arrow_upward

Aufpassen bei der Unterbrechung der Besitzdauer von Aktien im Austausch gegen neue mit einem anderen

Aufpassen bei der Unterbrechung der Besitzdauer von Aktien im Austausch gegen neue mit einem anderen

Das Oberste Verwaltungsgericht (OVG) bestätigte neulich in seinem Urteil den Schluss, dass die Besitzdauer von drei Jahren, die eine Bedingung für die Einkommensteuerbefreiung bei Aktienübertragungen ist, nur beim Austausch von Aktien mit dem gleichen Gesamtnennwert nicht unterbrochen wird. Kommt es aber zum Austausch der Aktien gegen neue Aktien zu einem höheren Nennwert, beginnt eine neue Frist für die Beurteilung der Befreiung. In dem Rechtsstreit beschäftigte sich das Gericht mit dem Fall, in dem eine Beschwerdeführerin Aktien einer Gesellschaft besaß, deren Hauptversammlung die Grundkapitalerhöhung und den Austausch der Aktien gegen Aktien mit einem höheren Nennwert beschloss. In diesem Fall besaß die Aktionärin die Aktien ununterbrochen und im Laufe des Besitzes erfolgte die Grundkapitalerhöhung, wobei das Verhältnis der einzelnen Gesellschafter unverändert blieb. So war die Steuerpflichtige der Meinung, dass auch die Besitzdauer nicht unterbrochen wurde. Das OVG beharrte auf der sprachlichen Auslegung gem. § 4 Abs. 1 Buchst. w) Einkommen-/Körperschaftssteuergesetz (EStG), gemäß dem die Besitzdauer im Falle des Austausches von Aktien gegen Aktien zu einem höheren Nennwert unterbrochen wird. Das OVG identifizierte sich ebenfalls nicht mit den Schlüssen des Koordinierungsausschusses, als die Vertreter der Staatsverwaltung und der Steuerberaterkammer zu dem Schluss gelangen, dass im Falle der Erhöhung des Nennwertes der Aktien durch die Markierung eines höheren Nennwertes auf denselben Aktien die Besitzdauer nicht unterbrochen wird. Das OVG ergänzte dazu, dass dieser Schluss als keine übliche Verwaltungspraxis gelten kann, die zu befolgen ist.

Die strikte Entscheidung gaben der Fachöffentlichkeit keine Ruhe. Es gab und gibt sicherlich noch viele Debatten zu diesem Thema. Es ist die Frage, ob das Gericht zu derselben Entscheidung kommt, wenn es in weiteren Fällen entscheidet und diese Fälle nicht auch einem erweiterten Senat entschieden werden. Auf jeden Fall muss man in solchen Fällen vorsichtig sein und die einzelnen Fälle sind individuell zu beurteilen.