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Neues Schreiben der Generalfinanzdirektion zur Covid-19-Auswirkung auf den Bereich der Verrechnungsp

Neues Schreiben der Generalfinanzdirektion zur Covid-19-Auswirkung auf den Bereich der Verrechnungsp

Im Dezember informierten wir Sie über die Empfehlungen, die OECD in Reaktion auf die Auswirkung der Covid-19-Pandemie auf den Bereich der Verrechnungspreise erließ. Ende März erließ die Generalfinanzdirektion ein Schreiben, in dem die aus der Sicht der tschechischen Finanzverwaltung wichtigsten Anweisungen aus dem OECD-Material zusammengefasst sind.

Das Schreiben der Generalfinanzdirektion beschäftigt sich am meisten mit den Pandemie-Auswirkungen auf die Ergebnisse der als Routineunternehmen genannten Unternehmen. Es handelt sich um Unternehmen, die im Rahmen der multinationalen Unternehmensgruppe ihre Tätigkeit überwiegend auf Grund der Anweisungen des übergeordneten Unternehmens ausüben. Routineunternehmen befassen sich gewöhnlich mit einfachen Produktion- oder Vertriebstätigkeiten und sind nicht den laufenden Marktrisiken ausgesetzt, wie z.B. Verlust des Abnehmers/Lieferanten. Mit Rücksicht auf die fehlenden Entscheidungsbefugnisse im Bereich Unternehmungsstrategie (z. B. Verwaltung des Produktportfolios, Preisgestaltung, Verwaltung des Abnehmer-/Lieferantenportfolios) haben die Routineunternehmen gewöhnlich langfristig Bedingungen garantiert, unter denen sie ihre Lieferungen durchführen. 

Die Generalfinanzdirektion gibt im Zusammenhang mit der Pandemie zu, dass auch Routineunternehmen Verluste erleiden können, hebt jedoch die Notwendigkeit einer gründlichen Funktions- und Risikoanalyse hervor, die ein unteilbarer Bestandteil des Local File des Routineunternehmens sein sollte.  Der Verlust sollte nur in so einem Maß sein, der den ausgeübten Funktionen und getragenen Risiken entspricht. Zugleich ist es stets nötig zu analysieren, wie sich unabhängige Subjekte unter ähnlichen Bedingungen verhalten. 

Zur Analyse des Verhaltens der vergleichbaren unabhängigen Unternehmen wird auch weiterhin im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation die Vergleichbarkeitsanalyse verwendet. Die Art der Erstellung der Vergleichbarkeitsanalyse sollte den Vertragsbedingungen entsprechen, auf Grunde deren die Vergütung für das Routineunternehmen vereinbart wurde.


Konkret sollte z. B. ein Unternehmen, ein Routinehersteller, dem auf Grund des Produktionsvertrags langfristig eine mit der Methode cost + festgelegte Vergütung garantiert wurde, auch weiterhin regelmäßig einmal pro Jahr die Höhe der marktüblichen Gewinnmarge auf Grund der Angaben überprüft werden, die bei vergleichbaren Unternehmen für den Vorzeitraum (Durchschnitt 3 bis 5 Jahre) zugänglich sind.  

Die Generalfinanzdirektion gibt zur zeitlichen Verschiebung der Zugänglichkeit der Angaben über die Pandemieauswirkungen auf die Ergebnisse der Unternehmen an, die in derselben Branche tätig sind wie das Routineunternehmen, dass es zum Ausgleich der etwaigen Gewinnverluste mit Verspätung dank der Erhaltung der Kontinuität bei der Erstellung der Vergleichbarkeitsanalyse auf Grund der historischen Daten kommt. In der Praxis heißt es, dass laufende Betriebsergebnisse bei Routineunternehmen für Zwecke etwaiger Steuergrundlagenberichtigungen im Rahmen der Steuererklärung für 2020 auf Grund der Angaben für 2017-2019 überprüft werden, in denen es keine Pandemieauswirkung war, während die Ergebnisse für 2021 bereits auf Grund der Angaben für 2018-2020 überprüft werden, wobei das Jahr 2020 bereits ein von der Pandemie betroffenes Jahr war. 
 
Wären die Vertragsvereinbarungen über die Vergütung für das Routineunternehmen kurzfristig so eingestellt, dass sie ermöglichen würden auf die Marktlage flexible zu reagieren, gibt die Generalfinanzdirektion die Möglichkeit der Vornahme der Vergleichbarkeitsanpassungen zu. Das Schreiben gibt kein konkretes Beispiel für die Anpassung der Preisvergleichbarkeit an. Es ist so nur zu vermuten, dass als eines der möglichen Kriterien für solche Anpassungen Gebrauch von der Entwicklung der Preiskennziffern für den jeweiligen Zweig im aktuellen Jahr 2020 gemacht werden kann. 

Wir weisen darauf hin, dass wenn das Unternehmen in der Pandemiezeit im Jahre 2020 Regierungsunterstützung empfing, es für Zwecke der Vergleichbarkeitsanpassungen nötig sein wird die Kosten zu überprüfen, die durch die Unterstützung vergütet sein sollten, sowie das Risikograd, dem das Routineunternehmen in Wirklichkeit im Zusammenhang mit der Entstehung dieser Kosten und deren Deckung ausgesetzt war.  

Für die wichtigste Anweisung, die das Schreiben der Generalfinanzdirektion beinhaltet, das als eine verbindliche Methodik für alle Finanzämter gilt, halten wir den Verweis auf die bisherige Anweisung der Generalfinanzdirektion D-34, laut der auch weiterhin gilt, dass für Zwecke der Vergleichbarkeitsanalyse Gesellschaften abzulehnen sind, die kumuliert Verluste generieren. Es handelt sich um Gesellschaften, die in den Vorjahren (3-5 Jahre) ein langfristig negatives laufendes Betriebsergebnis auswiesen. 

Es ist daher empfehlenswert auch weiterhin regelmäßig einmal pro Jahr die Vergleichbarkeitsanalysen zu aktualisieren, die Bestandteil der Local Files sind.