, Name, Krankenversicherungsnummer), Angaben zur Krankenkasse des Arbeitnehmers, Angabe zur Uhrzeit der Testdurchführung und das Ergebnis des COVID-19-Tests enthalten, wie das Datenschutzamt festlegt. Genauso wird verfahren, sofern der Arbeitnehmer in eine Kategorie fällt, der vom Testen eine Ausnahme erteilt wurde, z.B. wenn er die Krankheit in drei vorangehenden Monaten durchmachte und keine Symptome aufweist. In so einem Fall werden nur die Angaben zur Person des Arbeitnehmers und der Grund für die Erteilung der Ausnahme aufgezeichnet.

Zugleich ist es nötig auf die physische und Softwaresicherheit der personenbezogenen Daten zu achten, sodass nur Befugte zu denen Zutritt haben. Die Arbeitnehmer sind über die Art und die Natur der Teste, über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zwecks Testens, über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, etwaige Übermittlung der Angaben an Gesundheitsschutzorgane als Empfänger und die Aufbewahrungsdauer der Angaben zu informieren.

 

Lukáš Regec, Adam Hussein

lukas.regec@bdolegal.cz, adam.hussein@bdolegal.cz